{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___5-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 5/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 21. März 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 186.112 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 24. Juni 2004 übertrug \n\ndie Beteiligte zu 1 ihren in dem Grundbuch von L. Blätter 9294, \n\n4934, 14978 und 8883 verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorwegge-\n\nnommenen Erbfolge auf einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2. In dem \n\nGrundbuch von L. Blatt 9294 ist ein Hofvermerk eingetragen. \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsgericht \n\n- Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde \n\nder Tochter der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 3, die an dem Genehmi-\n\ngungsverfahren nicht beteiligt war, hat das Oberlandesgericht - Senat für \n\nLandwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Beteiligten \n\nzu 3 für unzulässig, weil ihr ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte der \n\nan dem Übergabevertrag materiell nicht beteiligten weichenden Erben und \n\nPflichtteilsberechtigten würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht be-\n\neinträchtigt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der weichende Erbe in den \n\nÜbergabevertrag einbezogen sei oder geltend mache, dass nur er und nicht \n\nder Übernehmer wirtschaftsfähig sei oder dass er zuvor bereits durch Erbver-\n\ntrag, gemeinschaftliches Testament oder formlos bindend zum Hoferben be-\n\nstimmt worden sei. Keiner dieser Ausnahmefälle liege hier vor. Die Beschwer-\n\ndeberechtigung folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des \n\nAnspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs; denn sie \n\nsei nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens und deshalb von dem Land-\n\nwirtschaftsgericht nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerde-\n\nrecht der Beteiligten zu 3 zutreffend verneint. \n\n1. Die Beteiligte zu 3 ist nur dann beschwerdeberechtigt, wenn durch die \n\nGenehmigung des Übergabevertrags ein ihr zustehendes materielles subjekti-\n\nves Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht \n\nder Fall, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht. \n\n2. Es besteht kein Anlass zur Entscheidung der Frage, ob die Beteiligte \n\nzu 3 an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Es geht \n\nhier nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 \n\nFGG notwendige Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven Rechts. Diese \n\nkann sich jedoch nicht allein aus der formellen Beteiligteneigenschaft ergeben, \n\ndenn wer in seiner materiellen Rechtsstellung von dem Ergebnis einer Ent-\n\nscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutz-\n\nbedürfnis, verfahrensrechtliche Unkorrektheiten nachprüfen zu lassen (Senat, \n\nBeschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, RdL 1996, 189, 190 mit umfangreichen \n\nNachweisen und BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191). \n\n3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Gesichts-\n\npunkt der - angeblichen - Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier zu keinem anderen \n\nErgebnis. Dabei kann offen bleiben, ob allein dieser Gesichtspunkt geeignet \n\nist, den Weg für ein an sich unzulässiges Rechtsmittel frei zu machen (vgl. Se-\n\nnat, Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569). Denn \n\ndas, was die Beteiligte zu 3 in ihrer schriftlichen Eingabe an das Landwirt-\n\nschaftsgericht und in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, ist für die \n\nGenehmigungsentscheidung ohne Bedeutung. \n\na) Unerheblich ist, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 3 der über-\n\ntragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die Genehmigung \n\nwäre nämlich auch dann wirksam, wenn die Hofeigenschaft fehlte (Senat, \n\nBeschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191). \n\nb) Auf die - nach Ansicht der Beteiligten zu 3 fehlende - Wirtschaftsfä-\n\nhigkeit des Beteiligten zu 2 kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Beteiligte \n\nzu 3 hat nicht etwa einen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - \n\nihr die Stellung des nächstberufenen hoferbberechtigten Abkömmlings (§ 6 \n\nAbs. 1 HöfeO) gäbe (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Dezember 1962, V BLw 22/62, \n\nRdL 1963, 47). Vielmehr hat sie dargelegt, dass niemand von den Abkömmlin-\n\ngen der Beteiligten zu 1 wirtschaftsfähig sei. Da die Beteiligte zu 1 unverheira-\n\ntet ist, kann bei dieser Sachlage von der an sich notwendigen Wirtschaftsfähig-\n\nkeit eines Hoferben (§ 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO) abgesehen werden (§ 7 Abs. 1 \n\nSatz 2 Halbs. 2 HöfeO). Das gilt auch bei der Übergabe des Hofes an den Hof-\n\nerben \n\nim Wege \n\nder \n\nvorweggenommenen \n\nHoferbfolge \n\n(Lan-\n\nge/Wulff/Lüdtke/Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 17 Rdn. 34). Sie ist nach § 7 \n\nAbs. 1 Satz 1 HöfeO eine Möglichkeit der Hoferbenbestimmung. Für sie gilt das \n\nErfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben genauso wie für die anderen \n\nMöglichkeiten, nämlich die Bestimmung des Hoferben durch Verfügung von \n\nTodes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) und die formlos bindende Hoferbenbe-\n\nstimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Ebenso erfasst die in § 7 Abs. 1 Satz 2 \n\nHalbs. 2 HöfeO vorgesehene Ausnahme von diesem Erfordernis sämtliche \n\nMöglichkeiten der Hoferbenbestimmung, also auch die durch Übergabe des \n\nHofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Folglich erfolgte die Ge-\n\nnehmigung des Übergabevertrags auch dann zu Recht, wenn der Beteiligte \n\nzu 2 nicht wirtschaftsfähig wäre. \n\nIV. \n\n1. Der Senat hat gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG über die Rechtsbe-\n\nschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden, weil es nur um \n\ndie Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136). \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-5-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:17.996090+00:00"}}