{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"BLw 24/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 24/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin \n\nzu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Ko-\n\nsten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 41.104 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller streiten um die Erbfolge hinsichtlich des im Rubrum \n\nbezeichneten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Eigentümer dieses landwirt-\n\nschaftlichen Betriebs war W. -H. K. . Er starb am 5. März 2003. \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 4 sind seine Kinder, die Beteiligte zu 5 ist seine Witwe. \n\nDie Antragstellerin zu 1 hat nach der mittleren Reife zunächst den Beruf \n\nder Friseurin gelernt, war in diesem Beruf zwei Jahre lang tätig, hat sodann ein \n\nJahr lang die ländliche Berufsfachschule und anschließend die höhere Han-\n\ndelsschule besucht. Danach absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur \n\nVerwaltungsfachangestellten. In diesem Beruf ist sie weiterhin tätig, befindet \n\nsich allerdings seit 2002 zunächst im Mutterschutz und nunmehr in der Eltern-\n\nzeit. \n\nDer Antragsteller zu 2 hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert \n\nund ist seit 1991 Landwirtschaftsmeister. Er hat seit 1999 einen Hof in einer \n\nGröße von ca. 51 ha gepachtet; von November 1992 bis Oktober 2002 hatte er \n\nauch ca. 7 ha des väterlichen Hofes gepachtet. \n\nDie Beteiligten zu 3 und 4 haben keine landwirtschaftliche Ausbildung \n\nabsolviert, üben Berufe außerhalb der Landwirtschaft aus und machen selbst \n\nkeine Rechte als Hoferben geltend. \n\nMit Vertrag vom 26. April 2002 verpachtete der Erblasser den Hof an die \n\nAntragstellerin zu 1 für die Dauer von 30 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung \n\ndes Vertrags durch den Verpächter war nur aus wichtigem Grund entsprechend \n\nden gesetzlichen und ergänzend im Vertrag vorgesehenen Regelungen zuläs-\n\nsig. \n\nDie Antragstellerin zu 1 meint, durch die Überlassung des Hofes im \n\nRahmen des Pachtvertrags sei sie zur Hoferbin berufen. Demgegenüber hält \n\nsich der Antragsteller zu 2 für den Hoferben, weil er als einziges Kind des Erb-\n\nlassers die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt. \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach Anhörung der Betei-\n\nligten zu 1 bis 4 und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirt-\n\nschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 deren Feststellungsanträgen, daß sie \n\nHoferbin geworden und wirtschaftsfähig ist, stattgegeben; die Feststellungsan-\n\nträge des Antragstellers zu 2, daß die Antragstellerin zu 1 nicht wirtschaftsfähig \n\nund er Hoferbe geworden ist, hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-\n\nde, mit der der Antragsteller zu 2 seine Feststellungsanträge weiter verfolgt \n\nhat, ist erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-\n\nschaftssachen - hat festgestellt, daß die Antragstellerin zu 1 im Zeitpunkt des \n\nErbfalls nicht wirtschaftsfähig war und der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden \n\nist. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der An-\n\ntragstellerin zu 1. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu \n\nnäher BGHZ 89, 149 ff.). \n\n1. Die Antragstellerin zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei von dem \n\nSenatsbeschluß vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) abge-\n\nwichen, indem es ohne weitere Sachaufklärung der Antragstellerin zu 1 die \n\nWirtschaftsfähigkeit aberkannt hat. Sie zeigt jedoch keinen von dem Be-\n\nschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der \n\ngenannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält \n\nnannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält \n\ndie angefochtene Entscheidung für verfahrensfehlerhaft ergangen. Darauf kann \n\neine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt \n\nwerden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die \n\nFrage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher \n\nFehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrecht-\n\nsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, \n\nV BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\n2. Weiter meint die Antragstellerin zu 1, die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\nergangen. Auch das führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn \n\ndie Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ver-\n\nletzt, eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine zusätzli-\n\nche Instanz (siehe nur Senat, Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-\n\nReport 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen). Daran hat sich durch die \n\nBeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, \n\n395) und 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 341) bisher nichts geändert. Ob nach \n\ndem 31. Dezember 2004 auf eine Gehörsrüge der durch die Entscheidung be-\n\nschwerten Partei das Verfahren fortzusetzen ist, wenn ein Rechtsmittel gegen \n\ndie Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Par-\n\ntei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, be-\n\ndarf hier keiner Entscheidung. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten der Antragstellerin zu 1 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatz-\n\nansprüche der Antragstellerin zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten \n\nwerden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:59.859858+00:00"}}