{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__37-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"BLw 37/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 37/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 \n\ndurch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 2. September 2004 wird auf Kosten der Antragstel-\n\nler, die dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 92.032,54 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligten sind die Kinder der im Dezember 2000 verstorbenen \n\nM. W. , zu deren Nachlaß der Hof H. , ein in der Höferolle ein-\n\ngetragener landwirtschaftlicher Grundbesitz von etwa 32 Hektar, gehört. Nach \n\neinem gemeinschaftlichen Testament von M. W. und ihrem vorverstor-\n\nbenen Ehemann sollte der Beteiligte zu 3 Hoferbe dieses Grundbesitzes wer-\n\nden. Das Landwirtschaftsgericht erteilte ihm infolgedessen ein Hoffolgezeug-\n\nnis. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Vorbringen, der \n\nHof hätte im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft verloren. Das Landwirt-\n\nschaftsgericht hat ihren Antrag auf Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof \n\nim Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei, ebenso zurückgewiesen wie den \n\nAntrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Die sofortige Beschwerde und \n\ndie einfache Beschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht \n\nzugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre \n\nbisherigen Anträge weiter. Der Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ \n\n89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, es bestehe eine Divergenz der an-\n\ngefochtenen Entscheidung zu der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982, ver-\n\nöffentlicht in BGHZ 84, 78, 83 f., verkennt sie, daß nach dem eigenen Vorbrin-\n\ngen das Beschwerdegericht allenfalls die von dem Senat angestellten Erwä-\n\ngungen zum Verlust der Hofeigenschaft durch Aufhebung der Betriebseinheit \n\nnicht rechtsfehlerfrei auf den entschiedenen Fall übertragen hat. Dies unter-\n\nstellt, läge aber kein Divergenzfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor \n\n(st.Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR \n\n1977, 327, 328). Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht - was für eine Di-\n\nvergenz erforderlich wäre, von der Rechtsbeschwerde aber weder aufgezeigt \n\nwird noch sonst ersichtlich ist - einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der \n\nvon einem in der angeführten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz ab-\n\nweicht. \n\nInfolgedessen ist für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde \n\nauch ohne Belang, ob die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zur Fra-\n\nge des Verlustes der Hofeigenschaft Rechtsfehler aufweist oder nicht. Hierauf \n\nkäme es erst an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/blw-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/blw-37-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:07.871221+00:00"}}