{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__16-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"BLw 16/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 16/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees \n\nund Andreae \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der \n\nder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfol-\n\ngung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.600,82 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Erbe seiner 1995 verstorbenen Mutter und seines \n\n1975 verstorbenen Vaters. Diese hielten einen Anteil von 1/162 an einem Ge-\n\nnossenschaftswald, den sie in die LPG M. (im folgenden: LPG), die \n\nRechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, in der sie Mitglied waren, einbrach-\n\nten. Im Jahre 1964 wurde der Wald von den Bodeneigentümern an das Mini-\n\nsterium für Nationale Verteidigung für militärische Zwecke verkauft. Der Kauf-\n\npreis wurde aufgeteilt. Diejenigen Bodeneigentümer, die nicht der LPG ange-\n\nhörten, sollten anteilig Bodenpreis und Bestandswert vergütet erhalten. Die \n\nLPG-Mitglieder sollten nur den anteiligen Bodenpreis ausgekehrt bekommen; \n\nder Teil des Kaufpreises, der auf den Bestandswert entfiel, wurde der LPG zu-\n\ngewiesen. \n\nAuf die Rechtsvorgänger des Antragstellers entfielen, ihrem Anteil ge-\n\nmäß, ein Bestandswert von 4.890,26 M und ein Bodenpreis von 730,72 M. \n\nDie Mutter des Antragstellers ist 1991 aus der LPG ausgeschieden. Sie \n\nund ihr verstorbener Ehemann erhielten im Zusammenhang mit dem Verkauf \n\ndes Waldes insgesamt zumindest 4.067 M ausgezahlt. Der Antragsteller ist der \n\nAuffassung, seinen Eltern habe von dem Gesamtkaufpreis ein Betrag von \n\n5.826,45 M zugestanden. Abzüglich der erhaltenen Zahlung verbleibe ein Rest \n\nvon 1.758,95 DM, zu dem eine Verzinsung von 1.371,98 DM hinzuzurechnen \n\nsei. Den Gesamtbetrag von 3.130,95 DM (= 1.600,82 €) m acht er vorliegend, \n\nsoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, geltend. \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Die \n\nsofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nDie nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde bleibt \n\nin der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, daß Abfindungsansprü-\n\nche nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG, die hier vorrangig geltend gemacht \n\nwerden, nach § 64a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG ausgeschlossen sind. Das ergibt \n\nsich aus folgendem. \n\na) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt die Abfindung von LPG-\n\nMitgliedern wegen eingebrachter Waldflächen in besonderer Weise. Da ihnen \n\ndas Bodeneigentum verblieb und nur der Bestand, unabhängig vom Grundei-\n\ngentum, in das Vermögen der Genossenschaft überging (§ 13 Abs. 1 und 2 \n\nLPGG/59), war nur insoweit eine Regelung zu treffen. Diese besteht nach \n\n§ 64a Abs. 1 Satz 1 LwAnpG darin, das Eigentum am Boden mit dem Eigentum \n\nam Bestand in der Person des Grundstückseigentümers wieder zusammenzu-\n\nführen. Daß der Bestand bei Einbringung einen anderen, geringeren oder hö-\n\nheren, Wert gehabt haben wird als im Zeitpunkt der Rückgabe, ist ohne Bedeu-\n\ntung. Wertunterschiede werden nicht ausgeglichen. Daß den Waldeinbringern \n\nfür den Bestand Inventarbeiträge gutgeschrieben worden waren, findet eben-\n\nfalls keine Berücksichtigung. § 64a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG schließt darauf ge-\n\nrichtete, sich etwa aus § 44 LwAnpG sonst ergebende Ansprüche aus (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 120, 361, 365 f.; Beschl. v. 4. November 1994, BLw 1/94, VIZ 1995, \n\n174; erläuternd Wenzel, AgrarR 1995, 1, 7). \n\nb) Solche Ansprüche können - entgegen diesem gesetzlichen Konzept - \n\nvorliegend nicht deswegen ausnahmsweise geltend gemacht werden, weil Bo-\n\nden und Bestand infolge der Veräußerung an den Staat nicht an die früheren \n\nWaldeigentümer zurückgelangt sind, § 64a Abs. 1 LwAnpG daher leer läuft. \n\nIm Hinblick auf den Bodenwert kommt von vornherein kein Anspruch \n\nnach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Betracht. Der Boden verblieb den Eltern des