{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__21-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-04-29","aktenzeichen":"BLw 21/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 Der Anteil eines Mitglieds am Fondsvermögen einer LPG Typ I steht bei der Bemes- sung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bei Ausscheiden aus einer LPG Typ III auch dann einem Inventarbeitrag gleich, wenn sich die LPG Typ I nicht an eine LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine Än- derung ihres Statuts zu einer LPG Typ III übergegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 21/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nLwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 \n\nDer Anteil eines Mitglieds am Fondsvermögen einer LPG Typ I steht bei der Bemes-\n\nsung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bei Ausscheiden \n\naus einer LPG Typ III auch dann einem Inventarbeitrag gleich, wenn sich die LPG \n\nTyp I nicht an eine LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine Än-\n\nderung ihres Statuts zu einer LPG Typ III übergegangen ist. \n\nBGH, Beschl. v. 29. April 2005 - BLw 21/04 - OLG Brandenburg \n\n AG Königs Wusterhausen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat nach mündlicher \n\nVerhandlung am 29. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesge-\n\nrichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie \n\ndie ehrenamtlichen Richter Kreye und Rukwied \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April \n\n2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin \n\nauch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 69.189,55 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin und ihr Ehemann W. L. traten 1960 in die \n\nLPG \"P. \" L. (im folgenden: LPG), Typ I, ein. W. L. brachte \n\neine landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,09 ha ein und leistete einen vorläu-\n\nfigen Inventarbeitrag von 700 Mark je Hektar. Zum 31. Dezember 1973 beliefen \n\nsich die Eigenmittel der LPG einschließlich der geleisteten Inventarbeiträge \n\nauf 4.716,98 Mark \n\nje Hektar eingebrachter Nutzfläche, \n\ninsgesamt auf \n\n2.168.491,78 Mark. Durch Beschluß der Vollversammlung vom 1. April 1974 \n\nging die LPG vom Typ I zum Typ III über. Gleichzeitig wurde ein Pflichtinven-\n\ntarbeitrag von 700 Mark je Hektar eingebrachter Nutzfläche festgesetzt. \n\nMit Überlassungsvertrag vom 23. Dezember 1976 übertrug W. \n\nL. den von ihm eingebrachten Boden auf seinen Sohn Wo. , der seit \n\n1974 ebenfalls LPG-Mitglied war. W. L. verstarb 1977 und wurde von \n\nder Antragstellerin allein beerbt. \n\nAm 29. April 1991 beschloß die Mitgliederversammlung die Umwandlung \n\nder LPG in die Antragsgegnerin, die am 31. Dezember 1991 in das Genossen-\n\nschaftsregister eingetragen wurde. Die Antragstellerin und Wo. L. \n\nwaren vorher ausgeschieden und wurden nicht Genossenschafter der Antrags-\n\ngegnerin. Wo. L. verstarb 1992 und wurde von der früheren Antrag- \n\nstellerin zu 2 beerbt, deren Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die \n\nnicht mehr Beteiligte des Verfahrens ist. Wegen der von W. L. gelei- \n\nsteten \n\nInventarbeiträge zahlte die Antragsgegnerin bis 1994 insgesamt \n\n16.045 DM zunächst an Wo. L. , später an die frühere Antragstellerin \n\nzu 2 zurück. \n\nDie Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch in Höhe des Anteils \n\nvon W. L. am Vermögen der LPG im Zeitpunkt des Übergangs \n\nvom Typ I zum Typ III geltend, den sie mit 151.367,88 DM (32,09 ha x \n\n4.716,98 Mark) beziffert und auf den sie sich den an Wo. L. und die \n\nfrühere Antragstellerin zu 2 gezahlten Betrag von 16.045 DM anrechnen läßt. \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 69.189,55 € gerichteten \n\nAntrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abwei-\n\nsungsantrag weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Anteil eines LPG-Mitglieds am \n\nFondsvermögen der LPG Typ I stehe unabhängig davon einem Inventarbeitrag \n\ngleich, ob sich die LPG Typ I an eine bereits bestehende LPG Typ III ange-\n\nschlossen oder ob sie sich durch eine Änderung ihres Statuts in eine LPG \n\nTyp III umgewandelt hat. In beiden Fällen sei das der LPG Typ III zugeordnete \n\nFondsvermögen der LPG Typ I durch den Einsatz privaten Kapitals der Genos-\n\nsenschaftsmitglieder erwirtschaftet worden und deshalb nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 \n\nLwAnpG zurückzuerstatten. Auf der Grundlage der zum 31. Dezember 1973 \n\nerstellten Jahresabschlußrechnung der LPG ergebe sich ein Fondsanteil von \n\nW. L. in Höhe von (gerundet) 151.368 DM. Abzüglich der von der An- \n\ntragsgegnerin geleisteten Zahlung ergebe dies den geltend gemachten An-\n\nspruch von 69.189,55 €, der auch nicht verhältnismäßig zu kü rzen sei, da sich \n\ndas verteilungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin unter Zugrunde-\n\nlegung der Jahresabschlußbilanz zum 31. Dezember 1991 einschließlich \n\nzwischenzeitlich \n\naufgelöster Aufwandsrückstellungen \n\nauf mindestens \n\n2.739.542,38 DM belaufe und damit die Gesamtsumme der Inventarbeiträge \n\nund gleichstehenden Leistungen der Mitglieder in Höhe von 2.339.733,58 DM \n\nübersteige. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Anteil \n\neines LPG-Mitglieds an dem im Zeitpunkt des Übergangs einer LPG Typ I zu \n\neiner LGP Typ III vorhandenen Fondsvermögens im Rahmen der Vermögens-\n\nauseinandersetzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG wie ein Inventarbeitrag zu \n\nbehandeln ist, wenn die Vermögensbildung im wesentlichen auf dem Einsatz \n\nprivaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder beruhte. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349, \n\n351; 123, 23, 24 f.; 138, 371, 377 f.; Beschl. v. 24. November 1993, BLw 38/93, \n\nAgrarR 1994, 126, 127; Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 87/93, AgrarR 1994, \n\n201; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 46/94, AgrarR 1994, 367; Beschl. v. \n\n23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185) steht dem Inventarbeitrag \n\nder bei dem Anschluß einer LPG Typ I an eine LPG Typ III von dieser über-\n\nnommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den \n\nGrund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Ge-\n\nnossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keine Vergesellschaftung statt-\n\ngefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und die Fonds \n\nder LPG Typ I daher anders als die Fonds der LPG Typ III weder durch staatli-\n\nche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben ge-\n\nspeist wurden, die der Rat des Kreises den Genossenschaften zur Bewirtschaf-\n\ntung zugeführt hatte. Demgegenüber hatte die LPG Typ III nach einem von der \n\nSED vorgelegten Perspektivplan 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehal-\n\ntenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten \n\nüber staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen \n\nbzw. Beteiligungen finanziert werden (Krebs, in: Landwirtschaft im Wandel, \n\nSchriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie \n\ne.V., 1988, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit \n\nangesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I \n\nanders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Dies stellt auch \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht in Frage. \n\nb) Noch nicht entschieden hat der Senat bislang die Frage, ob diese \n\nGrundsätze auch dann Anwendung finden, wenn sich die LPG Typ I nicht an \n\neine bereits bestehende LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie \n\ndurch eine Änderung ihres Statuts zu einer LPG Typ III übergegangen ist. Die-\n\nse Frage ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, zu bejahen. \n\naa) Der in § 19 LPGG (1959) geregelte Übergang von einer LPG niede-\n\nren Typs zu einer LPG höheren Typs wurde nach damaligem Rechtsverständ-\n\nnis nicht als eine Neugründung einer LPG, verbunden mit der Auflösung der \n\nbestehenden Genossenschaft, sondern als eine - wenn auch sehr wesentli-\n\nche - Änderung der Satzung der LPG, also als ein Fortbestehen der LPG in \n\nneuer Form angesehen (Arlt aaO S. 170). Dagegen hatte der in der Form des \n\nAnschlusses vollzogene Zusammenschluß (§ 20 LPGG [1959]) die Auflösung \n\nder sich anschließenden LPG zur Folge, während die aufnehmende LPG, wenn \n\nauch vergrößert, fortbestand (LPG-Recht, Lehrbuch, Autorenkollektiv, 1984, \n\nS. 102). Vermögensrechtlich wurde der Anschluß wie ein Einzel- oder Grup-\n\npenübertritt von Mitgliedern behandelt. Um den Fondsbesatz der LPG Typ III \n\nauf gleichem Niveau zu halten, sah man es als notwendig an, daß die übertre-\n\ntenden Mitglieder neben dem Pflichtinventarbeitrag einen sogenannten Fonds-\n\nausgleichsbetrag leisteten, der sich am Vermögen der LPG Typ III je Hektar \n\nlandwirtschaftlicher Nutzfläche orientierte und auf den der rechnerische Anteil \n\nder Mitglieder am Fondsvermögen der LPG Typ I oder II angerechnet wurde \n\n(LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S. 200, 208). Ein solcher Fondsausgleich war im \n\nFall des identitätswahrenden (Kommentar zum LPG-Gesetz, Autorenkollektiv, \n\nS. 202) Übergangs von der LPG Typ I oder II zur LPG Typ III nicht vorzuneh-\n\nmen, da die Mitgliedschaftsverhältnisse in derselben LPG fortbestanden, ein \n\nÜbertritt der Genossenschaftsmitglieder zu einer anderen LPG also nicht er-\n\nfolgte. Dementsprechend bestand auch für eine Individualisierung der jeweili-\n\ngen Fondsanteile der LPG-Mitglieder kein Anlaß. \n\nbb) Gemessen an dem Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG rechtferti-\n\ngen es diese Unterschiede nicht, den rechnerischen Anteil eines Genossen-\n\nschaftsmitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I oder II nur im Fall des An-\n\nschlusses, nicht aber im Fall des Übergangs wie einen Inventarbeitrag zu be-\n\nhandeln. Ziel der Norm ist es, den durch die Zwangskollektivierung praktisch \n\nenteigneten Bauern ihre vermögensbildenden Leistungen nach Maßgabe des \n\nvorhandenen Eigenkapitals zurückzugewähren (Senat, Beschl. v. 8. Dezember \n\n1995, BLw 32/95, VIZ 1996, 280; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 1/98, VIZ 1998, \n\n529 f.). Ein Fondsanteil ist deshalb immer dann in die Vermögensauseinander-\n\nsetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einzubeziehen, wenn \n\ndas Fondsvermögen im wesentlichen auf den Einsatz privaten Kapitals der \n\nGenossenschaftsmitglieder zurückzuführen \n\nist \n\n(vgl. Senat, Beschl. v. \n\n23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). Hiervon kann bei Genos-\n\nsenschaften vom Typ I regelmäßig ausgegangen werden (Senat, BGHZ 123, \n\n23, 29; 138, 371, 379). Dies gilt auch dann, wenn sich die \"Weiterentwicklung\" \n\nder LPG Typ I zur LPG Typ III nicht, wie üblich (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, \n\nS. 203), im Wege des Anschlusses, sondern im Wege des Übergangs vollzog. \n\nDieser Umstand nimmt dem Fondsvermögen der LPG Typ I nicht nachträglich \n\nden Charakter eines aus privatem Kapital der Genossenschaftsbauern stam-\n\nmenden Vermögens. Daß bei einem Übergang keine rechnerische Aufteilung \n\ndes Fondsvermögens auf die Mitglieder erfolgte, läßt nicht den Schluß zu, nach \n\ndamaliger Betrachtungsweise sei das Fondsvermögen im Fall des Übergangs \n\n- anders als im