{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"BLw 37/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 37/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2004\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März\n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2003\n\nwird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch\n\ndie außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nzu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 43.047,34 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Vater des Antragstellers wurde 1960 Mitglied der LPG (T)\n\n\"N. \" R. , in die er landwirtschaftliche Flächen und lebendes\n\nund totes Inventar einbrachte. Nach Eintritt in den Ruhestand verzichtete er\n\nzugunsten des Antragstellers auf die Bodenreformwirtschaft. 1982 starb er und\n\nwurde von dem Antragsteller und dessen Schwester, die keiner LPG angehör-\n\nte, beerbt. Er selbst war Mitglied der LPG (P) T. .\n\n(cid:0)\n\n1990 hoben die LPG (P) T. und der Antragsteller dessen \"Ar-\n\nbeitsvertrag (Mitgliedschaft)\" auf. Gebäude und landwirtschaftliche Nutzflächen\n\nerhielt der Antragsteller 1990 bzw. 1992 zurück.\n\nMit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die Landwirtschaftlichen\n\nProduktionsgenossenschaften T. , \"W. \" M. und\n\n\"N. R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Be-\n\nschluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welche\n\nam 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Zuvor\n\nerstattete die LPG dem Antragsteller einen Restinventarbetrag von\n\n3.404,57 DM, nachdem er zuvor Sachwerte in Höhe von 8.580 DM übertragen\n\nerhalten hatte.\n\nDer Antragsteller ist der Ansicht, über die erhaltenen Beträge hinaus aus\n\neigenem und ererbtem Recht noch weitere Abfindungszahlungen verlangen zu\n\nkönnen. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf Zahlung von\n\n78.567,02 DM nebst Zinsen abgewiesen. Im Verfahren der sofortigen Be-\n\nschwerde hat der Antragsteller die Zahlung von insgesamt 147.567,02 DM\n\nnebst Zinsen geltend gemacht. Hiervon hat ihm das Oberlandesgericht\n\n43.047,34 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:7)(cid:18)(cid:3)(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:20)(cid:6)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:22)(cid:28)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:1)\n\n(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:20)(cid:19)(cid:20)(cid:2) (cid:1)!(cid:23)\"(cid:12)#(cid:27)(cid:22)(cid:28)$(cid:8)%(cid:2)(cid:7)(cid:8)&(cid:6)(cid:7)(cid:12)#(cid:27)(cid:22)(cid:28)!’((cid:12)#(cid:2)\n\n(cid:0)(cid:11)(cid:29)(cid:31)(cid:30)\n\n- nicht zu-\n\ngelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wieder-\n\nherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ\n\n89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.\n\nDie Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichung\n\nder angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24\n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht.\n\n1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, von\n\nder Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Aus-\n\nscheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehreren\n\nanderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das\n\nOberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw\n\n40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffent-\n\nlicht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land-\n\nwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an\n\ndem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand.\n\nDas Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidung\n\ntragenden Rechtssatz aufgestellt.\n\nZum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vor-\n\nliegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnung\n\nträgt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen-\n\nschluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, aus\n\nder der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be-\n\nsonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der-\n\njenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange-\n\nhört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf-\n\ngegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng-\n\nlichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an dem\n\nVermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für die\n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in der\n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrund\n\ndieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifel-\n\nhaft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genos-\n\nsenschaften, die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick-\n\nlung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des\n\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.\n\nHinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängig\n\nvon den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daß\n\nsich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusam-\n\nmenschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be-\n\nrechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Ei-\n\nne solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend und\n\nträgt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei-\n\nnem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidet\n\ndaher auch aus diesem Grund aus.\n\n2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung land-\n\nwirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen,\n\nweil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode\n\nder Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine\n\netwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR\n\n1994, 225).\n\n3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das\n\nOberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keine\n\nBedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen,\n\nwährend dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das\n\nOberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerde\n\nangeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich an\n\nden Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragten\n\nSachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an\n\nden Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude spä-\n\nter verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervon\n\nabweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall auf\n\nandere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/blw-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/blw-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:23.056152+00:00"}}