{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__29-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"BLw 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 29/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees \n\nund Andreae \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n25. Februar 2004 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-\n\ntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 33.615,54 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller war Mitglied der LPG (Typ III) \"V. \" We. . \n\nIm Zuge der Trennung von Tier- und Pflanzenproduktion wurden die in der \n\nPflanzenproduktion tätigen Genossen, darunter der Antragsteller, Mitglieder \n\nder LPG (P) W. . \n\nDie LPG (P) W. faßte am 7. Juni 1991 einen mit \"Teilungsplan\" \n\nüberschriebenen Beschluß, der dahin ging, daß \"durch Teilung\" der Wirt-\n\nschaftsbereich \"der ehemaligen Abteilung We. einschließlich Gemü-\n\nseproduktion abgespalten\" wurde. Daraus sollte die \"vorläufige LPG (P) \n\nWe. \" entstehen. Die Wirtschaftstätigkeit der LPG (P) W. - so \n\nheißt es weiter - \"reduziert sich auf die Territorialbereiche W. und \n\nT. ... und besteht im reduzierten Umfang fort\". Es wurde ferner u.a. gere-\n\ngelt, welche Vermögensteile \"auf das neue Unternehmen\" übergehen und wel-\n\nche in der LPG (P) W. verbleiben sollten. In bezug auf die LPG-\n\nMitglieder heißt es, daß \"beide aus der Teilung hervorgehenden Genossen-\n\nschaften\" ihren Mitgliedern die gleichen Mitgliedschaftsrechte gewährten, wie \n\nsie nach Statut und Betriebsordnung der LPG (P) W. geregelt sind. \n\nDer Antragsteller sollte fortan der LPG (P) We. angehören. \n\nDem \"Teilungsbeschluß\" war eine Vereinbarung der Vorstände der LPG \n\n(P) W. und der LPG (T) We. vorausgegangen des Inhalts, \n\ndaß \"nach vollzogener Teilung der LPG (P) W. ein Zusammenschluß \n\ndes herausgeteilten Bereiches Feldbau We. \", also der späteren LPG \n\n(P) We. , mit der LPG (T) We. zur LPG We. er-\n\nfolgen sollte, in der Tier- und Pflanzenproduktion wieder vereint waren. \n\nEntsprechend verfuhr man in der Folgezeit. Am 3. Juli 1991 wurden so-\n\nwohl die \"LPG (P) We. \" als auch die \"LPG (P) W. \" in das \n\nLPG-Register eingetragen. Beide Eintragungen nehmen auf den Vollversamm-\n\nlungsbeschluß vom 7. Juni 1991 der (noch ungeteilten) LPG (P) W. Be-\n\nzug. \n\nIm weiteren Verlauf schloß sich die LPG (P) We. mit der LPG \n\n(T) We. zusammen und wandelte sich in die Agrargenossenschaft \n\nWe. e.G. um. Die LPG (P) W. beschloß am 12. Juli 1991 ihre \n\nLiquidation zum 31. Dezember 1991. \n\nGegen diese in Liquidation befindliche LPG richtet sich der geltend ge-\n\nmachte Abfindungsanspruch des Antragstellers, der die Auffassung vertritt, die \n\nTeilung sei unwirksam, so daß er Mitglied der Antragsgegnerin geblieben sei. \n\nEr meint, ihm stehe insgesamt ein Abfindungsanspruch von 33.615,54 € zu, \n\nund hat beantragt festzustellen, daß er in dieser Höhe am Liquidationserlös der \n\nAntragsgegnerin zu beteiligen sei. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag \n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstellung der Entscheidung \n\ndes Landwirtschaftsgerichts. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels. \n\nII. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, Abfindungsansprüche stünden dem \n\nAntragsteller allenfalls gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG (P) We. \n\nzu, deren Mitglied er infolge der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ge-\n\nworden sei. Es legt den Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG (P) \n\nW. vom 3. Juni 1991 dahin aus, daß eine Teilung im Sinne des § 4 \n\nLwAnpG/1990 vereinbart gewesen sei, die trotz etwaiger Mängel im einzelnen \n\nnach § 37 Abs. 2 LwAnpG/1990 bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG/1991 mit der Eintra-\n\ngung in der LPG-Register wirksam geworden sei. Der Umstand, daß das Land-\n\nwirtschaftsanpassungsgesetz an sich nur eine Teilung zur Neugründung von \n\neingetragenen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesell-\n\nschaften ermöglicht habe, stehe jedenfalls im konkreten Fall der Begründung \n\nvon zwei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht entgegen, \n\nweil die Teilung von Anfang an den Zweck gehabt habe, eine der daraus ent-\n\nstehenden neuen Genossenschaften der Pflanzenproduktion mit einer anderen \n\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der Tierproduktion zusam-\n\nmenzuschließen und diese dann in eine Gesellschaft neuen Rechts umzuwan-\n\ndeln. Eine solche Konstellation sei in § 22 LwAnpG/1990 angelegt und daher \n\nzulässig. \n\n2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde \n\nstand. \n\na) Der Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG (P) W. vom \n\n3. Juni 1991 ist ein privatautonomes Rechtsgeschäft eigener Art (vgl. BGHZ \n\n65, 93, 96 f.; für das Aktienrecht siehe etwa Hüffer, AktG, 6, Aufl., § 133 \n\nRdn. 3 f.), dessen Auslegung Sache des Tatrichters ist, die vom Revisions- \n\nbzw. Rechtsbeschwedegericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434, 436; Senat, BGHZ 132, \n\n353, 357), nämlich dahin, ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelas-\n\nsen wurde, ob die Interessenlage hinreichend berücksichtigt wurde und ob an-\n\nsonsten die anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet und nicht gegen Er-\n\nfahrungssätze und gegen die Denkgesetze verstoßen wurde (siehe nur Senat, \n\nBeschl. v. 16. April 2004, BLw 7/04, RdL 2004, 209, 210). Gemessen daran ist \n\ndie Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, rechtsfehlerfrei \n\nund für den Senat folglich bindend. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die \n\nAuslegung des Beschlusses ergebe, daß es sich nicht um eine Teilung und \n\nGründung zweier neuer Gesellschaften gehandelt habe, sondern um eine vom \n\nGesetz nicht vorgesehene Abspaltung, setzt sie nur ihr Verständnis an die Stel-\n\nle der tatrichterlichen Wertung aller für die Auslegung maßgeblichen Umstän-\n\nde, zeigt aber keinen materiellen Fehler auf. Das Beschwerdegericht hat sich \n\nmit allen gegen sein Auslegungsergebnis sprechenden Indizien auseinander-\n\ngesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich ein Auslegungs-\n\nfehler nicht daraus, daß es die Anmeldung der LPG (P) We. durch den \n\nVorstand nicht als Indiz für eine bloße Abspaltung dieser LPG von der An-\n\ntragsgegnerin gewertet hat. Die Beschwerde verkennt dabei nämlich zweierlei. \n\nZum einen läßt das spätere Ereignis der Anmeldung nur begrenzt Rückschlüs-\n\nse auf den Inhalt des zeitlich vorher liegenden Beschlusses zu. Denn als die \n\nAnmeldung erfolgte, war die Willensbildung, die zu dem Beschluß geführt hat, \n\nabgeschlossen. Nachträgliche Ereignisse können für einen abgeschlossenen \n\nWillensprozeß aber allenfalls indizielle Bedeutung in dem Sinne haben, daß es \n\nnicht fern liegt, daß der spätere Akt Ausdruck der vorher abgeschlossenen Wil-\n\nlensbildung ist. Vorstellbar ist dies im konkreten Fall, zwingend indes nicht. \n\nZum anderen übersieht die Beschwerde, daß es nicht nur zur Eintragung der \n\nLPG (P) We. in das LPG-Register gekommen ist, sondern auch zu \n\neiner Neueintragung der