Fall des Anschlusses (vgl. Senat, BGHZ 123, 23, 26 f.) - nicht \n\nals Privatvermögen angesehen worden. Vielmehr erübrigte sich eine Individua-\n\nlisierung des Fondsvermögens allein deshalb, weil sich dessen Rechtsträger \n\nnicht änderte. Selbst wenn man im Hinblick darauf, daß das Fondsvermögen \n\nnach dem Übergang zur LPG Typ III derselben Genossenschaft zugeordnet \n\nblieb, das Vorliegen einer - an sich erforderlichen - Leistung im Sinne einer \n\nbewußten und gezielten Vermögensmehrung (Senat, BGHZ 123, 23, 25) ver-\n\nneinte, wäre § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG jedenfalls entsprechend anwendbar. \n\nDenn Anschluß und Übergang stellten lediglich unterschiedliche rechtstechni-\n\nsche Mittel zur Erreichung desselben Ziels dar, nämlich des Ziels einer umfas-\n\nsenden Vergesellschaftung sämtlicher Produktionsmittel in der zur LPG Typ III \n\n\"weiterentwickelten\" Genossenschaft (vgl. Nr. 12 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1 des \n\nMusterstatuts \n\nfür Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III \n\n[vom 30. April 1959, GBl. I S. 350 ff.]). Für die betroffenen Mitglieder der LPG \n\nTyp I oder II war es deshalb unerheblich, ob das Fondsvermögen, soweit es als \n\nPrivatvermögen zu qualifizieren war, auf eine LPG Typ III überging oder in ei-\n\nner als LPG Typ III fortbestehenden Genossenschaft verblieb. Auch für die \n\nVermögenslage der auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch genommenen \n\nLPG ist es ohne Bedeutung, ob sie das Fondsvermögen einer LPG niederen \n\nTyps \n\nübernommen hat oder ob sie nach erfolgtem Übergang zur LPG Typ III weiter-\n\nhin über das zuvor erwirtschaftete Fondsvermögen verfügen konnte. Daher \n\ngebietet es der Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, die Fälle des Ausschlus-\n\nses und des Übergangs gleich zu behandeln (a.A. OLG Jena, AgrarR 1999, \n\n226, 227). \n\n2. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die in Anspruch genom-\n\nmene LPG, bzw. deren Rechtsnachfolgerin, den Anschein, daß das Fondsver-\n\nmögen der LPG Typ I im wesentlichen auf dem Einsatz privaten Kapitals be-\n\nruht, und nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen in nennenswertem Um-\n\nfang gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen er-\n\nschüttern (BGHZ 138, 371, 379). Geschieht dies, so hängt es von Art und Um-\n\nfang der staatlichen Unterstützung ab, ob sie durch einen entsprechenden Ab-\n\nzug von dem Fondsvermögen zu berücksichtigen ist oder ob sie dem Fonds-\n\nvermögen insgesamt das Gepräge eines Fonds III-Vermögens verleiht (Senat, \n\nBeschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). \n\na) Das Beschwerdegericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen \n\nsich eine erhebliche staatliche Förderung der LPG \"P. \" L. vor ihrem \n\nÜbergang zu einer Genossenschaft vom Typ III ergäbe. Soweit die Rechtsbe-\n\nschwerde dazu Aufklärungsrügen erhebt, gehen diese fehl, da sie einen fal-\n\nschen Ansatz zugrunde legen. \n\nOb das Fondsvermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögens-\n\nauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das \n\nFondsvermögen einer LPG Typ III zu behandeln ist, hängt allein davon ab, ob \n\ndie LPG Typ I tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich geför-\n\ndert wurde. Nicht entscheidend ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde, welchen Anteil die Arbeitsleistung der LPG-Mitglieder an der Ver-\n\nmögensbildung hatte, in welchem Umfang die individuelle durch eine genos-\n\nsenschaftliche Wirtschaftsführung abgelöst wurde und ob die LPG einen vor-\n\nläufigen Pflichtinventarbeitrag erhoben hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober \n\n1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). Unerheblich ist