{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___7-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-04-16","aktenzeichen":"BLw 7/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 328 Abs. 1 a) Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, kann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, wonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche gegen den neuen Rechtsträger zu richten. b) In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage und kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unab- hängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Rege- lung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 7/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 328 Abs. 1 \n\na) Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen \nRechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im \nWege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, \nkann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, \nwonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche \ngegen den neuen Rechtsträger zu richten. \n\nb) In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage \nund kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unab-\nhängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Rege-\nlung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist. \n\nBGH, Beschl. v. 16. April 2004 - BLw 7/04 - OLG Dresden \n\n AG Bautzen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter \n\nEhlers und Böhme \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwi-\n\nschenbeschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesge-\n\nrichts Dresden vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 4. Juli \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\neinschließlich der in diesen Verfahren der Antragsgegnerin ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 7.876,74 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin war seit 1968 Mitglied der LPG \"V. K. \" \n\nG. -D. , in die sie Nutzflächen und Inventar eingebracht hat. Aus dieser \n\nLPG gingen nach Ausgliederung einer Kooperativen Abteilung die LPG (T) \n\nH. , in der die Antragstellerin verblieb, und die LPG (P) \"F. \" \n\nH. hervor. \n\nIn der LPG (T) H. kam man überein, einen Betriebsteil, die \n\nMilchviehanlage in G. -D. , abzuspalten und im Wege der Teilung und \n\nübertragenden Umwandlung in die LPG G. -D. umzuwandeln. Die \n\nGrundzüge dieser Umwandlung wurden \n\nin einer Besprechung vom \n\n4. Dezember 1990 zwischen Vertretern der LPG (T) H. und Bevoll-\n\nmächtigten der künftigen LPG G. -D. festgelegt. Darin heißt es u.a.: \n\n\"Mit der Teilung und der Übertragung der Rechte und Pflichten \nauf die LPG G. -D. tritt diese LPG bezüglich der Inventar-\nbeiträge für die Mitglieder in G. -D. in die Rechtsnachfolge \nder LPG H. ein. Der Inventarbeitrag wird 2:1 umbewertet, \ninfolge dessen übernimmt die LPG G. -D. im Hinblick auf \nden Inventarbeitrag die vermögensrechtliche Auseinandersetzung \nmit den G. -D. Genossenschaftsmitgliedern. Das gilt auch \nfür beschaffenen Vermögenszuwachs\". \n\nAm 7. Januar 1991 wurde die LPG G. -D. in das Genossen-\n\nschaftsregister eingetragen. \n\nAm 27. Januar 1991 schlossen die Vorstandsvorsitzenden eine Verein-\n\nbarung als Anlage zum Teilungsplan, in der Änderungen und Ergänzungen zu \n\nden Festlegungen in der Besprechung vom 4. Dezember 1990 beschlossen \n\nwurden. U.a. heißt es dort: \n\n\"Weitere Forderungen der LPG G. -D. . \n\n- Die Informationen an die Landeinbringer bezüglich des Inven-\n\ntarbeitrages erfolgt bis 15.02.1991. \n\nInhalt: \n\n- Abwertung des Inventarbeitrages laut Gesetz zur Schaffung ei-\nner Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18.05.1990. \n\n- Die LPG G. -D. tritt die Rechtsnachfolge der LPG H. \nan. Alle Forderungen der Landeinbringer in der Gemeinde \nG. -D. werden durch die LPG G. -D. abgegolten\". \n\nDie von der LPG (T) H. der LPG G. -D. im Oktober 1991 \n\nübergebene Liste der aus der alten LPG ausgegliederten Arbeitskräfte