{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__23-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"BLw 23/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 23/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend die Androhung von Zwangsgeld \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird \n\nauf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch et-\n\nwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nzu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht gegen die \n\nAntragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für d en Fall angedroht, \n\ndaß sie einer Auflage, die mit einem Genehmigungsbescheid des Antragstel-\n\nlers nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verbunden ist, nicht nachkommt. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nAntragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Androhungsbeschlusses wei-\n\nter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ \n\n89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. \n\nDie Rechtsbeschwerde legt nicht einmal im Ansatz dar, daß die Voraus-\n\nsetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sein könnten. Sie beschränkt \n\nsich darauf geltend zu machen, daß es keinen Grund gebe, die Auflage jetzt \n\ndurchzusetzen, und daß die Androhung eines Zwangsgeldes daher unverhält-\n\nnismäßig und grundrechtsverletzend sei. Sie verkennt dabei nicht nur, daß die \n\nAndrohung lediglich Folge der Nichterfüllung der bestandskräftigen Auflage ist, \n\nsie verkennt auch, daß hierauf eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht gestützt \n\nwerden kann. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-\n\nsprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden \n\nhiervon nicht berührt. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-23-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-23-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:39.599195+00:00"}}