auch, ob die LPG-\n\nMitglieder beim Übergang der Genossenschaft zum Typ III staatliche Zuwen-\n\ndungen und sonstige Vergünstigungen erhalten haben, da dies keinen Einfluß \n\nauf das Fondsvermögen der LPG Typ I gehabt haben kann. \n\nb) Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit der Rechtsbeschwerde vor-\n\nträgt, der Vermögenszuwachs der LPG Typ I beruhe vor allem auf staatlichen \n\nLeistungen, insbesondere auf der kostenlosen Überlassung landwirtschaftli-\n\ncher Nutzflächen, der Gewährung staatlicher Zuschüsse und der Vergabe un-\n\nverzinslicher oder zinsgünstiger staatlicher Kredite, handelt es sich um neuen \n\nTatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeführt werden \n\nkann (§ 9 LwVG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 1 ZPO). Die Antragsge-\n\ngnerin hätte diese Umstände spätestens in der Beschwerdeinstanz vorbringen \n\nmüssen. Hiervon war sie auch nicht durch den in Landwirtschaftssachen gel-\n\ntenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 9 LwVG, § 12 FGG) entbunden. Dieser \n\nGrundsatz befreit die Beteiligten nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsa-\n\nchendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei Versäu-\n\nmung dieser Pflicht kann von dem Gericht nicht erwartet werden, daß es allen \n\nnur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Eine Aufklärungs-\n\npflicht besteht für das Gericht nur, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der \n\nSachverhalt als solcher dazu Anlaß geben (Senat, BGHZ 16, 378, 383; Bay-\n\nObLGZ 1989, 44, 48; 2001, 347, 351; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, \n\n15. Aufl., § 12 Rdn. 121). Insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein \n\nechtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann das Ge-\n\nricht, ohne eine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die Be-\n\nteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vortragen (BGH, Beschl. v. \n\n23. März 1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840; Senat, Beschl. v. 9. Juni \n\n1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261; OLG Jena, AgrarR 1998, 218; Kei-\n\ndel/ \n\nKuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 122). Dies hat die Antragsgegnerin in \n\nden Tatsacheninstanzen unterlassen, obwohl ihr unter Berücksichtigung der \n\ngefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 138, 371, 379; Beschl. v. \n\n23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185) bekannt sein mußte, daß \n\nes Sache der in Anspruch genommenen LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin \n\nist, abweichend vom Normalfall eine der LPG Typ III entsprechende staatliche \n\nFörderung der LPG Typ I darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daß \n\ndie Antragsgegnerin, wie von der Rechtsbeschwerde behauptet, diesen rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, war für das Beschwerdegericht \n\nnicht erkennbar. Aus dem Sachverhalt ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, \n\ndaß die LPG schon vor ihrem Übergang in eine Genossenschaft vom Typ III \n\nwie eine solche staatlich geförderte Genossenschaft behandelt worden ist. Da-\n\nher bestand keine eigenständige Pflicht des Gerichts, dahingehende Ermittlun-\n\ngen anzustellen. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge \n\nbleibt daher ohne Erfolg. \n\nc) Auf den neuen Sachvortrag käme es indes dann an, wenn die von der \n\nAntragstellerin bestrittene Behauptung der Antragsgegnerin zuträfe, das Be-\n\nschwerdegericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2004 ange-\n\nkündigt, es werde den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme \n\ngeben, falls es seine vorläufige Rechtsansicht, im Fall des Übergangs zu einer \n\nLPG Typ III sei der Anteil des Genossenschaftsmitglieds am Fondsvermögen \n\nder LPG Typ I bei der Vermögensauseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, \n\nnoch einmal ändern sollte. \n\nTatsächlich hat das Beschwerdegericht seine Rechtsauffassung geän-\n\ndert, ohne den Beteiligten noch einmal ausdrücklich Gelegenheit zur Stellung-\n\nnahme zu geben. Zwar hätte die Antragsgegnerin gleichwohl bis zum Erlaß \n\nder Beschwerdeentscheidung (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 \n\nRdn. 71) zu Art und Umfang der staatlichen Förderung vortragen können. Hier-\n\nzu hatte sie jedoch keinen Anlaß, wenn sie mangels eines anders lautenden \n\nHinweises davon ausgehen konnte, auf diesen Gesichtspunkt werde es nach \n\nder von dem Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung nicht ankom-\n\nmen. \n\nUnterstellt man den Vortrag der Rechtsbeschwerde zum prozessualen \n\nVerhalten des Beschwerdegerichts, so läge darin eine Verletzung des An-\n\nspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf einen \n\nHinweis des Gerichts hätte die Antragsgegnerin nämlich - wie sie geltend \n\nmacht - die nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Frage der staatlichen \n\nFörderung vorgebrachten Tatsachen noch in der Beschwerdeinstanz rechtzei-\n\ntig vorgetragen. Das ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt. Eine \n\nNachholung des rechtlichen Gehörs ist dort nur zu Rechtsfragen, nicht zu Tat-\n\nsachen möglich (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 77). Da nicht \n\nausgeschlossen werden kann, daß das Beschwerdegericht, hätte es den Vor-\n\ntrag zu berücksichtigen gehabt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, \n\nmüßte die Beschwerdeentscheidung wegen des in der Gehörsverletzung lie-\n\ngenden Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung \n\nan \n\ndas \n\nBeschwerdegericht \n\nzurückverwiesen werden \n\n(vgl. Kei-\n\ndel/Kuntze/Winkler/ \n\nSchmidt, aaO, § 12 Rdn. 173, 176). \n\nDie dem Senat nach § 12 FGG obliegenden (vgl. Senat, BGHZ 130, \n\n304, 307; BayObLGZ 1984, 95, 96; 1985, 158, 161; Bassenge, in: Bassenge/ \n\nHerbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 24; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 40; \n\nKeidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 76; Keidel/Kuntze/Winkler/ \n\nMeyer-Holz, aaO, § 27 Rdn. 46) und von ihm durchgeführten Ermittlungen ha-\n\nben indes den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensfehler nicht \n\nergeben. Die Berufsrichter des Beschwerdegerichts haben sich dazu dienstlich \n\ngeäußert und die Behauptung nicht bestätigt. Der Vorsitzende hat sie darüber \n\nhinaus, ebenso wie der Berichterstatter, ausdrücklich in Abrede gestellt. Der \n\nvon den Laienrichtern noch amtierende Beisitzer hatte - naheliegend - an die \n\nprozessualen Besonderheiten der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung \n\nmehr. Gestützt werden die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter durch die \n\nRechtsbeschwerdeerwiderung der Antragstellerin, die eine Ankündigung des \n\nVorsitzenden, er werde noch einmal rechtliches Gehör gewähren, falls der Se-\n\nnat seine vorläufige Rechtsauffassung ändern wolle, entschieden in Abrede \n\ngestellt hat. \n\nDemgegenüber hat der Zeuge F. vor dem Senat zwar bekundet, \n\nder Vorsitzende habe zu erkennen gegeben, daß sich der Senat wohl dem \n\nThüringer Oberlandesgericht anschließen und der Beschwerde der Antragsge-\n\ngnerin stattgeben werde; sollte er sich anders entschließen, werde noch einmal \n\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Aussage vermag den Senat \n\naber nicht zu überzeugen. Sie findet weder in den übrigen Stellungnahmen \n\nnoch in den begleitenden Umständen eine Stütze. Es bleibt insbesondere ganz \n\nunklar, welchen Sinn eine solche erneute Stellungnahmefrist