{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-04-16","aktenzeichen":"BLw 27/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um Löschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO, wenn nur bestimmte Personen als Nacherben in Betracht kommen und diese alle, wie auch der Vorerbe, die Hofaufgabeerklärung abgegeben haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 27/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2 \n\nIm Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um \n\nLöschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO, wenn nur bestimmte \n\nPersonen als Nacherben in Betracht kommen und diese alle, wie auch der Vorerbe, \n\ndie Hofaufgabeerklärung abgegeben haben. \n\nBGH, Beschl. v. 16. April 2004 - BLw 27/03 - OLG Hamm \n\nAG Menden \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Eh-\n\nlers und Böhme \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Be-\n\nschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n15. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.000,- €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von L. , \n\nBlatt 4130, eingetragenen Hofes nach der Höfeordnung. Er hat den Hof von \n\nseinem 1975 verstorbenen Vater aufgrund testamentarischer Einsetzung als \n\nHofvorerbe geerbt. Als Nach- und Ersatzerben sind in dem Testament die leib-\n\nlichen und ehelichen Kinder des Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 2 bis 5, \"zu \n\ngleichen Teilen\" eingesetzt. Als Nach- bzw. Ersatzerben sind die leiblichen und \n\nehelichen Kinder der Schwester des Beteiligten zu 1, A. L. , \"zu \n\ngleichen Teilen\" eingesetzt und als weitere nachrangige Nach- bzw. Ersatzer-\n\nbin A. L. selbst. \n\nZugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 und zugunsten von A. \n\nL. , die 1927 geboren wurde und unverheiratet und kinderlos geblieben \n\nist, ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 5 haben beantragt, das Grundbuchamt zur Lö-\n\nschung des Hofvermerks zu ersuchen. Das Landwirtschaftsgericht hat diesen \n\nAntrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 bis 5 ihren ursprünglichen \n\nAntrag weiter. \n\nII. \n\nDie nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde führt \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. \n\n1. Entgegen der - von dem Beschwerdegericht aufrechterhaltenen - Ent-\n\nscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist der Antrag der Beteiligten, das \n\nGrundbuchamt um Löschung des eingetragenen Hofvermerks zu ersuchen, \n\nzulässig. Das Fehlen formeller Voraussetzungen (§ 4 HöfeVfO) ist weder fest-\n\ngestellt noch ersichtlich. Ob der Antragsteller, allein oder mit anderen oder je-\n\ndenfalls mit deren Zustimmung, die Aufgabe der Hofeigenschaft erklären kann, \n\nist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. \n\n2. Die Begründetheit des Antrags hängt davon ab, ob die Beteiligten die \n\nHofeigenschaft wirksam durch entsprechende Erklärung aufgehoben haben. \n\na) Die Frage, ob bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft die \n\nHofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls durch Erklärung des Vorerben, ge-\n\ngebenenfalls mit Zustimmung der Nacherben, aufgehoben werden kann, wird in \n\nLiteratur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird an-\n\ngenommen, der Hofvorerbe könne durch Hofaufhebungserklärung den Eintritt \n\nder Hofnacherbschaft ausschließen (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserb-\n\nrecht, 7. Aufl., § 1 Rdn. 98). Eine andere Ansicht steht demgegenüber auf dem \n\nStandpunkt, eine wirksame Hofaufgabeerklärung könne der Hofvorerbe nur mit \n\nZustimmung des Nacherben abgeben (OLG Celle RdL 1960, 42; Lan-\n\nge/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rdn. 107). Weitergehend wird \n\nauch vertreten, der Hofvorerbe sei durch die Anordnung von Vor- und Nach-\n\nerbschaft gebunden und könne selbst mit Zustimmung des Nacherben die Hof-\n\neigenschaft nicht aufheben (OLG Celle RdL 1987, 326, 327; Dressler, AgrarR \n\n2001, 265, 271; Faßbender, AgrarR 1992, 190, 191; Faßbender in: Faßben-\n\nder/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rdn. 63). \n\nb) Der Senat hat sich mit der Problematik bislang nicht generell, sondern \n\nnur anhand von zwei Einzelfällen befaßt. \n\nIn dem ersten Fall (Beschl. v. 19. Juli 1991, BLw 8/90, AgrarR 1992, 78) \n\nwar es so, daß der Vorerbe vor Eintritt des Vorerbfalls bereits Miteigentümer \n\ndes Landguts war. Erst