{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___9-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"BLw 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 9/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Oktober 2003\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend den im Grundbuch von B. , Band , Blatt , als Hof im Sinne\nder Höfeordnung eingetragenen Grundbesitz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober\n\n2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats\n\n- Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts\n\nOldenburg vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Beteiligten\n\nzu I 10, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 172.200 \n\nGründe:\n\nI.\n\nH. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommener\n\nErbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines im\n\nGrundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986.\n\nSeine Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zur\n\nAlleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie als\n\nHoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grund-\n\nbuch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer\n\n(cid:0)\n\nGeschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und deren\n\nAbkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.\n\nUnter anderem hatte der Beteiligte zu I 10 beantragt, daß das E. K. \n\n erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hof-\n\nerbe nach H. K. geworden sei. Mit rechtskräftigem Beschluß\n\nvom 6. Dezember 2001 hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgericht\n\nangewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unbe-\n\nschränkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Fest-\n\nstellung getroffen, daß H. K. aufgrund der an ihn erfolgten\n\nÜbertragung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. ge-\n\nbundener, insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes ge-\n\nworden sei. Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es die\n\nSache an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antrag\n\nzurückgewiesen und u.a. festgestellt, daß nach dem Tod von H. K. \n\n dessen Ehefrau Hofvorerbin und nach deren Tod der Beteiligte zu I 2\n\nHofnacherbe geworden sei. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde\n\nverfolgt der Beteiligte zu I 10 seinen Antrag weiter, festzustellen, daß er selbst\n\nHofnacherbe geworden ist, hilfsweise, daß jemand aus dem Stamm S. \n\nHoferbe geworden ist.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.\n\nNicht gefolgt werden kann der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, den\n\nAusführungen des Beschwerdegerichts lasse sich der der hergebrachten\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechende Rechtssatz ent-\n\nnehmen, daß das tatsächliche Verhalten der Vertragsparteien nach Vertrags-\n\nschluß ohne Bedeutung für die Vertragsauslegung sei. Einen solchen Rechts-\n\nsatz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Es ist nicht einmal dargelegt\n\n- was im übrigen auch nicht ausreichte -, daß das Beschwerdegericht inhaltlich\n\nvon dem Grundsatz abgewichen ist, daß nachvertragliches Verhalten in freilich\n\nnur begrenztem Maße Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zum\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses zuläßt.\n\nFern liegt die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht\n\nhabe schlüssig den Rechtssatz aufgestellt, daß bei Erklärungen, die das Ge-\n\nricht als eindeutig ansieht, weitere Bemühungen um das Gewollte und dessen\n\nVerständnis nicht erforderlich seien. Weder kann dies, als abstrakter Rechts-\n\nsatz (vgl. BGHZ 89, 149 ff.), dem angefochtenen Beschluß entnommen wer-\n\nden, noch eine darauf beruhende Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde\n\nangeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.\n\nSoweit schließlich eine Abweichung von einer Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm (AgrarR 1986, 290) geltend gemacht wird, verkennt die\n\nRechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht Hamm - soweit herangezo-\n\ngen - Ausführungen zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO n.F. ge-\n\nmacht hat, während das Beschwerdegericht eine Vertragsauslegung vor dem\n\nHintergrund des damaligen, bis Mitte 1976 geltenden Höferechts vorgenommen\n\nhat. Für eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist daher schon\n\nim Ansatz kein Raum.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/blw-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/blw-9-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:25.611116+00:00"}}