hätte haben sol-\n\nlen. Die rechtliche Problematik war zwischen den Parteien ausgiebig erörtert \n\nworden. Dies hat auch der Zeuge F. bestätigt. Er wußte nicht zu sagen, \n\nwozu er eine erneute Stellungnahmefrist genutzt haben würde. Zudem stand \n\nden Parteien ohnehin eine Frist von etwa einem Monat zu weiteren Ausführun-\n\ngen zur Verfügung, von der beide Seiten Gebrauch gemacht haben. Neue \n\nrechtliche Gesichtspunkte, die den Senat nach der dienstlichen Stellungnahme \n\ndes Vorsitzenden regelmäßig zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-\n\nlung veranlaßt haben würden, traten hierbei nicht auf. Der Terminsvermerk des \n\nZeugen, der seine Bekundung bestätigt, ist wenig aussagekräftig, da er nicht \n\nam Tage der mündlichen Verhandlung, sondern erst sehr viel später, nämlich \n\nnach Einlegung der Rechtsbeschwerde, gefertigt worden ist, zu einem Zeit-\n\npunkt also, als die prozessuale Situation der Antragsgegnerin notleidend ge-\n\nworden war. \n\n3. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß \n\nsich der Wert des zurückzugewährenden Fondsanteils abzüglich bereits gelei-\n\nsteter Zahlungen auf 135.323 DM (= 69.189,55 €) belä uft. \n\nAusweislich des von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde geleg-\n\nten Jahresabschlußberichts zum 31. Dezember 1973, und von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht in Frage gestellt, belief sich das Fondsvermögen der LPG \n\n(Typ I) einschließlich der bis dahin geleisteten vorläufigen Inventarbeiträge im \n\nZeitpunkt des Übergangs auf mindestens 2.168.492 Mark. Legt man eine von \n\nder LPG bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von 459,72 ha zugrun-\n\nde, ergibt sich ein Fondsbesatz von 4.716,98 Mark je Hektar. Bei einer von \n\ndem Ehemann der Antragstellerin eingebrachten Bodenfläche von 32,09 ha \n\nergibt sich daraus ein Fondsanteil von rund 151.368 Mark. Soweit die Rechts-\n\nbeschwerde geltend macht, die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG habe \n\ninsgesamt 694 ha betragen, von der von dem Ehemann der Antragstellerin nur \n\n24,09 ha eingebracht worden seien, handelt es sich um neuen Sachvortrag, \n\nder im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist. \n\nNeben der von der Antragstellerin selbst abgezogenen Rückerstattung \n\nvon 16.045 DM sind weitere Rückzahlungen nicht in Abzug zu bringen (§ 44 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin \n\nkann die am 30. August 1985 geleistete Zahlung von 1.228,50 Mark schon \n\ndeswegen nicht die Rückerstattung des Pflichtinventarbeitrags des Ehemanns \n\nder Antragstellerin bezweckt haben, weil Pflichtinventarbeiträge mit der durch \n\ndas Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I \n\nS. 517) zum 1. Januar 1976 erfolgten Änderung des LPG-Gesetzes (1959) als \n\nBestandteil der unteilbaren Fonds zum unverteilbaren genossenschaftlichen \n\nEigentum erklärt worden waren. Die am 28. Mai 1990 geleistete Zahlung von \n\n5.189,50 Mark wurde ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten \n\nÜberweisungssammelauftrags nicht an die Antragstellerin, sondern an \n\nWo. L. erbracht. Sie ist daher gegenüber der Antragstellerin nicht zu \n\nberücksichtigen. \n\nEine Kürzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG hat das Beschwer-\n\ndegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch \n\nnicht an. Der Abfindungsanspruch ist daher in dem zugesprochenen Umfang \n\nbegründet und kann von der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin ihres \n\nEhemannes und als LPG-Mitglied (§ 24 Abs. 2 LPGG [1959]) geltend gemacht \n\nwerden. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-29/blw-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-29/blw-21-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:27.984888+00:00"}}