mit Eintritt des Vorerbfalls war nach § 1 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 HöfeO a.F. ein Hof entstanden; vorher stand dem das fehlende Alleinei-\n\ngentum entgegen. Bei dieser Situation hat der Senat angenommen, daß der \n\nHofeigentümer und Hofvorerbe (sobald er es geworden war) die Hofeigen-\n\nschaft - ohne Zustimmung der Nacherben - aufheben könne. Daraus lassen \n\nsich (worauf Dressler, AgrarR 2001, 265, 271, zu Recht hinweist) keine zu ver-\n\nallgemeinernden Aussagen herleiten. Die Entscheidung für ein Aufgaberecht \n\ndes Vorerben ohne Zustimmung der Nacherben ist allein darauf gestützt, daß \n\ndurch die Hofaufgabe die frühere, für die Nacherben günstigere Rechtslage \n\nnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wiederhergestellt worden sei. Erst der \n\nVorerbfall ließ den landwirtschaftlichen Besitz zum Hof werden mit der Folge, \n\ndaß nun - anders als zuvor - die eingesetzten Nacherben dem Hofnacherben \n\nweichen mußten. Diese Schlechterstellung beseitigt die Hofaufgabeerklärung. \n\nDaß dies zu Lasten des sonst vorgehenden Hoferben geht, hat dieser hinzu-\n\nnehmen. Ihm war eine solche Stellung vom Erblasser nicht eingeräumt worden; \n\nsie ergab sich erst aus der mit dem Eintritt des Vorerbfalls verbundenen Geset-\n\nzeslage. Aus diesen Besonderheiten des entschiedenen Falles läßt sich nicht \n\ndie generelle Aussage ableiten, der Hofvorerbe könne stets, und gar ohne Zu-\n\nstimmung der Nacherben, die Hofeigenschaft aufheben. \n\nDie zweite Entscheidung (Urt. v. 7. November 1997, LwZR 6/97, \n\nAgrarR 1998, 215) betrifft keinen Fall der Vor- und Nacherbschaft, ist aber in-\n\nsoweit aussagekräftig, als der Senat in einer Konstellation, bei der mehrere \n\nErben als Hofeigentümer in Betracht kamen, eine Aufgabeerklärung aller Prä-\n\ntendenten als Grundlage für eine Löschung des Hofvermerks hat genügen las-\n\nsen. Entscheidend war für ihn allerdings, daß nur bestimmte Personen als Hof-\n\neigentümer in Betracht kamen und daß diese alle formgerecht eine negative \n\nHoferklärung abgaben. \n\nc) Ausgehend von dieser zweiten Entscheidung muß es auch im Fall der \n\nVor- und Nacherbschaft für einen Antrag auf Ersuchen um Löschung des Hof-\n\nvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO als ausreichend erachtet werden, \n\nwenn nur bestimmte Personen als Nacherben in Betracht kommen und diese \n\nalle, wie auch der Vorerbe, die Hofaufgabeerklärung abgegeben haben. \n\nAllerdings ist es richtig, daß eine Aufhebung der Hofeigenschaft zu einer \n\nÄnderung des Erbstatuts führt (Faßbender, AgrarR 1992, 190, 191; ders., in: \n\nFaßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 1 Rdn. 63) und daß es an sich weder \n\ndem Vorerben noch dem Nacherben zusteht, in die auf dem Erblasserwillen \n\nbestehenden erbrechtlichen Regelungen einzugreifen (vgl. auch OLG Celle \n\nRdL 1987, 326, 327). Das steht der gemeinsamen negativen Hoferklärung \n\ndurch Vor- und Nacherben aber nicht entgegen. \n\nDie von der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ausgehenden Bin-\n\ndungen sind beschränkt. Soweit Verfügungen des Vorerben nach § 2113 BGB \n\nunwirksam werden können, vermeidet die Zustimmung des Nacherben zu der \n\nVerfügung den Eintritt dieser Rechtsfolge (vgl. nur RGZ 65, 214; Pa-\n\nlandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2113 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Grunsky, \n\n3. Aufl., § 2113 Rdn. 15 m.w.N.). Der Erblasser kann somit durch Einsetzung \n\neiner Vor- und Nacherbschaft nicht sicherstellen, daß bestimmte Vermögens-\n\ngegenstände im Wege der Erbfolge letztlich dem Nacherben zufallen. Ebenso-\n\nwenig kann er sicherstellen, daß es überhaupt zum Eintritt des Nacherbfalls \n\nkommt. So können Vor- und Nacherben im Zusammenwirken die Anordnung \n\nder Nacherbschaft dadurch unterlaufen, daß sie die Nacherbenrechte auf den \n\nVorerben übertragen (Dressler, AgrarR 2001, 265, 271; Palandt/Edenhofer, \n\n§ 2108 Rdn. 8). Der Vorerbe wird dann Vollerbe und könnte die negative Ho-\n\nferklärung abgeben (Dressler aaO S. 272). \n\nAngesichts dessen gibt es keinen zwingenden Grund, der gemeinsamen \n\nErklärung von Vor- und (sämtlichen) Nacherben, den Hof aufzugeben, die \n\nWirksamkeit zu versagen. Die Annahme, daß die Erbfolge nach Höferecht, die \n\nmit dem Vorerbfall eingetreten sei, bis zum Nacherbfall nicht mehr korrigiert \n\nwerden dürfe (so Dressler aaO S. 271; Faßbender, AgrarR 1992, 190, 191), \n\ntrifft so nicht zu. Auf sie kann lediglich erbrechtlich nicht abändernd eingewirkt \n\nwerden. Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind - wie dargelegt - indes nicht \n\nausgeschlossen. Ebensowenig sind Erklärungen zur Hofeigenschaft ausge-\n\nschlossen, unabhängig davon, ob man darin eine Verfügung sieht oder nicht \n\n(vgl. verneinend Dressler aaO S. 271, bejahend Pikalo RdL 1958, 125, 126). \n\nDementsprechend hat es der Senat z.B. auch für zulässig erachtet, daß ein \n\nerbrechtlich in der Hofübertragung gebundener Erblasser die negative Hofer-\n\nklärung abgibt, auch wenn dadurch eine Vererbung nach Höferecht nicht mehr \n\nmöglich ist, der Hoferbe seinen Sonderstatus also verliert (BGHZ 101, 57). \n\nd) Erforderlich ist allerdings eine Zustimmung aller Nacherben. Stehen \n\nsie noch nicht fest oder besteht die Möglichkeit, daß zu den bislang festste-\n\nhenden weitere hinzutreten, etwa dadurch, daß Kinder eingesetzt sind, die \n\ndurch nachfolgende Geburt oder Adoption den Status eines Nacherben erlan-\n\ngen können, so ist eine Aufhebung der Hofeigenschaft durch den Hofvorerben \n\nmit Zustimmung nur der bislang vorhandenen oder bekannten Nacherben nicht \n\nmöglich. Die Rechte der, wenn auch nur potentiell weiteren Erben würden hier-\n\ndurch verletzt. \n\n3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich die \n\nWirksamkeit der Hofaufgabeerklärung weder bejahen noch - wie aber das Be-\n\nschwerdegericht angenommen hat - verneinen. \n\na) Soweit das Beschwerdegericht die Enkelkinder des Beteiligten zu 1 \n\nals potentielle Nacherben angesehen und folglich deren Zustimmung für erfor-\n\nderlich gehalten hat, ist ihm nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde weist zu \n\nRecht darauf hin, daß Enkelkinder des Beteiligten zu 1 in dem Testament des \n\nErblassers nicht bedacht sind. Bedacht sind die \"leiblichen und ehelichen Kin-\n\nder\" des Beteiligten zu 1, ersatzweise die \"leiblichen und ehelichen Kinder\" der \n\nSchwester des Beteiligten zu 1 und wiederum ersatzweise die Schwester des \n\nBeteiligten zu 1 selbst. \n\nb) Soweit die Schwester des Beteiligten zu 1 als Ersatznacherbin einge-\n\nsetzt ist, fehlt zwar ihre Zustimmung. Diese ist aber entbehrlich, wenn die \n\nSchwester des Beteiligten zu 1 nicht wirtschaftsfähig im Sinne der §§ 7 Abs. 1, \n\n6 Abs. 6 Satz 1 und 2 HöfeO ist. Sie schiede dann als Erbin aus. Ob die Be-\n\ndachte wirtschaftsfähig ist, ist nicht festgestellt. Hohes Alter schließt für sich \n\ngenommen die Wirtschaftsfähigkeit zwar nicht aus (Wöhrmann/Stöcker, § 6 \n\nRdn. 116 ff.), gibt aber Anlaß zu besonderer Nachprüfung. \n\nc) Soweit \"die leiblichen und ehelichen Kinder\" des Beteiligten zu 1 bzw. \n\nvon dessen Schwester \"zu gleichen Teilen\" eingesetzt sind, ist eine solche \n\nHoferbenbestimmung nicht möglich. Eingesetzt werden kann nur eine natürli-\n\nche Person als Alleineigentümer oder ein Ehepaar (siehe nur Wöhr-\n\nmann/Stöcker, § 7 Rdn. 25, 26, 28). Es ist daher tatrichterlich zu prüfen, ob \n\ndiese - sonst unwirksame - Erbeinsetzung im Wege der Auslegung oder Um-\n\ndeutung (vgl. Wöhrmann/Stöcker, § 7 Rdn. 69; von Jeinsen, in: Faßben-\n\nder/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 7 Rdn. 21; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 7 \n\nRdn. 8) als eine dem Höferecht entsprechende Verfügung aufrechterhalten \n\nwerden kann. \n\nd) Zu prüfen bleibt schließlich auch, ob es nach der testamentarischen \n\nNacherbenbestimmung ausgeschlossen ist, daß noch weitere, jetzt noch nicht \n\nbekannte Nacherben in Betracht zu ziehen sind. Da jedenfalls deren Zustim-\n\nmung fehlt, scheiterte der Antrag dann an diesem Erfordernis. Diese Frage be-\n\ndarf dann der Klärung, wenn die Einsetzung der \"leiblichen und ehelichen Kin-\n\nder\" des Beteiligten zu 1 bzw. von dessen Schwester, obwohl \"zu gleichen Tei-\n\nlen\" bedacht, aufrechterhalten werden kann. Es müßte dann insbesondere, \n\nebenfalls durch Auslegung, ermittelt werden, ob darunter auch Adoptivkinder \n\nfallen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. November 1982, IVa ZR 52/81, AgrarR 1983, \n\n157), da deren Hinzutreten nicht ausgeschlossen werden kann. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-16/blw-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeVfO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HöfeVfO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-16/blw-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:26.634993+00:00"}}