{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__29-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"BLw 29/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 29/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2004\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar\n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 28. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der\n\nAntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 10.992,78 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einer\n\nAbfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 10.992,78 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)\n\ne-\n\nricht - Landwirtschaftsgericht - und das sachverständig beratene Oberlandes-\n\ngericht - Senat für Landwirtschaftssachen - haben den Antrag zurückgewiesen.\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung\n\ndie Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller die vollständige\n\nDurchsetzung seines Antrags weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2\n\nNr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24\n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. BGHZ 89,\n\n149 ff.).\n\n1. Der Antragsteller zeigt in der Begründung der Rechtsbeschwerde kei-\n\nnen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem\n\nin einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlan-\n\ndesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht.\n\na) Daß das Beschwerdegericht die für die Ermittlung des abfindungsre-\n\nlevanten Eigenkapitals von dem Sachverständigen angewendete Bewertungs-\n\nmethode (modifizierte Zerlegungstaxe) für richtig hält, steht im Einklang mit der\n\nRechtsprechung des Senats zum Auswahlermessen des Tatrichters (BGHZ\n\n138, 371, 372; 139, 394, 400) und beinhaltet keine Divergenz.\n\nb) Das Beschwerdegericht hat auch keinen abstrakten Rechtssatz auf-\n\ngestellt, der von dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR\n\n2001, 21) abweicht, wonach die bilanzierten Werte - als Mindesteigenkapital -\n\nder Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur dann zugrunde\n\ngelegt werden können, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhan-\n\nden sind. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, daß bei Zweifeln der\n\nWert der Vermögensgegenstände unter Heranziehung eines Sachverständigen\n\nermittelt werden muß.\n\nc) Mit seiner Auffassung, daß der Sachverständige mangels abweichen-\n\nder Erkenntnisse nur solche Wirtschaftsgüter bewerten kann, die in der von\n\nihm zu überprüfenden Bilanz erfaßt sind, weicht das Beschwerdegericht auch\n\nnicht von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131,\n\n260 = AgrarR 1991, 51) ab, weil der Sachverständige nicht die Vollständigkeit\n\nder Bilanz zu prüfen, sondern aufgrund der Bilanz das Eigenkapital zu ermitteln\n\nhatte.\n\nd) Daß das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen kann, weshalb sich\n\naus der Verpachtung eines Technikstützpunkts ein höherer als der von dem\n\nSachverständigen angesetzte Wert ergeben soll, begründet ebenfalls keine\n\nDivergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95,\n\naaO), 8. Mai 1998 (BLw 18/97, aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, aaO).\n\ne) Schließlich weicht das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, für\n\neine weitere Amtsermittlung fehle es an ausreichendem Vortrag des An-\n\ntragstellers, nicht von den Senatsentscheidungen vom 24. November 1993\n\n(BLw 32/93, AgrarR 1994, 159) und 23. Oktober 1998 (BLw 28/98, AgrarR\n\n1999, 60) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n23. April 1997 (2 Ww 50/95, OLG-Report Naumburg 1998, 112) ab. Es hat in-\n\nsoweit ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine die Zulässigkeit\n\nder Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von der Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts Jena vom 3. Januar 1997 (LwU 1311/95, AgrarR 1998,\n\n287) scheidet schon deshalb aus, weil sie von demselben Gericht, welches\n\nauch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, stammt.\n\n2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß der Antragsteller in\n\nWahrheit keine Divergenz verfolgt, sondern das von dem Beschwerdegericht\n\neingeholte Sachverständigengutachten und damit die angefochtene Entschei-\n\ndung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach\n\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdege-\n\nricht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der\n\nRechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht sie - selbst\n\nwenn er vorläge, was nicht ersichtlich ist - nicht statthaft (ständige Senats-\n\nrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni\n\n1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das\n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die dem\n\nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus den vielen anderen Verfah-\n\nren vor dem Senat bekannt sind, eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine\n\nMöglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstel-\n\nlers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung des Anwalts-\n\nvertrages werden hiervon jedoch nicht berührt.\n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/blw-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/blw-29-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:01.917448+00:00"}}