{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__32-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"BLw 32/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 32/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 \n\ndurch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter \n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde ge-\n\ngen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 22. Juni 2004 werden auf Kosten des Antragstellers \n\nzu 2, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 26.671,00 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 6. Februar 2001 verstarb der Zimmermann und Landwirt B. K. \n\n(Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten \n\nsind seine Geschwister. \n\nDer Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe \n\nvon 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und \n\neiner weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirt-\n\nschaftet wird. \n\nDem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe \n\ngeworden ist. \n\nDie Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin ge-\n\nworden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft \n\nbeantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsge-\n\nricht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstel-\n\nlerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die so-\n\nfortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Feststel-\n\nlungsanträge beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es \n\nnicht zugelassen. \n\nMit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das \n\nZiel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der \n\nAntragstellerin zu 1 zurückzuweisen. \n\nII. \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses \n\nRechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. \n\nLwVG) nicht vorsieht. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdege-\n\nricht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. \n\na) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 10. August 1971 (AgrarR 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde \n\nschon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die \n\nFrage nach dem Wegfall der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen \n\nBetriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentschei-\n\ndung ergangenen Rechtsprechung des Senats \n\n(Beschl. v. 28. April 1995, \n\nBLw 73/94, AgrarR 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR \n\n2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat, \n\nBeschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225). \n\nb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene \n\nEntscheidung nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichs Oldenburg vom \n\n11. März 1998 (AgrarR 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei \n\nder Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entschei-\n\ndung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin \n\nenthaltenen Rechtssatz abweicht. \n\nc) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die \n\nangefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann \n\neine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. \n\nOb dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der \n\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht \n\n- für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe \n\nschon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR \n\n1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__32-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/blw-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__32-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__32-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/blw-32-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__32-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:58.152404+00:00"}}