enthält \n\nnicht den Namen der Antragstellerin. Sie war am 1. September 1990 in den \n\nVorruhestand getreten und hatte mit Schreiben vom 22. Juli 1991 ihre Mitglied-\n\nschaft in der LPG (T) H. gekündigt. Dieses Schreiben leitete diese \n\nLPG \"zuständigkeitshalber\" an die LPG G. -D. weiter. \n\nDie LPG G. -D. beschloß am 4. Dezember 1992 ihre Umwandlung \n\nin die Antragsgegnerin. Diese wurde am 30. Januar 1992 mit Umwandlungs-\n\nvermerk in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Antragsgegnerin \n\nzahlte zur Erfüllung der Abfindungsansprüche an die Antragstellerin \n\n3.076,32 DM. \n\nDie Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung weiterer \n\n7.876,74 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landwirtschaftsger icht hat ihren An-\n\ntrag, ebenso wie zwei Hilfsanträge auf Bestimmung einer Barabfindung sowie \n\nauf Feststellung einer Pflicht zur baren Zuzahlung, abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechts-\n\nbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wiederherstellung der Ent-\n\nscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. \n\nII. \n\nWährend das Landwirtschaftsgericht die Passivlegitimation der Antrags-\n\ngegnerin verneint hat, hält das Beschwerdegericht den gegen sie gerichteten \n\nAbfindungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Drit-\n\nter (§ 328 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach für gerechtfertigt. Diesen die Antrag-\n\nstellerin berechtigenden Vertrag sieht es in den Vereinbarungen der Vorstände \n\nder LPG (T) H. und der LPG G. D. vom 4. Dezember 1990 und \n\nvom 27. Januar 1991. Hierdurch habe der Antragstellerin ein eigenes Forde-\n\nrungsrecht gegen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin in Höhe der ihr \n\nnach § 44 LwAnpG zustehenden Abfindungsansprüche zugewendet werden \n\nsollen. Zwar habe die Unwirksamkeit der nicht den gesetzlichen Bestimmungen \n\nentsprechenden Teilung und Umwandlung der LPG (T) H. zur Folge, \n\ndaß sich die Antragsgegnerin gegenüber ihrer Vertragspartnerin auf ein Lei-\n\nstungsverweigerungsrecht berufen könne, das nach § 334 BGB grundsätzlich \n\nauch der Antragstellerin entgegengehalten werden könne. Im konkreten Fall \n\nsei dies der Antragsgegnerin aber nach § 242 BGB verwehrt. Sie könne näm-\n\nlich nicht einerseits die Vorteile aus der Nutzung des ihr nicht rechtswirksam \n\nüberlassenen Vermögens der LPG (T) H. in Anspruch nehmen, ande-\n\nrerseits aber die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen aus \n\n§ 44 LwAnpG ablehnen. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund Vertrages zugun-\n\nsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) berechtigt sei, ist das Berufungsgericht durch \n\nAuslegung der Vereinbarungen der Vorstände der LPG-en vom 4. Dezember \n\n1990 und vom 27. Januar 1991 gekommen. Diese Auslegung ist rechtsfehler-\n\nhaft. \n\nAllerdings ist die Auslegung individualrechtlicher Verträge vornehmlich \n\nSache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur darauf \n\nüberprüfen, ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde, ob \n\ndie Interessenlage der Vertragspartner hinreichend berücksichtigt wurde und \n\nob ansonsten die anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet und nicht ge-\n\ngen Erfahrungssätze und gegen die Denkgesetze verstoßen wurde (vgl. für das \n\nRevisionsrecht BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72, jeweils m.w.N.; für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren : Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 27 Rdn. 18; \n\nKeidel/Kuntze, Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 49). \n\nIm vorliegenden Fall hat die Auslegung schon deswegen keinen Be-\n\nstand, weil das Berufungsgericht gegen die anerkannte Regel verstoßen hat, \n\ndaß jede Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat (siehe nur BGHZ 121, 13, \n\n16; BGH, Urt. v. 11. September 2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144). Es geht \n\nohne weiteres davon