{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__17-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 17/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n20. April 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-\n\ntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n3.237,88 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur \n\nZahlung von 14.022,17 € nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu \n\nverpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurück-\n\ngewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-\n\nricht insoweit zurückgewiesen, als im Wege der Erbfolge auf die Zedentin über-\n\ngegangene Ansprüche in Höhe von 3.237,88 € nebst Zinsen zurückgewiesen \n\nworden sind. \n\nMit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller \n\ndie Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht erreichen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\nDer Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbe-\n\nschluss vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen, in-\n\ndem es seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass ein \n\nAnspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bei Umwandlung einer \n\nLPG in eine eingetragene Genossenschaft allein darauf gestützt werden könne, \n\ndass die quotale Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter der \n\nquotalen Beteiligung an dem Vermögen der LPG zurückbleibe, eine Abwei-\n\nchung zwischen dem Eigenkapitalanteil der LPG und dem dem Mitglied zuge-\n\nwiesenen Vermögenswert an der Genossenschaft demgegenüber unbeachtlich \n\nsei. Dieses Vorbringen begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, \n\ndenn in der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem Antragsteller \n\ndargelegte Rechtssatz nicht. Vielmehr legt das Beschwerdegericht seiner Auf-\n\nfassung die - auch in der von dem Antragsteller bezeichneten Vergleichsent-\n\nscheidung ausgeführte - Rechtsprechung des Senats zugrunde, dass bei der \n\nUmwandlung einer LPG in eine Genossenschaft jedes frühere LPG-Mitglied an \n\nder Genossenschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt \n\nsein muss, die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte also quotal \n\ndem Anteil an dem Eigenkapital der LPG entsprechen müssen (Senat, Beschl. \n\nv. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482 f.). Ob dem Beschwerdegericht \n\ndabei, wie der Antragsteller meint, ein Fehler bei den Anforderungen an die \n\nDarlegungslast des Anspruchsstellers unterlaufen ist, kann offen bleiben. Für \n\ndie Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG \n\nist ein solcher Fehler ohne Belang, denn er macht - für sich genommen - sie \n\nnicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. \n\nund Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-17-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:06.665704+00:00"}}