{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__32-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"BLw 32/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RSiedlG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 GrundstücksverkehrsG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die sich darauf gründen, dass die Genehmigung nicht nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre, kommt es auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt an. Die Vertragsparteien können das ausgeübte Vorkaufsrecht nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 sowie Beschl. v. 26. April 2000, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). b) Das Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirts begründet grundsätzlich einen Versagungsgrund gegen den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt, der nur durch konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers ausgeräumt werden kann, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Veräußerung an ihn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht. Das gilt für die von dem Erwerber vorgetragenen Absichten zur Aufnahme einer eigenen Landwirtschaft wie zu anderen förderungsfähigen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen in gleicher Weise.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nBLw 32/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRSiedlG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 \nGrundstücksverkehrsG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\na) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen \nVorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die sich darauf gründen, dass die \nGenehmigung nicht nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre, kommt es auf die \nVerhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts \nbestimmten Zeitpunkt an. Die Vertragsparteien können das ausgeübte Vorkaufsrecht \nnicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens \ndie Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund ausgeräumt werden \nkann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, \n1472, 1473 sowie Beschl. v. 26. April 2000, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). \n\nb) Das Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirts begründet \ngrundsätzlich einen Versagungsgrund gegen den Erwerb eines landwirtschaftlichen \nGrundstücks durch einen Nichtlandwirt, der nur durch konkrete, in absehbarer Zeit zu \nverwirklichende Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers ausgeräumt werden \nkann, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Veräußerung an ihn Maßnahmen \nzur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht. Das gilt für die von dem \nErwerber vorgetragenen Absichten zur Aufnahme einer eigenen Landwirtschaft wie \nzu anderen förderungsfähigen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen in gleicher \nWeise. \n\nBGH, Beschl. v. 28. April 2006 - BLw 32/05 - OLG Dresden \n\n AG Bautzen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Böhme \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-\n\nwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. \n\nOktober 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin, die \n\nden anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n60.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist eine offene Handelsgesellschaft mit \n\nSitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens waren nach dem Gesellschafts-\n\nvertrag Geschäfte mit Immobilien. Sie erwarb in der Folgezeit mit Genehmigung \n\nder Beteiligten zu 4 landwirtschaftliche Grundstücke in G. /Sachsen, \n\nOrtsteil C. , mit einer Gesamtfläche von ca. 40 ha und errichtete dort \n\neine Zweigniederlassung. \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2004 kaufte die Rechtsbeschwerde-\n\nführerin ein aus mehreren überwiegend land- und teilweise forstwirtschaftlich \n\ngenutzten Flurstücken bestehendes Grundstück von dem Beteiligten zu 1 in \n\nC. mit einer Gesamtfläche von 22,1711 ha zu einem Kaufpreis von \n\n60.000 €. \n\n3 \n\nDer beurkundende Notar beantragte am 28. August 2004 bei der \n\nBeteiligten zu 4 die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundstücks-\n\nverkehrsgesetz. Nach Verlängerung der Prüfungsfrist auf drei Monate durch \n\nZwischenbescheid vom 6. September 2004 teilte die Rechtsbeschwerdeführerin \n\nim Oktober 2004 der Beteiligten zu 4 mit, dass sie die Errichtung eines \n\nSchulbauernhofes für die Kinder der Gesellschafter und mittelfristig die \n\nErrichtung eines