{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__12-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"BLw 12/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 12/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Novem-\n\nber 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und\n\ndie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter\n\nGose und Rukwied\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2003 ergangenen Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des An-\n\ntragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die außergerichtlichen Kosten er-\n\nster Instanz jeder der Beteiligten selbst zu tragen hat.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 6.654,57 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war, ebenso wie seine Eltern, die 1994 bzw. 1993 ver-\n\nstorben sind und deren Erbe bzw. Erbeserbe er zusammen mit seinen drei Ge-\n\nschwistern ist, Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diese\n\nwandelte sich mit Beschluß vom 26. September 1991 in die Antragsgegnerin\n\num und wurde am 5. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Um-\n\n(cid:0)\n\nwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 weist ein Eigenkapital der umge-\n\nwandelten LPG von 1.750.540,23 DM aus.\n\nDer Antragsteller wurde 1992 als Kommanditist mit einer Einlage von\n\n17.600 DM, die später auf 14.574 DM reduziert wurde, in das Handelsregister\n\neingetragen. Im September 1992 kündigte er seine Mitgliedschaft. Die Kom-\n\nmanditeinlage ließ er stehen und erhielt die Differenz zu der für ihn berechne-\n\nten Abfindung von 23.866,65 DM durch Zahlung und Naturalien erstattet.\n\nAm 30. Dezember 1992 traf die Antragsgegnerin mit einer Gläubiger-\n\nbank eine Vereinbarung, wonach diese mit bis zum 1. Juli 1990 entstandenen\n\nAltforderungen in Höhe von insgesamt 4.195.650,80 DM hinter andere gegen-\n\nwärtige und zukünftige Gläubiger zurücktrat. Von diesen Schulden übernahm\n\ndie Treuhandanstalt Berlin durch Verträge vom 30. September 1992 und\n\n1. November 1994 einen Anteil von insgesamt 1.199.400 DM.\n\nDer Antragsteller meint - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch\n\nvon Bedeutung -, das für die Berechnung seiner Abfindungsansprüche maß-\n\ngebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin sei falsch berechnet worden. Es\n\nhabe um die übernommenen Altschulden erhöht werden müssen. Er hat zu-\n\nnächst die Festsetzung einer Barabfindung in Höhe von 75.261 DM, hilfsweise\n\neine Zahlung dieses Betrages an ihn und seine Geschwister verlangt. Das\n\nLandwirtschaftsgericht hat dem Hilfsantrag in Höhe von 6.608,09 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:2)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:8)\n\ne-\n\n(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)\n\nben. Die sofortige Beschwerde, mit der er Zahlung weiterer 2.800,43 \n\nhilfsweise an sich und seine Geschwister, verlangt hat, ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf die sofortige Beschwerde der\n\nAntragsgegnerin insgesamt abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt er seine zuletzt gestellten Anträge in Höhe von 6.654,57 \n\nnebst Zinsen weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hält den Antragsteller zwar für berechtigt, einen\n\netwaigen Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst geltend zu machen und\n\nZahlung an sich zu verlangen. Es meint aber, der Anspruch bestehe nicht, weil\n\ndie von der Antragsgegnerin bereits erbrachten Leistungen den Wert des An-\n\nteils überstiegen, den der Antragsteller am Eigenkapital der umgewandelten\n\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hatte. Dieses abfindungsrele-\n\nvante Eigenkapital, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigen\n\nauf 1.815.375,41 DM belaufe, sei nicht um die von der Treuhandanstalt Berlin\n\nübernommenen Altschulden zu erhöhen. Zwar ordne § 44 Abs. 6 Satz 2\n\nLwAnpG einen Ausgleich für eine ansonsten eintretende kapitalerhöhende\n\nWirkung nur für den Fall an, daß nach § 16 Abs. 3 und 4 DMBilG in die Eröff-\n\nnungsbilanz nicht aufzunehmende Verbindlichkeiten bestünden. Dies gelte bei\n\nrichtigem Verständnis der Norm aber nicht nur für bis zu diesem Zeitpunkt von\n\nDritten übernommene Verbindlichkeiten, sondern - wie § 36 Abs. 3 Satz 3,\n\nAbs. 4 DMBilG zeige - auch für spätere Schuldübernahmen. Dahinter stehe der\n\nvon dem Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eigenkapitalzuwächse durch Rang-\n\nrücktritte oder Schuldübernahmen der Sanierung landwirtschaftlicher Unter-\n\nnehmen vorzubehalten und sie nicht ausscheidenden Mitgliedern zugute kom-\n\nmen zu lassen.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller ein etwaiger An-\n\nspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst zusteht oder nur\n\nin seiner gesamthänderischen Verbundenheit mit seinen Geschwistern. Je-\n\ndenfalls ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht\n\ndie Voraussetzungen des Anspruchs verneint hat.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einer\n\nLPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedene\n\nMitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem\n\nneuen Unternehmen beteiligt sein (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95,\n\nWM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996,\n\nBLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f. = AgrarR 1997, 48, 49; Beschl. v.