aus, daß \"Vereinbarungen zwischen Unternehmen, mit \n\ndenen wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf den Erwerber gegen \n\nÜbernahme des Versprechens zur Befriedigung von Verpflichtungen des über-\n\ntragenden Unternehmens übergeben werden\", einen Vertrag zugunsten Dritter \n\nenthielten. In der Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 ist indes von einem \n\nGegenseitigkeitsverhältnis zwischen Betriebsübergabe und Schuldübernahme \n\nnicht die Rede. Vielmehr findet sich die Auffassung der Unterzeichner doku-\n\nmentiert, daß \"mit der Teilung und der Übertragung der Rechte und Pflichten\" \n\nauf die zu gründende Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eine Rechts-\n\nnachfolge eintrete, daß die Inventarbeiträge im Verhältnis 2:1 umbewertet wur-\n\nden und daß \"infolge dessen\" die neue LPG im Hinblick auf den Inventarbeitrag \n\n\"die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den\" in die neue LPG über-\n\nnommenen \"Genossenschaftsmitgliedern\" übernehme. Dieser Wortlaut gibt für \n\neine Schuldübernahme gegen die Übertragung von Vermögensbestandteilen \n\nnichts her. Er deutet vielmehr darauf hin, daß die Parteien eine Teilrechtsnach-\n\nfolge haben regeln wollen, deren Rechtsfolge u.a. in der Übernahme von Ver-\n\npflichtungen gegenüber den übernommenen LPG-Mitgliedern bestand. Eine \n\nsolche Teilrechtsnachfolge war zwar - wie das Beschwerdegericht zutreffend, \n\nund von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen, festgestellt hat - recht-\n\nlich nicht möglich. Daß sie indes von den Handelnden gewollt war, steht außer \n\nFrage. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, daß alle Beteiligten davon \n\nausgegangen seien, daß sich infolge der Teilung die Mitgliedschaft der davon \n\nbetroffenen Mitglieder (darunter die Antragstellerin) in die LPG G. -D. , \n\nder Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, fortgesetzt habe. \n\n2. Der Senat ist folglich an die Auslegung des Beschwerdegerichts nicht \n\ngebunden. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann er die \n\n\"Vereinbarungen\" selbst auslegen (vgl. BGHZ 65, 107; Senat, BGHZ 37, 233, \n\n243). Diese Auslegung führt zur Verneinung eines der Antragstellerin gem. \n\n§ 328 Abs. 1 BGB zugewendeten Abfindungsanspruchs gegen die Rechtsvor-\n\ngängerin der Antragsgegnerin. \n\na) Der Vereinbarung vom 4. Dezember 1990 kann schon deswegen kein \n\nVertrag zugunsten der Antragstellerin entnommen werden, weil es an rechts-\n\nbegründenden oder rechtsgestaltenden Erklärungen insgesamt fehlt. Die \n\nRechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß die Rechtsvorgängerin der \n\nAntragsgegnerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch gar nicht existierte. \n\nDies haben die Unterzeichner nicht verkannt. Es ist von der künftigen LPG \n\nG. -D. die Rede. Es liegt dann nicht nahe, daß die Berechtigten schon \n\njetzt rechtlich bindende Erklärungen haben abgeben wollen, wo doch eine Bin-\n\ndung seitens eines Vertragspartners noch nicht möglich war. Entsprechend \n\nwird das \"Einigungsprotokoll\" auch damit eingeleitet, daß \"in Vorbereitung der \n\nTeilung\" eine Beratung mit dem Ziel einer Einigung stattfinden solle. Die Eini-\n\ngung, die dann erzielt würde, hat nach Formulierung und Inhalt vor allem einen \n\nprogrammatischen Charakter. Es werden die Eckpunkte festgesetzt, nach de-\n\nnen sich die - noch vorzunehmende Teilung und Umwandlung - zu richten hat. \n\nEs werden die \"strukturelle Entwicklung\" und die \"Bemessensgrundlage für die \n\nvermögensrechtliche Teilung\" festgelegt. Es wird angegeben, welche Werte \n\n\"nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand\" übergeben werden. Alles dies wird \n\naber nicht definitiv geregelt, sondern soll durch die geplante Teilung erreicht \n\nwerden. \n\nb) Für eine vertragliche Regelung ist, selbst wenn man ihr grundsätzlich \n\nnäher treten wollte, ferner deshalb kein Raum, weil ein Vertrag, durch den eine \n\nLPG sich verpflichtete, einen Teil