Tagungshotels beabsichtigte. Der überwiegende Teil der \n\ngekauften Flächen solle - wie bisher - zunächst auch weiterhin an die Agrar-\n\ngenossenschaft \"O. E. \" R. e.G. (im Folgenden: Agrar-\n\ngenossenschaft) verpachtet werden. Die verbleibenden Flächen wolle die \n\nRechtsbeschwerdeführerin selbst durch Schafhaltung und Aufforstung nutzen. \n\nAm 1. November 2004 meldete die Rechtsbeschwerdeführerin den \n\nBetrieb eines Gewerbes der Forst- und Landwirtschaft bei der zuständigen \n\nGemeinde an. Ihr Gesellschaftszweck wurde dahin erweitert, dass nunmehr \n\nauch die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dazu gehört. \n\nIm Verlauf des Genehmigungsverfahrens bekundeten der Landwirt M. \n\nund die Agrargenossenschaft ihr Interesse an einem Erwerb des verkauften \n\nGrundbesitzes. Das Siedlungsunternehmen (die Beteiligte zu 3) erklärte die \n\nAusübung des Vorkaufsrechts; die Mitteilung darüber wurde am 20. November \n\n2004 den Vertragsparteien zugestellt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie mit dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungs-\n\nrechtlichen Vorkaufsrechts hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - \n\nzurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht \n\n- Landwirtschaftssenat - zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde will die Rechtsbeschwerdeführerin unter Aufhebung der voran-\n\ngegangen Entscheidungen die Genehmigung des Kaufvertrages erreichen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 habe ihr gesetzliches \n\nVorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Der Kaufvertrag sei nach § 2 GrdstVG ge-\n\nnehmigungsbedürftig, aber nicht nach § 9 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsfähig. \n\nIn dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des \n\ngesetzlichen Vorkaufsrechts sei die Rechtsbeschwerdeführerin Nichtlandwirtin \n\ngewesen. Sie habe auch noch keine Vorkehrungen zur Übernahme einer \n\nleistungsfähigen Landwirtschaft zumindest als Nebenerwerbsbetrieb getroffen \n\ngehabt. Angesichts des konkurrierenden Erwerbsinteresses der aufstockungs-\n\nbedürftigen Agrargenossenschaft hätte ein Erwerb des landwirtschaftlichen \n\nGrundstücks durch die Rechtsbeschwerdeführerin daher zu einer ungesunden \n\nVerteilung des Grund und Bodens nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG geführt. \n\n9 \n\nDer Erwerb durch die Rechtsbeschwerdeführerin als Nichtlandwirtin hätte \n\nden Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach § 9 Abs. 2 GrdstVG \n\nwidersprochen. Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes seien \n\nentgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht die Agrarberichte der \n\nBundesregierung heranzuziehen, denen sich keine \n\nfassbare Definition \n\nentnehmen lasse, sondern der in langjähriger Rechtsprechung entwickelte \n\nGrundsatz maßgebend, dass sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung der \n\nAgrarstruktur auf die Gründung und den Erhalt leistungsfähiger landwirt-\n\nschaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 1 LwVG) bleibt ohne Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht hat zu Recht die von der Rechtsbeschwerdeführerin \n\ngem. § 10 RSG erhobenen Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht zurück-\n\ngewiesen. Die Beteiligte zu 3 hat ihr gesetzliches Vorkaufsrecht wirksam aus-\n\ngeübt. \n\n11 \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass \n\ndie Veräußerung ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 2 \n\nGrdstVG war und der Beteiligten zu 3 nach § 4 Abs. 1, 3 RSG das siedlungs-\n\nrechtliche Vorkaufsrecht zustand. \n\n12 \n\na) Der von der Rechtsbeschwerdeführerin und dem Beteiligten zu 1 \n\ngeschlossene Kaufvertrag zur Veräußerung eines überwiegend land- und zum \n\nTeil fortwirtschaftlich genutzten Grundstücks bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\ni.V.m. § 1 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigung. \n\n13 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass das aus \n\nmehreren Flurstücken bestehende Grundstück, dessen Gesamtfläche die ge-\n\nsetzlich genannte Mindestgröße von 2 ha überschreitet, dem sied-\n\nlungsrechtlichen Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3 unterliegt. \n\n14 \n\nDem steht auch nicht der von der Rechtsbeschwerdeführerin geltend \n\ngemachte Umstand entgegen, dass ihr eine Genehmigung zur Aufforstung von \n\n14 ha Fläche des 22 ha großen Grundstücks erteilt worden ist. Zwar erstreckt \n\nsich das gesetzliche Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \n\nnicht