{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 15/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\n- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n17. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem An-\n\ntragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 9.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Eltern des Antragstellers errichteten im Jahr 1956 ein gemeinschaft-\n\nliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben und ihren Sohn \n\nL. zum Schlusserben einsetzten. Den bereits seinerzeit auf dem Hof le-\n\nbenden und mitarbeitenden Kindern, u.a. dem Antragsteller, setzten sie als \n\nVermächtnis ein lebenslanges \"Hausrecht\" auf dem Hof aus (freie Unterkunft, \n\nKost, Krankenversorgung und Taschengeld). Hofeigentümer ist jetzt der An-\n\ntragsgegner, der Sohn von L. H. . \n\nSeit Jahrzehnten bewohnte der Antragsteller ein ca. 15 qm großes Zim-\n\nmer in dem nur teilweise ausgebauten Dachgeschoß des Wohnhauses auf dem \n\nHof; ein Bad und ein WC waren dort nicht vorhanden. \n\nIm Jahr 2002 plante der Antragsgegner einen Umbau des Gebäudes. Er \n\nbat den Antragsteller um die Räumung des Zimmers in dem Dachgeschoß und \n\num einen Umzug in einen neuen Raum mit angegliedertem Bad im Erdge-\n\nschoß. Da der Antragsteller dies ablehnte, räumte der Antragsgegner im Au-\n\ngust 2002 in Abwesenheit des Antragstellers dessen Zimmer im Dachgeschoß \n\naus und verbrachte das Mobiliar und sonstige Sachen des Antragstellers in den \n\nneuen Wohnraum im Erdgeschoss. Seitdem wohnt der Antragsteller dort. \n\nEr ist mit seiner jetzigen Wohnsituation nicht einverstanden und erwägt \n\nden Wegzug von dem Hof. Er hat die Feststellung beantragt, dass ihm der An-\n\ntragsgegner den Aufwand für einen Umzug und eine angemessene Wohnung \n\nsowie den Schaden ersetzen muss, der ihm durch die Nichtannahme von \n\nDienstleistungen entsteht, und dass ihm der Antragsgegner sämtliche Krank-\n\nheitskosten erstatten muss. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem \n\nersten Antrag im Wesentlichen stattgegeben und den zweiten Antrag zurück-\n\ngewiesen. Auf das Rechtsmittel des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht \n\n- Landwirtschaftssenat - auch den ersten Antrag zurückgewiesen. \n\nMit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-\n\ntragsteller seinen ersten Feststellungsantrag weiter. Der Antragsgegner bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher Senat, \n\nBGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. \n\nDer Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von mehreren \n\n- näher bezeichneten - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen, \n\nindem es den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei der Prüfung der Zumutbar-\n\nkeit gem. Art. 15 § 8 Preuß. AGBGB bzw. § 14 Nds. AGBGB Gründe, die län-\n\ngere Zeit zurückliegen und als eigenständiger Grund für die Anwendbarkeit \n\ndieser Vorschriften nicht mehr in Frage kämen, in keiner Weise mehr zu be-\n\nrücksichtigen seien, auch nicht im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Stüt-\n\nzung später entstandener weiterer Gründe, die möglicherweise für sich gese-\n\nhen nicht geeignet seien, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften zu \n\nerfüllen. Dieses Vorbringen kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht \n\nbegründen. In der angefochtenen Entscheidung findet sich der von dem An-\n\ntragsteller dargelegte Rechtssatz nicht; das Beschwerdegericht hat ihn auch \n\nnicht stillschweigend aufgestellt. Es hat lediglich nicht ausdrücklich erwogen, \n\nob die - von ihm nur als eventuell vorliegend und geringfügig angesehenen - \n\nBeeinträchtigungen des Antragstellers aufgrund seiner jetzigen Wohnsituation \n\nzusammen mit dem widerrechtlichen Ausräumen des Zimmers im Dachgeschoß \n\ndurch den Antragsgegner dazu führen, dass dem Antragsteller der weitere \n\nVerbleib auf dem Hof unzumutbar ist. Ob das im Hinblick auf die von dem An-\n\ntragsteller genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs fehlerhaft ist, \n\nkann offen bleiben. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach \n\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein \n\nRechtsfehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genom-\n\nmen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ \n\n15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:11.187331+00:00"}}