{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__32-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"BLw 32/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 32/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne \n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der \n\nder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n37.017,53 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nA. N. (Erblasser) war Alleineigentümer des im Grundbuch \n\nvon B. Band Blatt eingetragenen Hofes. Er verstarb am 5. Februar \n\n1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die Be-\n\nteiligten sind sein Neffe und seine Nichte. \n\nMit Vertrag vom 23. September 1982 verpachtete der Erblasser \n\n9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11,4003 ha großes Hofes unter Aus-\n\nschluß der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum \n\n30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin. Nach Ablauf der \n\nPachtzeit bewirtschafteten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann gemeinsam \n\ndie Ländereien des Erblassers bis zu seinem Tod. \n\nDas Landwirtschaftsgericht stellte am 24. Januar 2000 der Antragsge-\n\ngnerin ein Hoffolgezeugnis aus, wonach sie Hoferbin geworden sei. Im Februar \n\n2002 wurde zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Eigentü-\n\nmereintragung der Antragsgegnerin in das Grundbuch eingetragen. \n\nDer Antragsteller hat beantragt, das der Antragsgegnerin erteilte Hoffol-\n\ngezeugnis einzuziehen sowie festzustellen, daß er Hofeigentümer geworden \n\nsei, und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, welches ihn als Hofeigentü-\n\nmer ausweise. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zu-\n\nrückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblie-\n\nben. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragstel-\n\nler die Durchsetzung seiner Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die \n\nZurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ \n\n89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. \n\n1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der \n\nSenatsentscheidung vom 26. November 1952 (BGHZ 8, 109 ff.) abgewichen, \n\nindem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende \n\nWohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose Hoferbenbe-\n\nstimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO angesehen hat. Das ist jedoch \n\nnicht richtig. Zum einen verkennt der Antragsteller, daß es in der Vergleichsent-\n\nscheidung nicht - wie hier - um die Anforderungen an eine formlose Hoferben-\n\nbestimmung, sondern um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen \n\nmüssen, damit ein Gartenbaubetrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung ange-\n\nsehen werden kann. Dazu hat der Senat entschieden, daß eine wirtschaftliche \n\nEinheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden \n\nbebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß (BGHZ 8, \n\n109, 115). Darüber, ob der formlos eingesetzte Hoferbe den Hof von einer sol-\n\nchen Hofstelle aus bewirtschaften muß, verhält sich die Entscheidung nicht. \n\nDemgemäß hat das Beschwerdegericht insoweit auch keinen abweichenden \n\nRechtssatz aufgestellt. Zum anderen übersieht der Antragsteller, daß das Be-\n\nschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß von dem in der Senatsent-\n\nscheidung vom 4. Juli 1979 (BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110) enthaltenen \n\nRechtssatz ausgeht, daß der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt \n\nhaben muß, um als formlos eingesetzter Hoferbe gelten zu können. Lediglich \n\nfür die hier von dem Beschwerdegericht angenommenen besonderen Verhält-\n\nnisse weicht es davon ab. Damit hat es jedoch keinen dem genannten Rechts-\n\nsatz entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine Abweichung \n\nim Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - auch von der Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 18. November 1983 (AgrarR 1984, 133) - liegt somit \n\nnicht vor. \n\n2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht auch von \n\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1985 \n\n(RdL 2003, 216 ff.) abgewichen sei. Insoweit zeigt er jedoch schon keinen in \n\nder angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz auf, der von einem in \n\nder Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er \n\nlediglich die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft, daß der hier zu \n\nbeurteilende Sachverhalt mit dem dort entschiedenen nicht vergleichbar sei. \n\nDarauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht \n\ngestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist \n\nfür die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein \n\nsolcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senats-\n\nrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni \n\n1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\n3. Aus demselben Grund ist es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwer-\n\nde unerheblich, ob das Beschwerdegericht gegen die Grundsätze zu den An-\n\nforderungen an eine ausreichende Begründung seiner Entscheidung im Sinne \n\nvon § 21 Abs. 1 LwVG verstoßen hat, die in den in der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung näher bezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln enthalten sind. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/blw-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/blw-32-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:36.301020+00:00"}}