auf Waldflächen. Das Grundstück wird jedoch überwiegend land-\n\nwirtschaftlich genutzt. Eine das gesetzliche Vorkaufsrecht des Siedlungs-\n\nunternehmens ausschließende Nutzungsänderung durch Aufforstung ist bisher \n\nauch nicht erfolgt. \n\n15 \n\n2. Frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde nicht ange-\n\ngriffen sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die \n\nGenehmigung nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG infolge des Versäumens von \n\nFristen im Verfahren durch die Beteiligte zu 4 als erteilt galt, so dass es die \n\nBeteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausüben konnte. \n\n16 \n\n3. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist auch die Annahme des \n\nBeschwerdegerichts, dass die für die nach § 2 Abs. 1 GrdstVG für die Ver-\n\näußerung des landwirtschaftlichen Grundstücks erforderliche Genehmigung \n\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gewesen wäre. \n\n17 \n\nNach dieser Bestimmung ist das der Fall, wenn die Genehmigung eine \n\nungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach § 9 Abs. 2 \n\nGrdstVG liegt eine solche Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung \n\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. \n\n18 \n\na) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt in Übereinstimmung \n\nmit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 81, 93; 94, 292, 292, \n\n295 und 112, 86, 88) diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Versagungs-\n\ngrund in der Regel vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen \n\nNichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung \n\nseines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den \n\nBedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. \n\n19 \n\nDas ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, weil die in § 9 Abs. 2 \n\nGrdstVG angesprochenen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in \n\nerster Linie auf die Gründung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe zielen \n\n(Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472). Die Freiheit \n\ndes Verkehrs mit Grundstücken wird insoweit in dem öffentlichen Interesse an \n\nder Verbesserung der Agrarstruktur eingeschränkt (BVerfGE 21, 73, 80). Das \n\nGrundstücksverkehrsgesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der \n\nGrund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft im Unterschied zur \n\ngewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern der maßgebende Pro-\n\nduktionsfaktor ist (vgl. BVerfG AgrarR 1985, 12, 14). Das Gesetz dient der \n\nUnterstützung und der Entwicklung einer lebensfähigen Land- und Forstwirt-\n\nschaft im Hinblick auf Erwägungen sozialer Art und der Raumordnung, in dem \n\nes die Veräußerung von einer Genehmigung abhängig macht (vgl. zur Zu-\n\nlässigkeit einer solchen Regelung auch unter Berücksichtigung der durch \n\nArt. 56 EG-Vertrag garantierten Freiheit der Kapitalverkehrs: EUGHE I 2003, \n\n9743, 9803). \n\n20 \n\n21 \n\nb) Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin war bei Ausübung des Vorkaufsrechts \n\nNichtlandwirtin und kann bei der Prüfung ihrer Einwendungen gegen dessen \n\nAusübung einem Landwirt auch nicht gleichgestellt werden. \n\n22 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nFrage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den \n\ntatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten \n\nZeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen \n\nzu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. \n\n8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April \n\n2002, BLw 24/01, veröffentlicht \n\nin \n\njuris). Der Käufer kann dem \n\nSiedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des \n\nVorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im \n\nVerlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung \n\ndes Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen \n\nherbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen \n\nmüssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des \n\nSiedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch \n\ndurch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die \n\nAusübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner \n\nGenehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht \n\nzu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, \n\nV BLw 8/81, NJW 1983, 41). \n\n23 \n\nbb) In diesem Zeitpunkt war die Rechtsbeschwerdeführerin nach den \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts Nichtlandwirtin. Die dagegen erhobe-\n\nnen Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Das Beschwerdegericht \n\nhat dazu nach Anhörung ihrer Gesellschafter festgestellt, dass die Beschwerde-\n\nführerin in diesem Zeitpunkt keine Landwirtschaft betrieben hat. Die Rechts-\n\nbeschwerdeführerin war damit kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne \n\nder Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG, was bereits dazu führt, dass sie als \n\nNichtlandwirtin anzusehen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, \n\nBLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1074; OLG Jena, AgrarR 2001, 120, 121). Allein \n\ndas Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken und die Anmeldung eines \n\nlandwirtschaftlichen Betriebes machten die Rechtsbeschwerdeführerin noch \n\nnicht zur Landwirtin. Dazu bedarf es der Ausübung einer unternehmerischen \n\nTätigkeit, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht \n\nvon Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat. \n\nAuch die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass in diesem Zeitpunkt noch keine \n\neigene Bewirtschaftung vorgelegen hat. \n\n24 \n\ncc) Die Rechtsbeschwerdeführerin war auch nicht wegen ihrer Absichten \n\nzur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung des gekauften Grundstücks einem \n\nLandwirt gleichzustellen. \n\n25 \n\n(1) Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass eine solche \n\nGleichstellung erfolgen kann, wenn der Nichtlandwirt konkrete und in ab-\n\nsehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme \n\neiner mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat, \n\nentsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 116, 348, 351; \n\nBeschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073 f. insoweit in \n\nBGHZ 134, 166 nicht abgedruckt; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR \n\n1998, 1472). Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall festgestellt werden, \n\nwobei bei der Prüfung der Absichten und Vorkehrungen der Käufer, die bisher \n\nkeinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt haben, ein strenger Maßstab an-\n\ngezeigt ist (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472). Es \n\nist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Ausführungen \n\nder Rechtsbeschwerdeführerin nicht einfach übernommen, sondern durch \n\nAuswertung des gesamten Akteninhalts sowie einer Anhörung \n\nihrer \n\nGesellschafter geprüft hat, ob konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirk-\n\nlichende Absichten und Vorkehrungen zu eigener Übernahme einer Landwirt-\n\nschaft zumindest als Nebenerwerbsbetrieb vorlagen. \n\n26 \n\n(2) Die tatrichterliche Würdigung dahin, dass die Vorstellungen der \n\nRechtsbeschwerdeführerin zwar verschiedene Geschäftsideen aufzeigten, die \n\nje nach Entwicklung weiter verfolgt oder zurückgestellt werden könnten, aber \n\nkeine konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Planung für eine land-\n\nwirtschaftliche Erwerbstätigkeit enthielten, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass das Beschwerdegericht auf \n\nGrund des von der Rechtsbeschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren \n\nvorgelegten Betriebskonzeptes zu einem anderen Schluss hätte gelangen \n\nmüssen, versucht sie lediglich, diese tatrichterliche Würdigung durch ihre \n\neigene zu ersetzen. \n\n27 \n\nDer umfängliche neue Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung über den zwischenzeitlichen Erwerb weiterer landwirtschaftlicher \n\nGrundstücke in dem Gemeindegebiet und über die Absichten zur künftigen \n\nlandwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 Abs. 1 \n\nZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht, \n\ndas allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht \n\nauf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts nachzuprüfen hat. \n\n28 \n\ndd) Der Rechtsbeschwerdeführerin steht in Gestalt der Agrargenossen-\n\nschaft ein Vollerwerbslandwirt gegenüber, der erwerbsbereit und aufstockungs-\n\nbedürftig ist. Das Beschwerdegericht hat diese Voraussetzung für eine Ver-\n\nsagung, die zur Wahrung der schützenswerten Interessen eines Nichtlandwirts \n\nam Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke auch bei der Ausübung des \n\ngesetzlichen Vorkaufsrechts durch das staatliche Siedlungsunternehmen auf-\n\nzuzeigen ist (Senat, BGHZ 67, 330, 332), rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n29 \n\nDie