{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__25-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"BLw 25/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 25/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 ergangenen Beschluß des Senats für Land-\n\nwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena wird \n\nauf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die \n\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\nerstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 102.128,55 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller sind Erben bzw. Erbeserben ihrer Eltern. Diese waren \n\nseit 1958 Mitglieder einer LPG, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, \n\naus der sie vor der Umwandlung ausgeschieden sind. Am 17. März 1991 \n\nschlossen die Mutter der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen Darle-\n\nhensvertrag über 31.995 DM. Später unterzeichnete die Mutter am 26. März \n\n1992 ein Schriftstück, in welchem ihr die Antragsgegnerin mitteilte, daß ihr ein \n\nAnspruch in Höhe weiterer 52.120,52 DM zustehe. \n\nAuf den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - \n\ndie Antragsgegnerin zu einer Abfindungszahlung von 199.746,10 DM verpflich-\n\ntet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist er-\n\nfolglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die \n\nAntragsgegnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurück-\n\nweisung des Zahlungsantrags erreichen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes. \n\n1. Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von anderen \n\neigenen Entscheidungen abgewichen, und hält deshalb die Rechtsbeschwerde \n\nfür zulässig. Das ist jedoch nicht richtig. Eine Abweichung im Sinne des § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen \n\nRechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechts-\n\nsatz des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht abweicht \n\n(Senat, BGHZ 89, 149). Eine Abweichung von Entscheidungen desselben \n\nSpruchkörpers, der auch die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entschei-\n\ndung erlassen hat, begründet dagegen keine Divergenz im Sinne der Vor-\n\nschrift. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil \n\ndie Antragsgegnerin auf keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestell-\n\nten abstrakten Rechtssatz verweist, der sich mit einem in den Vergleichsent-\n\nscheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. Sie \n\nhält vielmehr die Auslegung des Darlehensvertrags vom 17. Oktober 1991 und \n\ninsbesondere des Schreibens der Antragsgegnerin vom 26. März 1992 durch \n\ndas Beschwerdegericht für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde \n\nnach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (st. Senatsrechtspr., \n\nsiehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, \n\nAgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf-\n\nzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihre Verfah-\n\nrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-25-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:27.685697+00:00"}}