{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___1-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"BLw 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-\n\nber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und \n\ndie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG \n\nohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der \n\nder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 19.129,26 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller war mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter und \n\nseinen Geschwistern Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mehrerer \n\nGrundstücke. Zusammen mit seiner Mutter brachte er 17,8 ha landwirtschaftli-\n\nche Nutzfläche und 10.000 M/DDR in die LPG \"Pionier\" N. ein. Die \n\nAntragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG T. , zu der sich mehrere \n\nLPG'en, unter ihnen auch die LPG (T) N. , zusammengeschlossen hat-\n\nten, entstanden. \n\nDer Antragsteller hat im Wege der Stufenklage die Verpflichtung der \n\nAntragsgegnerin zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines Teilbetrags \n\nvon \n\n3.700 DM \n\nnebst \n\nZinsen \n\nbeantragt. \n\nDas \n\nAmtsgericht \n\n- Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.703,32 € \n\nnebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller \n\ndie Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.832,58 € nebst Zin-\n\nsen beantragt hat, ist - mit Ausnahme des erweiterten Zinsantrags - erfolglos \n\ngeblieben. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, \n\nderen Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. \n\n1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senats-\n\nbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371) abgewichen, indem es \n\nseiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrunde \n\ngelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 \n\nLwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe \n\nschon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR \n\n1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur \n\nvor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von \n\neinem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder \n\neines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen sol-\n\nchen Rechtssatz zeigt der Antragsteller nicht auf. \n\n2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den \n\nSenatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260) und \n\n23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394) abgewichen sei, weil der Sach-\n\nverständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grund-\n\nsätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde; es fehlt wiederum die Darlegung eines Rechtssatzes, der \n\nvon einem in den genannten Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz \n\nabweicht. \n\n3. Aus demselben Grund führt die Auffassung des Antragstellers, das \n\nBeschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 2000 \n\n(BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22) abgewichen, nicht zur Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An-\n\ntragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-\n\nlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-\n\nkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Et-\n\nwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-10/blw-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-10/blw-1-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:07.769217+00:00"}}