An-\n\ntragstellers. Er ging nicht in das Eigentum der LPG über; dem Mitglied wurde \n\nhierfür kein Inventarbeitrag gutgeschrieben. Die Vermögensinteressen werden \n\ndadurch gewahrt, daß der anteilige Kaufpreis an den Bodeneigentümer auszu-\n\nkehren war. Wie bereits das Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat, \n\nsind die Rechtsvorgänger des Antragstellers insoweit durch die von der LPG \n\nerbrachten Zahlungen befriedigt worden. \n\nIm Hinblick auf den Bestandswert könnte eher an einen Ausgleichsan-\n\nspruch gedacht werden, weil die Rückgabe des Bestands infolge der Veräuße-\n\nrung ausscheidet und weil auch der Gegenwert den LPG-Mitgliedern nicht \n\n- anteilig - ausgezahlt wurde, er vielmehr dem Fonds der LPG zufloß. Gleich-\n\nwohl sieht das Gesetz auch in diesem Fall keinen Abfindungsanspruch vor; \n\n§ 44 LwAnpG wird von § 64a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG generell ausgeschlossen. \n\nEine einschränkende Interpretation dieser Norm kommt entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Allerdings darf der Wert des ver-\n\näußerten Bestandes letztlich nicht uneingeschränkt der LPG verbleiben. Ver-\n\nliert sie den Bestand nach § 64a Abs. 1 LwAnpG an den Grundeigentümer, so \n\nkann der an dessen Stelle getretene Kaufpreiserlös vermögensmäßig nicht \n\ngrundsätzlich anders behandelt werden. Das ist aber auch nicht der Fall, und \n\nzwar ohne, daß es der Zubilligung eines darauf gerichteten Abfindungsan-\n\nspruchs bedürfte. Der Kaufpreis ist, worauf das Beschwerdegericht zutreffend \n\nhingewiesen hat, dem Fondsvermögen der LPG zugute gekommen. Er mehrt \n\ndamit den Eigenkapitalanteil der Mitglieder. Dies kommt dem ausscheidenden \n\nMitglied bei der Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG allgemein zugute. Ge-\n\nrechtigkeitserwägungen verlangen nicht, daß dem Mitglied vorab ein Anspruch \n\nauf Inventarbeitragsrückzahlung oder auf Auskehrung des jeweiligen Kauf-\n\npreisanteils zugesprochen wird. Die Waldeinbringer werden nach der gesetzli-\n\nchen Konzeption nur pauschal abgefunden, durch Restitution des Waldbestan-\n\ndes, unabhängig vom Wert und von der Wertrelation zum Zeitpunkt des Ein-\n\nbringens (vgl. Schweitzer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach \n\ndem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 689 ff.), oder durch Teil-\n\nhabe am Erlös, insoweit er den Anteil am LPG-Vermögen wertmäßig erhöht \n\nhat. Eine weitere den Besonderheiten der jeweiligen Situation Rechnung tra-\n\ngende Abfindung sieht das Gesetz nicht vor. Das kann - wie bei jeder pauscha-\n\nlen Regelung - zu Begünstigungen (wie vom Beschwerdegericht näher darge-\n\nlegt) wie auch zu Benachteiligungen einzelner Waldeinbringer führen, rechtfer-\n\ntigt aber keine zusätzlichen Ansprüche. \n\n2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 64a \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG. \n\nNach diesen Vorschriften können Waldeigentümer auf Ansprüche der \n\nLPG zugreifen, die dieser aufgrund von Verträgen über den Waldbesitz gegen \n\nDritte zustehen. Gleiches gilt für bereits an die LPG erbrachte Leistungen. Ein \n\nsolcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. \n\nZum einen sind mit dieser Regelung nicht Kaufverträge über den Wald-\n\nbestand gemeint, sondern Bewirtschaftungsverträge. Gedacht ist an entspre-\n\nchende Verträge zwischen den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\n\nschaften und Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, die Ausgleichszahlungen \n\nfür den Fall vorsehen, daß der zur Bewirtschaftung übertragene Waldbestand \n\neinen höheren Wert als bei Rückgabe durch die Staatliche Forstwirtschaft hatte \n\n(Schweitzer, aaO, Rdn. 687; Feldhaus, LwAnpG 1991, S. 63, vgl. auch OLG \n\nBrandenburg, AgrarR 1997, 158, 159; Senat, Beschl. v. 4. November 1994, \n\nBLw 1/94, VIZ 1995, 174). Um den Ausgleich solcher Wertverluste geht es vor-\n\nliegend nicht. Wollte man auch Verkaufserlöse als von der Norm erfaßt anse-\n\nhen, führte dies - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - zu Brü-\n\nchen in der Systematik. Der Wert des Waldbestandes wurde den jeweiligen \n\nGenossenschaftsmitgliedern als Inventar- bzw. zusätzliche