{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___1-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 1/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-\n\nrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember \n\n2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch \n\ndie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-\n\nstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n16.960,21 EUR. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer während der Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz, am \n\n31. Oktober 2004, verstorbene F. S. (im folgenden: Erblasser) hat \n\naus eigenem Recht und als Erbe seiner 1995 verstorbenen Ehefrau (im folgen-\n\nden: Erblasserin) Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-\n\nsungsgesetz geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Be-\n\nschwerdegericht haben der Prozessbevollmächtigte und der Sohn des verstor-\n\nbenen Antragstellers unter Vorlage des gemeinschaftlichen Testaments der \n\nEheleute und der Sterbeurkunde vom 1. November 2004 erklärt, dass das Ver-\n\nfahren durch den anwesenden Sohn und Erben des Antragsstellers fortgesetzt \n\nwerden soll. \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 24.027,25 EUR \n\nnebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 23.048,35 EUR zuzüglich Zinsen \n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung der An-\n\ntragsgegnerin auf 16.960,21 EUR nebst Zinsen reduziert. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig. \n\n1. Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelas-\n\nsen. Diese Zulassung wirkt aber nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin. Dies \n\nfolgt daraus, dass die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt worden ist, \n\ndie allein den abgewiesenen Teil des Antrags betrifft und damit nur den An-\n\ntragsteller beschwert. Das Beschwerdegericht hat nämlich dem Antragssteller \n\nZinsen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LwAnpG auf den zurückgezahlten Überin-\n\nventarbeitrag auch für die Zeit versagt, in der dieser der LPG zur Nutzung zur \n\nVerfügung stand. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin greift dies nicht \n\nan und kann dies auch nicht angreifen. \n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt damit nur im Interesse des \n\nAntragstellers. Der Senat hätte die vom Beschwerdegericht für zulassungsrele-\n\nvant erachtete Rechtsfrage auch nur dann entscheiden können, wenn dieser \n\nRechtsbeschwerde eingelegt hätte. Eine solche Zulassung wirkt daher nicht für \n\ndie Antragsgegnerin, zu deren Gunsten das Beschwerdegericht die Rechtsfra-\n\nge entschieden hat und die den Beschluss aus einem völlig anderen Grunde \n\n- hier wegen nach ihrem Vorbringen fehlerhafter Feststellungen zum abfin-\n\ndungsrelevanten Eigenkapital - angreift (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, \n\nBLw 113/93, AgrarR 1994, 366, 367). \n\n2. Eine Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 \n\nLwVG hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. dazu BGHZ 89, 149, 151 \n\nff.). \n\n3. Das Rubrum war auf Seiten des Antragstellers - wie geschehen - zu \n\nändern. \n\nDas Verfahren ist bereits in der Beschwerdeinstanz für den Erben des An-\n\ntragsstellers F. S. durch dessen Verfahrensbevollmächtigten fortge-\n\nführt worden. Dies war auch ohne eine Erklärung des Erben zur Aufnahme des \n\nVerfahrens zulässig, weil das Verfahren nicht unterbrochen war. Dabei kann \n\ndahinstehen, ob in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten \n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit der die Unterbrechung durch das Ableben einer \n\nPartei anordnende § 239 Abs. 1 ZPO nicht gilt (so BayOLG, DNotZ 1964, 722, \n\n723) oder ob die Unterbrechung entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO durch die \n\nFortsetzung des Verfahrens durch den Bevollmächtigten des ehemaligen An-\n\ntragstellers nicht eintrat. \n\nBeteiligt im Verfahren kann aber nicht mehr der Verstorbene, sondern nur \n\ndessen Erbe sein (BGH, Urt. v. 5. Februar 1958, IV ZR 204/57, LM ZPO § 325 \n\nNr. 10 und BGHZ 121, 263, 265). Das Beschwerdegericht hätte insoweit im \n\nRahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung prüfen müssen, ob der im Termin \n\nvom 2. Dezember 2004 anwesende Sohn des Verstorbenen nach dem vorge-\n\nlegten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. - wie vorgetra-\n\ngen - Alleinerbe nach dem letztverstorbenen Erblasser war. Wenn dies festzu-\n\nstellen war, hätte das Rubrum bei der Bezeichnung des Antragstellers auf den \n\nNamen des Sohnes geändert werden müssen. \n\nIst eine solche Klarheit - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht zu ge-\n\nwinnen, muss das Rubrum auf den nicht namentlich benannten Erben geändert \n\nwerden. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-1-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:04.476114+00:00"}}