{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 24. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der \n\nAntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 13.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-\n\nche geltend. Er war Mitglied der LPG (P) T. , aus der er im Herbst 1990 \n\nausschied. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greift er die Wirksam-\n\nkeit der Teilung der LPG (P) T. in verschiedene Teil-LPGen (P) und \n\nderen Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an, in \n\nderen Folge die Agrargenossenschaft H. eG entstand. \n\nZunächst hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Um-\n\nwandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wurde, \n\nunwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, \n\ndass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder \n\neiner Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-\n\nderten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-\n\nrin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als \n\nunbegründet abgewiesen. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die \n\nAntragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwer-\n\ndeinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwer-\n\nfung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes. \n\nDer Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weiche von der \n\nSenatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab, \n\nweil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. völlig an-\n\nders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG \n\nnicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der \n\nzum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-\n\nschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-\n\nweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und \n\ndass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, \n\nBGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar auf \n\neinen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen \n\nRechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der ange-\n\nfochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft; das zeigen \n\ninsbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005. \n\nFür die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 \n\nLwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler \n\nunterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht \n\nstatthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und \n\nBeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-\n\nche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-\n\nvon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:54.555204+00:00"}}