Inventarbeiträge \n\ngutgeschrieben (Schweitzer, aaO, Rdn. 690; vgl. auch Senat, aaO). Die zusätz-\n\nlichen Inventarbeiträge, also die über den pauschalen Pflichtbeitrag von 800 M \n\npro ha hinausgehenden wertvolleren Waldbestand ausgleichenden Beiträge, \n\nwaren den Genossenschaftsmitgliedern nach und nach aus den Einkünften der \n\nWaldwirtschaft zurückzuzahlen (Nr. 19 Abs. 3 LPG-MusterSt III/59; Schweitzer, \n\naaO, Rdn. 690). Damit verträgt sich nicht eine Regelung, wonach der gesamte \n\nVerkaufserlös an die Waldeinbringer auszukehren wäre. \n\nZum anderen geht § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG von Verträgen der \n\nLPG mit Dritten aus. Leistungen, die hieraus geschuldet werden oder geflossen \n\nsind, sollen unter Umständen auf die Genossenschaftsmitglieder aufgeteilt \n\nwerden. Vorliegend hat aber nicht die LPG die Waldbestände an den Staat \n\nverkauft, sondern es waren die Waldeigentümer selbst, die von Vertretungsbe-\n\nrechtigten der LPG kraft Vollmacht vertreten wurden. Das stellt strukturell eine \n\nandere Situation dar (siehe auch OLG Dresden, OLG-NL 2003, 105, 107). Im \n\nübrigen zeigt sich auch in der konkreten Verfahrensweise, daß eine Auskeh-\n\nrung des Erlöses an die Genossenschaftsmitglieder nach der gesetzlichen \n\nKonzeption nicht in Betracht kommt. Der an sich den Waldeigentümern als \n\nVerkäufern zustehende Kaufpreis war, soweit er auf den Bestand entfiel, an die \n\nLPG zu überweisen. Er deckte anstelle des veräußerten Waldes die gutge-\n\nschriebenen Inventarbeiträge ab. Es ist dann folgerichtig, auf ihn die für Inven-\n\ntarbeiträge für Waldflächen geltenden Regelungen anzuwenden, nicht die Aus-\n\ngleichsregelungen des § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG. \n\n3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich den Vor-\n\nschriften der §§ 44 und 64a LwAnpG insgesamt nicht das Regelungsziel ent-\n\nnehmen, den Wert der eingebrachten Waldbestände unvermindert den Wald-\n\neinbringern bei der Abfindung wieder zu vergüten. Wie bereits dargelegt, ist \n\ndie Abfindung wegen eingebrachter Waldflächen im Landwirtschaftsanpas-\n\nsungsgesetz sehr pauschal geregelt. Sie beschränkt sich auf eine Rückführung \n\nder Waldbestände, unabhängig vom Wert derselben und unabhängig von zu-\n\nvor zurückgezahlten Inventarbeiträgen (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November \n\n1994, BLw 1/94, VIZ 1995, 174, 175). Seine Rechtfertigung findet diese pau-\n\nschale Abfindungslösung zum einen in dem Umstand, daß die Landwirtschaftli-\n\nchen Produktionsgenossenschaften die Waldbewirtschaftung nicht frei gestal-\n\nten konnten. Sie waren auf eine Beteiligung an einer zwischengenossenschaft-\n\nlichen Einrichtung oder auf Bewirtschaftungsverträge mit dem Staatlichen \n\nForstwirtschaftsbetrieb verwiesen (vgl. näher Senat, aaO, S. 175). Es wäre an-\n\ngesichts der nur beschränkten Möglichkeiten, auf das Ergebnis der Bewirt-\n\nschaftung Einfluß zu nehmen, unangemessen, die Genossenschaften mit einer \n\nins Detail gehenden, sämtliche Vermögensinteressen des jeweiligen Waldein-\n\nbringers Rechnung tragenden Abfindungsregelung zu belasten. Zum anderen \n\nließe sich eine detaillierte Regelung nur unter Einbeziehung aller Waldeigen-\n\ntümer schaffen, etwa unter Gewährung von Ausgleichsansprüchen zwischen \n\nden Grundeigentümern. Von solchen Ausgleichsansprüchen, die Bestandteil \n\neines Gesetzentwurfs waren (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Land-\n\nwirtschaftsanpassungsgesetzes, BT-Drucks. 12/32), hat der Gesetzgeber aber \n\nabgesehen. \n\nBesteht - wie hier - eine bewußt so gestaltete nur pauschale Regelung \n\nzur Abfindung von Waldeinbringern, so können darauf beruhende Nachteile im \n\nEinzelfall von der Rechtsprechung nicht durch Rückgriff auf Vorschriften einer \n\ndetaillierteren Abfindungsregelung (§ 44 LwAnpG) oder durch Ausweitung ei-\n\nner auf beschränkte Fälle zugeschnittenen Ausgleichsregelung (§ 64a Abs. 2 \n\nSatz 1 und 3 LwAnpG) geglättet werden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":7},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-16-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:23.439501+00:00"}}