{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-02-23","aktenzeichen":"BLw 25/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 25/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Februar 2004\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Februar\n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, 4 LwVG oh-\n\nne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde\n\nund die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des\n\n3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juli\n\n2003 werden auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigen\n\nBeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 137.026,22 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. September 2001 erwarb die\n\nzwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Beteiligten zu 2 von dem Beteiligten\n\nzu 1 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Beteiligte zu 3 teilte den\n\nKaufvertragsparteien mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit, die Genehmi-\n\n(cid:0)\n\ngung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG habe versagt werden müssen, weil die\n\nDurchführung des Kaufvertrags den Grundsätzen der Verbesserung der Agrar-\n\nstruktur in erheblichem Umfang widerspreche; die Beteiligte zu 4 habe ihr Vor-\n\nkaufsrecht ausgeübt. Hiergegen haben die Kaufvertragsparteien einen Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der\n\nBeteiligte zu 2 als Erbe das Verfahren weitergeführt.\n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag, den Grund-\n\nstückskaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde\n\ndes Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen -\n\nRechtsbeschwerde verfolgt er den Genehmigungsantrag weiter.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist am 17. September 2003, die Beschwerdebe-\n\ngründung am 20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Mit\n\nAnwaltsschriftsatz vom 13. November 2003, eingegangen am 14. November\n\n2003, hat der Beteiligte zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt\n\nund dazu ausgeführt: Die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei seinem\n\nProzeßbevollmächtigten am 19. August 2003 zugestellt worden. Sowohl in den\n\nAkten als auch im Fristenkalender sei die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde bis zum 19. September 2003 und eine Vorfrist für den 12. September\n\n2003 eingetragen worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift sei von dem Prozeß-\n\nbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 unterschrieben und einer Büroangestell-\n\nten mit dem Auftrag übergeben worden, sie erst zum 19. September 2003 beim\n\nBundesgerichtshof einzureichen, um die Begründungsfrist ausschöpfen bzw.\n\nden Beginn dieser Frist hinausschieben zu können. Die Angestellte habe die\n\nRechtsbeschwerdeschrift bereits am 16. September 2003 zur Post gegeben.\n\nAm 19. September 2003 habe ihr ein Mitarbeiter des Bundesgerichtshofes te-\n\nlefonisch den Eingang der Rechtsbeschwerde am 17. September 2003 mitge-\n\nteilt. Einen entsprechenden Vermerk habe sie zu den Akten genommen. Bei\n\nder Eintragung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe sie\n\nübersehen, daß es sich hier nicht um ein Verfahren nach der Zivilprozeßord-\n\nnung handele, sondern um ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsverfah-\n\nrensgesetz; deshalb habe sie die Begründungsfrist versehentlich auf Montag,\n\n20. Oktober 2003, notiert. Weiter hat der Beteiligte zu 2 vortragen lassen, daß\n\nder Beschluß des Beschwerdegerichts ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt\n\nworden sei.\n\nIn seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen\n\nErklärung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 u.a. ausgeführt,\n\ndaß die Büroangestellte ihn am 13. September (richtig: Oktober) 2003 aufgrund\n\nder notierten Vorfrist auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen habe.\n\nEr habe den Begründungsschriftsatz dann ausgearbeitet, am Wochenende des\n\n18./19. September (richtig: Oktober) 2003 noch einmal überarbeitet und am\n\n20. Oktober 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingereicht.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einem\n\nMonat nach Einlegung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 LwVG). Die Begrün-\n\ndungsfrist lief am 17. Oktober 2003 ab. Entgegen der Auffassung des Beteilig-\n\nten zu 2 ändert daran nichts der Umstand, daß aus dem Empfangsbekenntnis,\n\nmit dem der angefochtene Beschluß seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt\n\nwurde, nicht die Zustellung auch der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG notwendi-\n\ngen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist. Das Fehlen einer Rechtsmittelbeleh-\n\nrung wirkt sich lediglich auf die Rechtsmittelfrist aus; sie beträgt dann für die\n\nRechtsbeschwerde sechs Monate und beginnt mit der Zustellung der Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts (§ 25 LwVG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG).\n\nWird die Rechtsbeschwerde jedoch - wie hier - innerhalb dieser Frist eingelegt,\n\nbeginnt damit die Begründungsfrist von einem Monat zu laufen (§ 26 Abs. 2\n\nLwVG). Hier ging die Begründung erst nach Fristablauf ein. Auch hat der Be-\n\nteiligte zu 2 innerhalb der 6-monatigen Rechtsmittelfrist nicht erneut Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt, so daß keine neue Begründungsfrist zu laufen begann.\n\nIII.\n\nDem Beteiligten zu 2 kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden. Der Wieder-\n\neinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er verspätet gestellt wurde.\n\n1. Einem Rechtsbeschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhin-\n\ndert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, ist auf\n\nAntrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnen\n\nzwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen, welche\n\ndie Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht (§ 26 Abs. 5 LwVG i.V.m.\n\n§ 22 Abs. 2 FGG). Danach beginnt die 2-Wochen-Frist - wie im Verfahren nach\n\nder Zivilprozeßordnung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) -, sobald das der Fristwah-\n\nrung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand hier in\n\nder irrtümlichen Annahme des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2,\n\ndie Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde laufe erst am 20. Oktober\n\n2003 ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des Prozeßbevollmächtigten\n\nnicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Prozeß-\n\nbevollmächtigte Anlaß hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen,\n\nob das Fristende richtig ermittelt und notiert wurde; dieser Anlaß besteht, wenn\n\ndem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs die\n\nSache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird, wobei die Be-\n\nhebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist liegen\n\nkann (siehe nur BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831,\n\n2832).\n\n2. Hier wurde die Sache dem Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten\n\nzu 2 gemäß der notierten Vorfrist am 13. Oktober 2003 \n\nfür den\n\n- vermeintlichen - Ablauf der Begründungsfrist am 20. Oktober 2003 vorgelegt.\n\nDamit entstand seine persönliche Verpflichtung zur Überprüfung der von der\n\nBüroangestellten ermittelten und eingetragenen Begründungsfrist, und zwar\n\nunabhängig davon, ob er sich daraufhin zur Fertigung der Begründung oder\n\neines Fristverlängerungsantrags entschloß (BGH, aaO). Etwas anderes könnte\n\nnur dann gelten, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristge-\n\nbundenen Verfahrenshandlung vorgelegt worden wäre (BGH, Beschl. v.\n\n25. November 1998, XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430). So war es hier\n\njedoch nicht. Allerdings war der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2\n\nnicht verpflichtet, noch an demselben Tag die Richtigkeit der notierten Frist zu\n\nüberprüfen (siehe nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW\n\n2000, 365, 366 m.w.N.). Bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Frist er sich\n\ndamit Zeit lassen durfte, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn für die\n\nZulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags macht es keinen Unterschied, ob\n\nder Prozeßbevollmächtigte die falsch notierte Frist bereits bei der ersten Bear-\n\nbeitung der Begründung der Rechtsbeschwerde vor dem Fristablauf oder erst\n\nbei der Überarbeitung am Wochenende nach dem Fristablauf bemerken muß-\n\nte. Das am 14. November 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch war\n\nin jedem Fall verspätet, weil die 2-Wochen-Frist spätestens am 3. November\n\n2003 endete. Daß bis dahin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gestellt wurde, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten\n\nzu 2 die von der Büroangestellten notierte Begründungsfrist gar nicht überprüft\n\nhat.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung\n\ndes Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG.\n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-23/blw-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-23/blw-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:32.204993+00:00"}}