{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__33-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"BLw 33/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 33/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 \n\ndurch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zu-\n\nziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des \n\n10. Zivilsenats \n\n- Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen - des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die \n\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbeträgt 18.394,10 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist zusammen mit seinen Brüdern und seiner Schwe-\n\nster Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehört ein Hof im Sinne \n\nder Höfeordnung (Hof S. ); Hoferbin ist die Schwester des Antragstel-\n\nlers geworden. Sie übertrug den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfol-\n\nge an den Antragsgegner. Dieser war bereits Eigentümer eines anderen Hofes \n\n(Hof Z. ). Beide Höfe wurden später auf Antrag des Antragsgegners \n\ngrundbuchmäßig zusammengeführt. \n\nIn den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu \n\ndem Hof S. gehörende Grundstücke für 172.554,02 DM. In densel-\n\nben Jahren erwarb er zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für \n\n173.816,50 DM; diese wurden im Grundbuch dem Hof Z. zugeschrieben. \n\nWegen der Grundstücksveräußerungen hat der Antragsteller von dem \n\nAntragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung von 37.694,74 DM verlangt. \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die \n\nsofortige Beschwerde des Antragstellers ist nur zu einem geringen Teil erfolg-\n\nreich gewesen; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat \n\nden Antragsgegner zur Zahlung von 878,91 € nebst Zinsen verpflichtet. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung \n\nder Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\nDa das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nLwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur un-\n\nter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es \n\njedoch. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf \n\nden von dem Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung wiederge-\n\ngebenen abstrakten Rechtssätzen beruht. Selbst wenn das so wäre und darin \n\neine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den \n\nNachabfindungsansprüchen der weichenden Erben nach § 13 HöfeO a.F. (Se-\n\nnat, Beschluß v. 23. Februar 1973, V BLw 20/72, AgrarR 1973, 153) läge, führ-\n\nte das nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Denn \n\ndiese Rechtsprechung ist für die heutige Rechtslage nicht mehr maßgeblich. \n\nNach § 13 HöfeO a.F. war die Abfindungsergänzungspflicht nur ausgeschlos-\n\nsen, wenn gleichwertige Grundstücke für den ererbten Hof hinzuerworben wur-\n\nden. Diese Beschränkung des abfindungsfreien Ersatzerwerbs enthält die seit \n\n1976 geltende Fassung des § 13 HöfeO nicht mehr. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluß \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 1984 (AgrarR 1984, 219) ab. Zum \n\neinen geht es darin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht - wie \n\nhier - um den ungeschmälerten Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs, son-\n\ndern um die Minderung der Substanz eines zu dem Hof gehörenden Nutzungs-\n\nrechts. Deshalb ist schon fraglich, ob die beiden Entscheidungen vergleichbar \n\nsind. Das kann indes dahingestellt bleiben, denn zum anderen fehlt es in dem \n\nder Vergleichsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt an dem hier ge-\n\ngebenen Merkmal einer Ersatzbeschaffung. Das ist der entscheidende Unter-\n\nschied, an dem die Vergleichbarkeit scheitert. \n\n3. Auch von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni \n\n1989 (AgrarR 1990, 48) weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Der \n\ndarin enthaltene Rechtssatz, daß die seit 1976 geltende Höfeordnung die Be-\n\nnachteiligung der weichenden Miterben nur noch hinnehmen will, wenn das \n\nzum Erhalt des Hofes in der Hand des Hoferben geboten ist, betrifft aus-\n\nschließlich den Fall, daß der Erbe den Hof einer landwirtschaftsfremden Nut-\n\nzung zuführt (§ 13 Abs. 4 b HöfeO), nicht aber den hier gegebenen Fall der \n\nVeräußerung von Hofgrundstücken mit anschließender Ersatzbeschaffung. \n\nDeshalb fehlt es wiederum an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. \n\nIm übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von \n\ndem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. \n\n4. Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Senatsbeschluß vom \n\n19. Juli 1991 (AgrarR 1992, 79) abgewichen. Es hat keinen abstrakten Rechts-\n\nsatz aufgestellt, der von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechts-\n\nsatz abweicht, daß die Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erb-\n\ngang sicherstellen will, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung \n\nzu ermöglichen. Damit ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nichts \n\nzu dem Entstehen von Nachabfindungsansprüchen nach § 13 Abs. 1 HöfeO \n\ngesagt. \n\n5. Aus demselben Grund weicht der angefochtene Beschluß auch nicht \n\nvon dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1987 (AgrarR \n\n1988, 21) ab, in welchem ebenfalls lediglich die Besserstellung des Hoferben \n\ngegenüber den anderen Erben beim Erbfall begründet wird. \n\n6. Die von dem Antragsteller angenommene Abweichung von dem Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1991 (AgrarR 1992, \n\n114) besteht mangels Vergleichbarkeit mit der angefochtenen Entscheidung \n\nnicht, weil sich dort die hier vorliegende Problematik nicht gestellt hat, daß der \n\nererbte Hof mit einem anderen Hof des Erben zusammengeführt worden ist und \n\ndie erworbenen Ersatzgrundstücke von diesem Hof aus bewirtschaftet werden. \n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der in diesem Zusammen-\n\nhang vertretenen Auffassung des Antragstellers die von dem Beschwerdege-\n\nricht vertretene Rechtsansicht, daß Ersatzgrundstücke auch einem anderen als \n\ndem ererbten Hof zugeführt werden können und damit einen Nachabfindungs-\n\nanspruch ausschließen, auch in der Literatur (Hötzel in: Faßbender/Hötzel/von \n\nJeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28) vertreten wird. \n\n7. Von dem Senatsbeschluß vom 24. April 1986 (BLw 9/85, RdL 1986, \n\n293) weicht die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht ab. Die Rechtsan-\n\nsicht des Beschwerdegerichts steht nicht in Widerspruch zu dem die Senats-\n\nentscheidung tragenden Rechtssatz, daß § 13 HöfeO bezweckt, bei Wegfall \n\ndes eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben \n\nan dem von dem Hoferben erzielten Gewinn teilhaben zu lassen. Vielmehr legt \n\nder Antragsteller diesen Rechtssatz anders aus als das Beschwerdegericht, \n\nnämlich ohne Berücksichtigung des Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. \n\n8. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von \n\ndem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1987 (AgrarR 1988, \n\n77) ab. Zum einen geht es darin nicht - wie hier - um die Frage, ob nach der \n\nZusammenführung der beiden Höfe des Antragsgegners nur noch ein einheitli-\n\ncher Hof vorhanden ist. Zum anderen stellt sich die dort angesprochene Frage \n\nder Bewertung verschiedener Teile eines landwirtschaftlichen Betriebs hier \n\nnicht. Damit fehlt es an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/blw-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/blw-33-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:16.377699+00:00"}}