{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__17-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"BLw 17/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 17/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-\n\nber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und \n\ndie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG \n\nohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2004 wird \n\nauf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch \n\ndie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nzu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.200 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 2003 erwarb der An-\n\ntragsteller ein ca. 6.500 qm großes Grundstück für 1.200 €. Die beantragte \n\nGenehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz lehnte \n\nder Beteiligte zu 2 mit Bescheid vom 8. Juli 2003 mit der Begründung ab, es sei \n\nder Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gem. \n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG festzustellen. \n\nDen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das \n\nAmtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-\n\ntragsteller sein Ziel, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Grund-\n\nstückskaufvertrag zu genehmigen, weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ \n\n89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. \n\nDer Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten \n\nRechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes \n\noder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er \n\nberuft sich noch nicht einmal auf eine Abweichung, sondern hält die angefoch-\n\ntene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwer-\n\nde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Be-\n\nschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässig-\n\nkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für \n\nsich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe \n\nschon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR \n\n1977, 327, 328). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-\n\nche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-\n\nvon jedoch nicht berührt. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-10/blw-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-10/blw-17-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:06.376270+00:00"}}