ihres Vermögens gegen Übernahme eines \n\nTeils ihrer Schulden auf eine andere zu gründende Gesellschaft oder Genos-\n\nsenschaft zu übertragen, nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650). Das Vermögen der LPG war nach \n\ndem bis 31. Dezember 1991 fortgeltenden § 25 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982 \n\ngrundsätzlich unteilbar und unveräußerlich. Es konnte nur insoweit verteilt \n\nwerden oder auf ein Unternehmen anderer Rechtsform übergehen, als der Ge-\n\nsetzge ber dies in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ausdrücklich zuge-\n\nlassen hat (§ 69 Abs. 1 und 2 LwAnpG). Das Landwirtschaftsanpassungsge-\n\nsetz sieht aber für den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen \n\nRechtsträger nur die Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlus-\n\nses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels vor, nicht dage-\n\ngen die Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernah-\n\nme. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage mußte daher eine dahinge-\n\nhende Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirk-\n\nsam bleiben (vgl. Senat, aaO). Dann bliebe aber auch die von dem Beschwer-\n\ndegericht angenommene Vereinbarung einer Haftungsübernahme zugunsten \n\nder Antragstellerin ohne Rechtsboden. \n\nc) Daß die Parteien trotz Unwirksamkeit der geplanten Vermögensüber-\n\nnahme durch Teilung und trotz Nichtigkeit einer - unterstellt - vertraglichen \n\nVermögensübernahme isoliert eine Vereinbarung des Inhalts getroffen hätten, \n\nwonach die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Verpflichtungen zur \n\nAbfindung ausgeschiedener Mitglieder übernommen und diesen ein eigenes \n\nForderungsrecht eingeräumt hätten, liegt nach allem von vornherein fern und \n\nläßt sich im Wege der Auslegung nicht feststellen. \n\nWie bereits ausgeführt, läßt der Wortlaut eine solche Deutung nicht zu. \n\nSoweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch auf die Verein-\n\nbarung vom 27. Januar 1991 abgestellt hat, verkennt es, daß es in dem heran-\n\ngezogenen Vermerk nur darum ging, eine Information der Landeinbringer über \n\ndie vermeintlichen Rechtsfolgen der Teilung und Umwandlung sicherzustellen. \n\nAuch die Interessenlage kann für das von dem Beschwerdegericht ge-\n\nfundene Ergebnis nicht ins Feld geführt werden. Die angenommene \"atypische, \n\nvon einer Teilung unter Fortbestand der Mitgliedschaften abweichende Verein-\n\nbarung\" wäre nichtig (siehe oben) und läßt daher keinen Schluß darauf zu, daß \n\nes vor diesem Hintergrund den Interessen der Vertragsschließenden entspro-\n\nchen hätte, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die übergebende, \n\nunerkannt in Liquidation fortbestehende LPG von Abfindungsverpflichtungen \n\nhätte freistellen und zudem der Antragstellerin ein eigenes Forderungsrecht \n\neinräumen wollen. Interessengerecht ist eine Vermögensauseinandersetzung, \n\ngerade bei einem Scheitern der Vermögensübernahme, mit dem in Liquidation \n\nfortbestehenden Unternehmen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 139, 142). Inwieweit \n\ndas neu gegründete Unternehmen bei der Befriedigung der Ansprüche der \n\nausgeschiedenen Mitglieder mitwirkt, ist eher eine Zweckmäßigkeitsfrage. Für \n\ndie Auslegung nicht aussagekräftig ist daher auch der Umstand, daß die An-\n\ntragsgegnerin hier die Ansprüche der Antragstellerin teilweise erfüllt hat, wobei \n\nohnehin nachträgliches Verhalten von Vertragsparteien nur indizielle Bedeu-\n\ntung für den Willen und die Interessenlage bei Vertragsschluß hat. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___7-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-16/blw-7-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___7-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___7-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-16/blw-7-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___7-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:25.994192+00:00"}}