\n\n26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52). Die\n\numgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen quotal dem Anteil\n\nam Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezember\n\n1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v.\n\n26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52). Ist\n\ndies nicht der Fall, steht dem in der umgewandelten Gesellschaft verbliebenen\n\nMitglied ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu (Senat,\n\nBeschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99 aaO). Die Geltendmachung des An-\n\nspruchs ist nicht von einem Fortbestand der Mitgliedschaft abhängig, kann also\n\nauch - wie hier - von dem später aus der umgewandelten Gesellschaft ausge-\n\nschiedenen Mitglied geltend gemacht werden (Senat, Beschl. v. 29. November\n\n1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 892; Wenzel, AgrarR 1997, 33, 34).\n\n2. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung des Antragstellers und\n\nseiner Rechtsvorgänger an der umgewandelten LPG ist das Beschwerdege-\n\nricht zu Recht von den in § 44 Abs. 1 LwAnpG geregelten Grundsätzen ausge-\n\ngangen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255,\n\n256 = AgrarR 2000, 51, 52; Nies, RVI, B 500, § 28 LwAnpG, Rdn. 11) und hat\n\nfolgerichtig das maßgebliche Eigenkapital der LPG aufgrund der Umwand-\n\nlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 ermittelt. Denn der Anspruch auf bare Zu-\n\nzahlung soll eine etwa bestehende Differenz zwischen Eigenkapitalanteil an\n\nder LPG und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der umgewandelten Gesell-\n\nschaft ausgleichen (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM\n\n1997, 890, 891 f.).\n\nDabei hat es die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Alt-\n\nschulden in Höhe von 1.199.400 DM zu Recht nicht eigenkapitalerhöhend be-\n\nrücksichtigt. Das ergibt sich aus folgendem:\n\na) In der für die Berechnung des Eigenkapitalanteils maßgeblichen Um-\n\nwandlungsbilanz sind die Altschulden nach den Feststellungen des Beschwer-\n\ndegerichts in voller Höhe auf der Passivseite berücksichtigt. Das ist nicht zu\n\nbeanstanden und hat zur Folge, daß sie bei der Ermittlung des Eigenkapitals\n\nauf der Negativseite zu Buche schlagen (vgl. Nies, RVI, B 500, § 44 LwAnpG,\n\nRdn. 101).\n\nBei dieser Sachlage kommt § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG nur ins Spiel,\n\nwenn Verbindlichkeiten der LPG nach § 16 Abs. 3 oder 4 DMBilG nicht in die\n\nBilanz aufzunehmen waren. Ihre Nichtaufnahme würde kapitalerhöhend wirken,\n\nund diese Wirkung soll nach § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG für die Berechnung\n\ndes Eigenkapitals wieder ausgeschlossen werden. Das steht hier aber nicht in\n\nRede. Die Bilanz enthält die Altschulden. Es gibt keine Kapitalerhöhung, der\n\nnach § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG durch entsprechende Kürzung begegnet wer-\n\nden müßte.\n\nb) Zu einer eigenkapitalerhöhenden Wirkung kann es nur kommen,\n\nwenn die Bilanz zu ändern wäre, weil nachträglich einer der in § 36 Abs. 3 oder\n\nAbs. 4 DMBilG geregelten Fälle eingetreten wäre. In Betracht kommt die nach-\n\nträgliche unentgeltlich vorgenommene befreiende Schuldübernahme durch ei-\n\nnen Dritten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG).\n\nFolgt man hierzu der Rechtsbeschwerde, so fehlt es an der Vorausset-\n\nzung der Unentgeltlichkeit. Dann aber bleibt es bei der Bilanzierung der Alt-\n\nschulden, und eine kapitalerhöhende Wirkung tritt nicht ein.\n\nGeht man mit dem Beschwerdegericht, und insoweit zugunsten der\n\nRechtsbeschwerde, von einer unentgeltlichen Schuldübernahme durch die\n\nTreuhandanstalt aus, dann führt dies zwar zu einer nachträglichen Heraus-\n\nnahme der übernommenen Schuld aus der Bilanz und damit zu einer Kapital-\n\nerhöhung. Doch tritt dann für die Berechnung des Eigenkapitalanteils des LPG-\n\nMitglieds der in § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG vorgesehene Ausgleichsmecha-\n\nnismus in Kraft. Die kapitalerhöhende Wirkung wird wieder beseitigt. Daß diese\n\nNorm die Vorschriften des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 DMBilG nicht zitiert, ist ohne\n\nBelang. Die Sachgründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, be-\n\nstimmte Schuldübernahmen bei der Ermittlung des Eigenkapitalanteils nicht\n\nerhöhend zu berücksichtigen, die vor Aufstellung der Umwandlungsbilanz vor-\n\ngenommen wurden (§ 16 Abs. 4 DMBilG), gelten - wie das Beschwerdegericht\n\nzutreffend dargelegt hat - in gleicher Weise für entsprechende Schuldüber-\n\nnahmen, die später, aber mit einer die Umwandlungsbilanz ändernden Wirkung\n\nvereinbart wurden. Der in § 16 Abs. 4 DMBilG geregelte Fall der Schuldüber-\n\nnahme ist mit dem in § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG geregelten deckungsgleich\n\n(vgl. Budde/Förster/Gelhausen, DMBilG, Ergänzungsband, § 16 Rdn. 2).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hinsichtlich der\n\nerstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten war die angefochtene Entschei-\n\ndung abzuändern, da - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen\n\nhat - kein Grund für eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, daß jeder\n\nBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/blw-12-03","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/blw-12-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2003/BLw__12-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:17.851771+00:00"}}