{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 16/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 16/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\n- Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegne-\n\nrinnen, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 414.475 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligten streiten um die Erbfolge nach ihren Eltern bzw. Groß-\n\neltern, der am 13. Februar 1994 verstorbenen K. N. und des am \n\n9. September 2002 verstorbenen F. N. . Diese errichteten 1975 ein \n\ngemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben \n\nund den Antragsteller als Schlusserben einsetzten. Im Januar 1990 änderten \n\nsie das Testament und bestimmten den Antragsteller zum Vorerben und Hof-\n\nvorerben des Letztversterbenden sowie den Beteiligten zu 10 zum Nacherben. \n\nNach dem Tod der K. N. wurde F. N. ein Hoffolge-\n\nzeugnis erteilt. Dieser errichtete später weitere Testamente. \n\nDer Antragsteller behauptet, K. N. sei im Januar 1990 \n\nkrankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Er hat die Einziehung des F. \n\nN. erteilten Hoffolgezeugnisses und die Feststellung beantragt, dass er \n\nnach dem Tod der K. N. Hoferbe geworden ist; hilfsweise hat er \n\ndie Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod des F. N. Hoferbe \n\nund Alleinerbe geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Feststellung \n\nbeantragt, dass sie nach dem Tod des F. N. befreite Hof-Vorerbin \n\ngeworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Hilfsanträgen \n\ndes Antragstellers stattgegeben und seine Hauptanträge sowie den Feststel-\n\nlungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Antragsgegnerinnen ist erfolglos geblieben. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antrags-\n\ngegnerinnen ihr Ziel weiter, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und \n\ndem Antrag der Antragsgegnerin zu 1 stattzugeben. Der Antragsteller bean-\n\ntragt die Verwerfung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes. \n\n1. Die Antragsgegnerinnen meinen zwar, die angefochtene Entschei-\n\ndung weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, anderer \n\nOberlandesgerichte und einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Aber sie \n\nzeigen keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der \n\nvon einem in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder \n\neines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Das ist \n\njedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149, 159). \n\n2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-\n\nchung von dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (NJW 1990, 2327) scheidet \n\nbereits deshalb aus, weil landgerichtliche Entscheidungen nicht zu den in § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vergleichsentscheidungen gehören. \n\n3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, dass die Antragsgeg-\n\nnerinnen die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft halten. Dar-\n\nauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht \n\ngestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. \n\nund Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten der Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\naufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerinnen gegen ihre \n\nVerfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-16-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:59.773905+00:00"}}