{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___1-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"BLw 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 1/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2003\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März\n\n2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2002\n\nwird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch\n\ndie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nzu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 300 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller macht gegen den Antragsgegner als Insolvenzverwal-\n\nter der O. B. - und R. GmbH (Schuldnerin) Abfin-\n\ndungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG geltend.\n\nDer Antragsteller arbeitete 27,58 Jahre in der Schuldnerin. Im Zuge der\n\nUmwandlung schied er im Oktober 1991 aus ihr aus. Sie zahlte ihm\n\n(cid:0)\n\n25.912,24 DM; außerdem wurden 33.315,73 DM zur Insolvenztabelle festge-\n\nstellt.\n\nMit der Behauptung, das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital sei\n\nerheblich zu niedrig, hat der Antragsteller beantragt, seine Auseinanderset-\n\nzungsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 167.128,04 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)\n\ndes vom Antragsgegner festgestellten Betrags zur Insolvenztabelle festzustel-\n\nlen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige\n\nBeschwerde des Antragstellers ist überwiegend erfolglos geblieben. Mit seiner\n\n- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen An-\n\ntrag zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu\n\nnäher BGHZ 89, 149 ff.).\n\n1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht sei\n\nbei der Würdigung des vom Landwirtschaftsgericht eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachtens von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BGHZ 138, 371)\n\nabgewichen. Das ist jedoch nicht richtig. Das Beschwerdegericht hat nämlich\n\nkeinen allgemeinen Rechtssatz zu der bei der Bewertung eines Pflanzen pro-\n\nduzierenden Betriebs anzuwendenden Wertermittlungsmethode aufgestellt. Es\n\nhat vielmehr die Pauschalbewertung pro Hektar nach der Richtlinie des Fi-\n\nnanzamts wegen der Besonderheit des vorliegenden Falls für zulässig gehal-\n\nten. Das bedeutet keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG,\n\nweil es an einem von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz\n\nabweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts fehlt.\n\n2. Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch von\n\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2000 (5 U\n\n120/01) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Fe-\n\nbruar 1995 (VI ZR 106/94, NJW 1995, 1619) abgewichen. Insoweit zeigt er\n\nschon keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der\n\nvon einem in den genannten Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz ab-\n\nweicht. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich weder den vom An-\n\ntragsteller vorgetragenen Rechtssatz, daß auch dann, wenn der Gutachter\n\nbetreffend die zu klärende Frage ein Laie sei wie das Gericht selbst, das von\n\neinem solchen Gutachter erstellte Gutachten als Grundlage der gerichtlichen\n\nEntscheidung ausreiche, noch den weiter von ihm vorgetragenen Rechtssatz,\n\ndas Gericht sei zum Nachteil des Rechtsuchenden berechtigt, sich über die\n\nBeweisvorschriften hinwegzusetzen, wenn die Aufklärung aller für die Fest-\n\nstellung der Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten\n\nverbunden sei und das Gericht vermute, daß der Anspruch des Rechtsuchen-\n\nden aufgrund der Insolvenz des Schuldners sowieso nicht durchgesetzt werden\n\nkönne.\n\n3. Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts für\n\nfalsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.\n\nOb dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage\n\nder Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nämlich ohne Belang (st. Senatsrecht-\n\nsprechung, s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw\n\n1/77, AgrarR 1977, 327, 328).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/blw-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/blw-1-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:01.920808+00:00"}}