Aufstockungsbedürftigkeit der Agrargenossenschaft ergibt sich aus \n\ndem geringen Eigenlandanteil von 6,6 vom Hundert der bewirtschafteten \n\nFläche, bei dem auch dessen nur geringe Vergrößerung einer wünschens-\n\nwerten wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs dient (Senat, Beschl. v. \n\n29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075, insoweit in BGHZ 134, \n\n166 nicht abgedruckt; Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, \n\n1169). \n\n30 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde gerügte Auswahlentscheidung der Be-\n\nteiligten zu 3 zu Gunsten einer Weiterveräußerung an die Agrargenossenschaft \n\nund gegen einen Verkauf an den erwerbswilligen Landwirt M. betrifft die \n\nRechte der Rechtsbeschwerdeführerin als Nichtlandwirtin dagegen nicht. Schon \n\ndas Erwerbsinteresse eines der beiden Landwirte führt dazu, dass der Verkauf \n\ndes landwirtschaftlichen Grundstücks an sie als Nichtlandwirtin nach § 9 Abs. 1 \n\nGrdstVG zu versagen war. \n\n31 \n\nc) Der vorstehende Versagungsgrund wird auch durch die von der \n\nRechtsbeschwerdeführerin vorgetragenen Absichten zu den nichtlandwirt-\n\nschaftlichen Nutzungen nicht ausgeräumt. Die Zulassung des Beschwerde-\n\ngerichts wie auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen dessen Auslegung \n\ndes § 9 Abs. 2 GrdstVG betreffen eine nicht entscheidungserhebliche \n\nRechtsfrage. \n\n32 \n\naa) Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen \n\nNichtlandwirt kann allerdings in Ausnahmefällen nach der Rechtsprechung des \n\nSenats selbst dann nicht versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter und \n\naufstockungsbedürftiger Landwirt vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn die \n\nbeabsichtigte Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den \n\nNichtlandwirt wegen des von diesem mit dem Erwerb verfolgten Zwecks den in \n\nden jährlichen Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Maßnahmen \n\nzur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht (vgl. Senat, BGHZ 94, \n\n292, 295; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 25/99, RdL 1997, 47, 48). \n\n33 \n\nDas Beschwerdegericht ist von dieser Rechtsprechung abgewichen, die \n\nauf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1967 \n\n(BVerfGE 21, 73, 81) zurückgeht, an der sich der Senat in ständiger Recht-\n\nsprechung orientiert hat (BGHZ 94, 292, 295; 112; 86, 89 und Beschl. v. \n\n29. November 1996, BLw 25/99, RdL 1997, 47, 48). \n\n34 \n\nbb) Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechts-\n\nbeschwerde zugelassen hat, kann indes dahinstehen. Sie ist nur dann \n\nentscheidungserheblich, wenn mit dem Erwerb des \n\nlandwirtschaftlichen \n\nGrundstücks ein nichtlandwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden soll, der den in \n\nden Agrarberichten erwähnten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen \n\nRaumes, zur Verbesserung der Umwelt usw. entspricht. Der von dem Erwerber \n\nverfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck vermag nur dann den sonst aus dem \n\nErwebsinteresse und dem Aufstockungsbedarf eines Landwirts begründeten \n\nVersagungsgrund auszuräumen, wenn der Erwerb der Umsetzung einer \n\nstaatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht \n\nförderungsfähigen \n\nMaßnahme dient (vgl. Senat, BGHZ 94, 292, 296; Beschl. v. 29. November \n\n1996, BLw 25/96, RdL 1997, 47, 48). \n\n35 \n\nDazu bedarf es indes konkreter und in absehbarer Zeit zu realisierender \n\nAbsichten und Vorkehrungen des Erwerbers zur Herbeiführung des vorge-\n\nbrachten Zwecks. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Prü-\n\nfung einer vom Erwerber vorgetragenen Absicht künftiger Erwerbstätigkeit in \n\nder Landwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen \n\nnicht aus. Ein strenger Prüfungsmaßstab ist schon deshalb angezeigt, um die \n\nErteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbs-\n\nzwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszu-\n\nschließen. \n\n36 \n\nDaran fehlt es hier jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat in der \n\nBeschwerdeinstanz ausgeführt, dass der beabsichtigte Betrieb einer Landwirt-\n\nschaft nicht bloß ein Nebenzweck für die später einmal zu realisierenden \n\nProjekte (Schulbauernhof und Tagungshotel) sei, sondern erst die Grundlagen \n\ndafür schaffe, dass diese einmal realisiert werden könnten. Diese Vorstellungen \n\nzu den Projekten sind vom Beschwerdegericht zutreffend als unverbindliche, \n\nveränderbare Geschäftsideen gewürdigt