Antragsgegnerin. Dies läßt vermuten, daß der Vor-\n\nstand gerade nicht - wie die Beschwerde meint - nur den Antrag auf Eintragung \n\nder LPG (P) We. gestellt hat, sondern auch auf Eintragung der An-\n\ntragsgegnerin. Jedenfalls durfte das Beschwerdegericht aus der (Neu-) Eintra-\n\ngung beider Genossenschaften darauf schließen, daß eine Teilung und Neu-\n\ngründung zweier Gesellschaften im Sinne des § 4 LwAnpG/1990 gewollt war \n\nund nicht lediglich eine Abspaltung der LPG (P) We. von der bisheri-\n\ngen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. \n\nb) Daß etwaige Gründungsmängel durch die jeweiligen Eintragungen \n\nder entstandenen Gesellschaften in das LPG-Register nach § 37 Abs. 2 \n\nLwAnpG/1990 geheilt worden sind, entspricht der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 137, 134, 140; BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, \n\nII ZR 285/98, AgrarR 2000, 132, 133) und wird von der Rechtsbeschwerde \n\nauch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. \n\nc) Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Annahme des Beschwerdege-\n\nrichts, daß jedenfalls bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Tei-\n\nlung in zwei landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften zulässig war. \n\nDas Landwirtschaftsanpassungsgesetz schließt eine Abwicklung der Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der Weise, daß zunächst durch \n\nTeilung und/oder Zusammenschluß neue Landwirtschaftliche Produktionsge-\n\nnossenschaften entstehen, nicht generell aus. Nach § 14 LwAnpG/1990 kön-\n\nnen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nämlich unter Auflösung \n\nohne Abwicklung im Wege der Bildung einer neuen Landwirtschaftlichen Pro-\n\nduktionsgenossenschaft zusammengeschlossen werden, auf die das Vermö-\n\ngen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes gegen Ge-\n\nwährung der Mitgliedschaft der übernehmenden Genossenschaft an die Mit-\n\nglieder der übertragenden Genossenschaft übergeht. Ein solcher Zusammen-\n\nschluß kann auch in einem Zuge zusammen mit einer Teilung einzelner betei-\n\nligter Genossenschaften gem. §§ 4 ff. LwAnpG/1990 erfolgen, § 22 Abs. 2 \n\nLwAnpG/1990 (BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, II ZR 258/98, AgrarR 2000, 132, \n\n133). Von diesen rechtlichen Möglichkeiten haben die beteiligten Landwirt-\n\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften zwar nicht ganz ohne Modifikation, \n\nin der Sache jedoch vergleichbar Gebrauch gemacht. Entscheidend ist dabei, \n\ndaß - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - von Anfang an ein \n\nZusammenschluß der durch Teilung hervorgegangenen LPG (P) We. \n\nmit der LPG (T) We. geplant war, mithin ein Ergebnis erzielt \n\nwerden sollte und wurde, das der Regelung des § 22 Abs. 1 LwAnpG/1990 ent-\n\nspricht. Daß diesem Zusammenschluß eine Teilung in zwei Landwirtschaftliche \n\nProduktionsgenossenschaften vorausging, schließt die Norm nicht aus, wenn \n\nauch diese gestufte Vorgehensweise nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist \n\njedenfalls nichts dafür ersichtlich, allein daran die Bildung der LPG (P) \n\nWe. und, darauf beruhend, die der LPG We. scheitern zu las-\n\nsen. \n\nDie Folge ist, daß der Antragsteller Mitglied der wirksam entstandenen \n\nLPG (P) We. geworden ist, so daß er etwaige Ansprüche gegen die-\n\nse Genossenschaft bzw. ihre Rechtsnachfolgerin richten muß. Die Antragsge-\n\ngnerin ist demgegenüber nicht passiv legitimiert. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-29-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:29.791699+00:00"}}