{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__12-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"BLw 12/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 12/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats \n\n- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n13. Januar 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 51.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notariellem Vertrag vom 3. April 2002 verkaufte der Beteiligte zu 2 \n\nsein ca. 2,1 ha großes landwirtschaftliches Grundstück Flur Parzelle Nr. \n\nin W. an den Beteiligten zu 1. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 teilte \n\ndie Beteiligte zu 3 mit, daß die Beteiligte zu 4 von ihrem siedlungsrechtlichen \n\nVorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe. Aufgrund Antrags des Beteiligten zu 1 \n\nhat das Landwirtschaftsgericht den Bescheid der Beteiligten zu 3 aufrechterhal-\n\nten. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zuge-\n\nlassenen - Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1 weiterhin gegen \n\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ \n\n89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde eine Abweichung von der Senatsent-\n\nscheidung, veröffentlicht in BGHZ 94, 299 ff., geltend macht, verkennt sie, daß \n\nsich die dort entschiedene Sachfrage hier nicht stellt. Der Senat hatte in jener \n\nEntscheidung über die Frage zu befinden, ob ein siedlungsrechtliches Vor-\n\nkaufsrecht auch dann in Betracht kommen kann, wenn in einem Kaufvertrag \n\nmehrere wirtschaftlich zusammengehörige Buchgrundstücke eines Eigentü-\n\nmers veräußert werden, die nur in ihrer Gesamtheit die gesetzliche Mindest-\n\ngröße für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 4 Abs. 1 RSG) erreichen. Er hat \n\ndiese Frage unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs \n\nbejaht (BGHZ 94, 299, 302 f.). \n\nHier geht es demgegenüber um die Frage, ob bei einem landwirtschaftli-\n\nchen Grundstück, das teilweise bebaut ist oder bebaut werden kann, der be-\n\nbaubare bzw. bebaute Teil herauszurechnen ist, wenn es um die Überschrei-\n\ntung der für das Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG maßgeblichen Flächen-\n\ngröße geht. Letzteres hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall verneint, \n\njedoch nicht in Abkehr von dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, sondern \n\nweil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß der bebaute bzw. bebaubare Teil \n\ndes Grundstücks seinen Charakter als landwirtschaftliches Grundstück verlo-\n\nren hätte. Daß der bebaubare Teil einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht \n\nmehr habe zugeführt werden können, ist - entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde - mit dem in bezug genommenen Tatsachenvortrag weder \n\nnäher dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Daß ein Grundstück teilweise \n\nvon einem Bebauungsplan erfaßt wird, nimmt ihm nicht automatisch die land-\n\nwirtschaftliche Nutzbarkeit. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nrügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht \n\nzulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Oktober \n\n2003, BLw 16/03, unveröffentlicht). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das \n\nBeschwerdegericht hat den Vortrag des Beteiligten zu 1, das verkaufte Grund-\n\nstück sei nur noch teilweise landwirtschaftlich nutzbar, nicht übergangen; es \n\nhat ihn nur nicht in der Weise gewertet, in der er nach Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde hätte gewertet werden sollen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/blw-12-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2004/BLw__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:46.249741+00:00"}}