worden. Aus ihnen geht danach nicht \n\nhervor, dass \n\nin absehbarer Zeit eine \n\nförderungsfähige Maßnahme zur \n\nEntwicklung des \n\nländlichen Raumes realisiert werden wird. Nach den \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts ist vielmehr von einem Vorratserwerb \n\nlandwirtschaftlicher Grundstücke auszugehen, bei dem sich der Erwerber \n\nverschiedene Entwicklungsmöglichkeiten offen halten will. Ein derartiger Erwerb \n\nist mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht zu vereinbaren, \n\nunabhängig davon, ob man den Zweck des Gesetzes auf die Gründung und \n\nden Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe begrenzt oder andere \n\nin den Agrarberichten bezeichnete Fördermaßnahmen einbezieht. \n\n37 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde nunmehr neuen Sachvortrag über eine \n\nBefürwortung der beabsichtigten Maßnahmen durch Behörden des Freistaates \n\nSachsen in das Verfahren einführen will, kann dieses neue Vorbringen aus den \n\nbereits oben (unter a) bb)(2)) dargestellten Gründen in der Rechtsbeschwerde-\n\ninstanz nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n38 \n\ncc) Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob an der bisherigen \n\nRechtsprechung festzuhalten ist, die Agrarberichte zur Auslegung des § 9 \n\nAbs. 2 GrdstVG heranzuziehen, um eine Versagung der Genehmigung in den \n\nFällen zu vermeiden, in denen der Erwerb durch einen Nichtlandwirt für nicht-\n\nlandwirtschaftliche Zwecke Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur \n\nnicht widerspricht (vgl. BVerfGE 21, 73, 81). Dafür sprechen allerdings die wohl \n\nbesseren Argumente. \n\n39 \n\nEs ist zwar zu konzedieren, dass die von dem Beschwerdegericht \n\nvertretene Auffassung die Handhabung des Gesetzes vereinfachte und die \n\nVoraussehbarkeit der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen über \n\nGenehmigungsanträge damit erhöhte. Die Auffassung des Beschwerdegerichts \n\ndürfte indes mit dem durch die Einfügung des Absatzes 2 in § 9 GrdstVG im \n\nGesetzgebungsverfahren verfolgten Zweck unvereinbar sein. Ein Antrag, die \n\nFassung des Versagungsgrundes in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG im Hinblick auf \n\ndie gesicherten Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung darauf zu beschrän-\n\nken, dass der Erwerb eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur \n\nFolge habe, wurde im Gesetzgebungsverfahren zwar gestellt, ist aber nicht \n\nGesetz geworden (dazu BVerfGE 21, 73, 81). Der Zweck des Absatzes 2 \n\nbesteht darin, Wandlungen in den agrarpolitischen Zielsetzungen Rechnung zu \n\ntragen, wodurch auch vormals bestehende Versagungsgründe gegen einen \n\nErwerb \n\nlandwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Nichtlandwirte \n\nausgeräumt werden können. Schließlich dürfte es mit einem die Grundrechte \n\neinschränkenden Genehmigungsvorbehalt nicht zu vereinbaren sein, wenn den \n\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechende \n\nVeräußerungen an Nichtlandwirte bei der Entscheidung über die Genehmigung \n\nnach § 9 GrdstVG selbst dann unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der \n\nbeabsichtigte Erwerb unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen in den \n\nAgrarberichten zur Entwicklung der ländlichen Räume nicht missbilligt werden \n\nkann (vgl. BVerfGE 21, 73, 82). \n\n40 \n\nc) Unbegründet ist schließlich der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass \n\ndie Beteiligte zu 4 den Kaufvertrag unter der Auflage einer Veräußerung oder \n\nVerpachtung nach § 10 GrdstVG hätte genehmigen müssen. Für eine solche \n\nVeräußerungsauflage ist nur Raum, wenn besondere Gründe dafür bestehen, \n\ndass der Käufer zumindest vorübergehend Eigentümer des Grundstücks wird \n\n(Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1964, V BLw 10/64, RdL 1965, 45, 47). Ein \n\nsolches Bedürfnis ist vorliegend nicht erkennbar. Eine Verpachtungsauflage \n\nkam ebenfalls nicht in Betracht, da sie nicht zur Erhöhung des Eigenlandanteils \n\ndes aufstockungsbedürftigen, erwerbswilligen Landwirts beigetragen hätte. \n\nIV. \n\n41 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bautzen, Entscheidung vom 01.04.2005 - 30 XV 21/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2005 - W XV 543/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-28/blw-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ALG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-28/blw-32-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:02.265863+00:00"}}