{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__34-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"BLw 34/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 34/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2004\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März\n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der\n\nAntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 3.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag \"nach den\n\n§§ 36, 44, 28 Abs. 2 LwAnpG\" gestellt und hierzu vorgetragen, er sei Erbe sei-\n\nnes Vaters, der LPG-Mitglied gewesen sei. Neben einem Hinweis auf ein weite-\n\nres Verfahren bei dem Landwirtschaftsgericht enthält der Schriftsatz keinen\n\nweiteren Sachvortrag. Nach einem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf die\n\nNotwendigkeit, einen konkreten Sachantrag zu stellen, hat sich für ihn ein\n\n(cid:0)\n\nVerfahrensbevollmächtigter gemeldet, der eine Verbindung mit dem Parallel-\n\nverfahren beantragt und den Antrag gestellt hat: \"Es ist stufenweise vorzuge-\n\nhen. In der ersten Stufe ist die Antragsgegnerin zur Auskunft verpflichtet. In der\n\nzweiten Stufe wird sodann Zahlungsantrag gestellt, der bisher nicht beziffert\n\nwerden kann\". Das Landwirtschaftsgericht hat daraufhin den Hinweis erteilt,\n\ndaß die Verfahren nicht verbunden würden, und eine Frist zur Stellung eines\n\nkonkreten Sachantrags gesetzt, die der Antragsteller hat verstreichen lassen.\n\nSodann hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.\n\nMit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der ihm\n\ndafür gesetzten Frist weder weiter vorgetragen, noch einen Sachantrag, noch\n\neinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Das\n\nOberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.\n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der\n\ner die Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht oder an\n\ndas Landwirtschaftsgericht erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, hat\n\naber in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das Rechtsmittel als un-\n\nzulässig zu verwerfen, weil dessen Ziel nicht erkennbar sei, hält einer rechtli-\n\nchen Prüfung stand.\n\nAllerdings bedarf die sofortige Beschwerde weder einer Begründung\n\nnoch der Stellung besonderer Anträge (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 22\n\nRdn. 69). Gleichwohl muß der Rechtsmittelführer, wie bei jedem Rechtsmittel,\n\nauch im Verfahren in Landwirtschaftssachen deutlich machen, welches Ziel er\n\nverfolgt. Sonst kann das Rechtsmittelgericht seiner Aufgabe, die angefochtene\n\nEntscheidung im Rahmen des Begehrens des Rechtsmittelführers zu überprü-\n\nfen, nicht nachkommen.\n\nZwar wird man im allgemeinen aus dem Umstand der Anfechtung selbst\n\ndarauf schließen können, daß der Rechtsmittelführer sich gegen den Bestand\n\nder angefochtenen Entscheidung wendet. Ohne nähere Angaben bleibt aber\n\nschon offen, ob er die Aufhebung und Zurückverweisung oder eine abändernde\n\nSachentscheidung erstrebt. Beide Rechtsfolgen kann das Beschwerdegericht\n\nnach pflichtgemäßem Ermessen aussprechen \n\n(Barnstedt/Steffen, § 22\n\nRdn. 185). Eine sachgerechte Beurteilung, ob und gegebenenfalls mit welchem\n\nInhalt eine Sachentscheidung möglich oder geboten ist, kann es hingegen nur\n\ntreffen, wenn aus den Sachanträgen oder zumindest aus den sachlichen Aus-\n\nführungen das Ziel der Rechtsverfolgung deutlich wird. Daran ändert der Um-\n\nstand, daß das Verfahren den Regeln des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes\n\nund den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit unterliegt (§ 9 LwVG), nichts. Der danach geltende Amtsermitt-\n\nlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von der Notwendigkeit, Sachver-\n\nhalt und Ziel der Rechtsverfolgung darzulegen. Gerade wenn es - wie offen-\n\nsichtlich hier - um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirt-\n\nschaftsanpassungsgesetz geht, gelten in entsprechender Anwendung des\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Kla-\n\ngeerhebung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November 1994,\n\nBLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92,\n\nAgrarR 1993, 87, 88).\n\nDaran fehlt es im konkreten Fall. Im Verfahren vor dem Landwirtschafts-\n\ngericht ist nur erkennbar geworden, daß es um Abfindungsansprüche nach\n\ndem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und um einen im Wege des Stufenan-\n\ntrags zu verfolgenden Auskunftsanspruch geht. Der Antragsteller hat aber\n\n- trotz entsprechenden Hinweises - keinen konkreten Sachantrag gestellt und\n\nauch ansonsten nicht deutlich gemacht, über welches Rechtsverhältnis oder\n\nwelche Abrechnungssituation er welche konkrete Auskunft verlangt. Dies ge-\n\nnügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Beschwer-\n\ndeverfahren hat er ebenfalls davon abgesehen, Sachanträge zu stellen oder\n\nweitere Sachangaben zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ver-\n\nweist, daß klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Passivlegitimation\n\nder Antragsgegnerin habe geprüft werden müssen, führt das zu keiner anderen\n\nBeurteilung. Die Passivlegitimation ist stets zu prüfen. Sie kann aber nicht los-\n\ngelöst von einem konkreten Anspruch festgestellt oder verneint werden. Ihre\n\nPrüfung setzt einen Sachantrag oder ein Vorbringen voraus, aus dem ein\n\nSachantrag erschlossen werden kann.\n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Landwirt-\n\nschaftsgerichts sei wegen fehlender Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern\n\nunwirksam, übersieht sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/blw-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/blw-34-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:40.363531+00:00"}}