{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 13/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDas sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde als auch als Rechts-\n\nbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des \n\nLandwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, \n\ndie der Antragstellerin zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten \n\ndieses Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für dieses Verfahren beträgt 20.427 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht \n\ngegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Ansprüche nach § 44 \n\nAbs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die \n\nAuskunftsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, \n\nmit der sie zuletzt beantragt haben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von \n\n3.220 € an den Antragsteller zu 1 und von 20.427 € an \n\ndie Antragstellerin zu 2 \n\nzu verpflichten, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1 erfolglos geblieben. Hin-\n\nsichtlich der Antragstellerin zu 2 hat das Oberlandesgericht \n\n- Land-\n\nwirtschaftssenat - den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts einschließlich \n\ndes zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten \n\nEntscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. \n\nMit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin zu 2 be-\n\nantragt, will die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen \n\nden Beschluss des Beschwerdegerichts erreichen. \n\nII. \n\n1. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft, \n\nweil das Gesetz diese Beschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht. \n\n2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. \n\nDa das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und \n\nein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vor-\n\naussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen \n\nliegen jedoch nicht vor (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.). \n\na) Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Se-\n\nnatsbeschluss vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, RdL 2000, 233) und von den \n\nEntscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (AgrarR 2001, 260) und \n\nJena (AgrarR 2002, 262) abgewichen, indem es die Wirksamkeit der von der \n\nAntragstellerin zu 2 unterzeichneten Abfindungsvereinbarung verneint habe. \n\nSie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten \n\nRechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen \n\nRechtssatz abweicht. Vielmehr hält die Antragsgegnerin die Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach \n\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdege-\n\nricht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-\n\nnommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon \n\nBGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, \n\n327, 328). \n\nb) Soweit die Antragsgegnerin die Einlegung der sofortigen Beschwerde \n\nder Antragstellerin zu 2 für unwirksam, den Übergang von dem Auskunfts- auf \n\nden Zahlungsantrag in der zweiten Instanz für unzulässig, den Zahlungsantrag \n\nfür nicht ausreichend bestimmt und die Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandwirtschaftsgericht für unzulässig hält, lässt das alles nicht erkennen, worin \n\ndie Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen soll. In Wahrheit \n\nversucht die Antragsgegnerin nur, vermeintliche Rechtsfehler des Beschwer-\n\ndegerichts aufzuzeigen. Das bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbe-\n\nschwerde von vornherein ohne Erfolg (siehe vorstehend a)). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-\n\nsprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden \n\nhiervon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:21.680458+00:00"}}