{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___8-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"LwZR 8/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LwAnpG § 3 a a) Die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtneri- schen Produktionsgenossenschaft nach §§ 3 a, 68 LwAnpG gründet sich auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die den Vorstandsmitgliedern gegenüber der Genossenschaft obliegen. Die Mitglieder selbst können Ansprüche daraus nur herleiten, wenn es um ihre genossenschaftlichen Vermögensinteressen geht, nicht, wenn sie in der Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche gegen die Genossenschaft beeinträchtigt sind. b) Um einen individualrechtlichen Anspruch gegen die Genossenschaft handelt es sich, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied geltend macht, der Vorstand habe seine Abfindungsansprüche schuldhaft falsch berechnet, so daß ihm ein Schaden ent- standen sei, weil er wegen seiner Nachforderung gegen die nunmehr vermö- genslos gewordene Nachfolgegesellschaft der LPG ausgefallen sei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 8/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nLwAnpG § 3 a\n\na) Die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtneri-\n\nschen Produktionsgenossenschaft nach §§ 3 a, 68 LwAnpG gründet sich auf die\n\nVerletzung von Sorgfaltspflichten, die den Vorstandsmitgliedern gegenüber der\n\nGenossenschaft obliegen. Die Mitglieder selbst können Ansprüche daraus nur\n\nherleiten, wenn es um ihre genossenschaftlichen Vermögensinteressen geht,\n\nnicht, wenn sie in der Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche gegen die\n\nGenossenschaft beeinträchtigt sind.\n\nb) Um einen individualrechtlichen Anspruch gegen die Genossenschaft handelt es\n\nsich, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied geltend macht, der Vorstand habe seine\n\nAbfindungsansprüche schuldhaft falsch berechnet, so daß ihm ein Schaden ent-\n\nstanden sei, weil er wegen seiner Nachforderung gegen die nunmehr vermö-\n\ngenslos gewordene Nachfolgegesellschaft der LPG ausgefallen sei.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 2002 - LwZR 8/02 - OLG Dresden\n\n AG Bautzen\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 15. November 2002 durch den Vizepräsidenten des\n\nBundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und\n\nDr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Böhme\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landwirt-\n\nschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April\n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\nder Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen\n\nden Beschluß des Amtsgerichts Bautzen vom 15. Dezember 2000\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und ihr 1963 verstorbener Ehemann, den sie beerbt hat,\n\nwaren Mitglieder der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft O. \n\nB. und R. L. (im folgenden: GPG). In diese GPG hatte der\n\nEhemann der Klägerin 1961 seinen Gartenbaubetrieb eingebracht, darunter\n\nKleinmaterialien im Wert von 1.981,89 M/DDR.\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 1990 kündigte die Klägerin ihre Mitglied-\n\nschaft und schied aus der GPG aus, noch bevor diese am 9. Oktober 1991 den\n\nBeschluß faßte, sich in eine GmbH umzuwandeln.\n\nBei der nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung blieb von den\n\neingebrachten Kleinmaterialien ein Betrag von 556,89 DM unberücksichtigt.\n\nEine Nachforderung ist nicht realisierbar, da über das Vermögen der Rechts-\n\nnachfolgerin der GPG 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eine\n\nBefriedigung aus der Masse nicht zu erwarten ist. Die Klägerin verlangt den\n\nBetrag daher von der Beklagten erstattet, die seit den achtziger Jahren und\n\nauch noch im Zeitpunkt der Umwandlung dem Vorstand der GPG angehörte.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den auf Zahlung von 556,89 DM nebst\n\nZinsen gerichteten Antrag sowie einen weiteren Antrag, der nicht mehr Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits ist, im Verfahren nach dem Gesetz über die Ange-\n\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluß abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat ihm durch Urteil im Verfahren nach der Zivilprozeßord-\n\nnung stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die\n\nWiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei der Klägerin\n\nnach § 3 a LwAnpG zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr dadurch ent-\n\nstanden sei, daß sie ihre Forderung auf Rückzahlung des bislang nicht berück-\n\nsichtigten Inventarbeitrags (§§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 68 LwAnpG) gegen die insol-\n\nvent gewordene Rechtsnachfolgerin der GPG nicht durchsetzen könne. Die\n\nBeklagte habe ihre Pflichten als Vorstandsmitglied dadurch verletzt, daß sie bei\n\neiner Neuberechnung des Abfindungsanspruchs der Klägerin im Herbst 1991,\n\nund damit nach Inkrafttreten der Haftungsnorm des § 3 a LwAnpG, eine von\n\nder Buchhaltung zu einem früheren Zeitpunkt gefertigte fehlerhafte Aufstellung\n\nungeprüft übernommen und den Anspruch um den geltend gemachten Betrag\n\nverkürzt habe. Diese Pflichtverletzung, hinsichtlich deren sie den ihr obliegen-\n\nden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe (§ 3 a Satz 3 LwAnpG), könne auch\n\nzu einem Schadensersatzanspruch bereits ausgeschiedener Genossen-\n\nschaftsmitglieder führen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder\n\nGärtnerischen Produktionsgenossenschaft nach §§ 3 a, 68 LwAnpG gründet\n\nsich auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die den Vorstandsmitgliedern\n\ngegenüber der Genossenschaft obliegen. Die Mitglieder selbst können Ansprü-\n\nche daraus nur herleiten, wenn es um ihre genossenschaftlichen Vermögens-\n\ninteressen geht, nicht, wenn sie in der Geltendmachung individualrechtlicher\n\nAnsprüche gegen die Genossenschaft beeinträchtigt sind. Daran scheitert eine\n\nInanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin, so daß es auf die Frage,\n\nob die Beklagte unter der Geltung der Haftungsnorm gegen ihr als Vorstands-\n\nmitglied obliegende Pflichten verstoßen hat, nicht ankommt.\n\n1. Die Regelung des § 3 a LwAnpG, die den Vorstandsmitgliedern einer\n\nLandwirtschaftlichen oder Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft bei ihrer\n\nGeschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-\n\nschäftsleiters auferlegt und an einen Verstoß hiergegen Haftungsfolgen knüpft,\n\nstellt für Handelsgesellschaften mit dem Status einer juristischen Person keine\n\nBesonderheit dar. Sie findet sich für die eingetragene Genossenschaft ebenso\n\n(§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GenG) wie für die Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 1\n\nSatz 1, Abs. 2 AktG) und für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 43\n\nAbs. 1 und 2 GmbHG). Sie ist diesen älteren Regelungen, insbesondere § 34\n\nGenG, nachgebildet (vgl. auch Nies, RVI, B 500, § 3 a LwAnpG Rdn. 6). Für\n\nalle diese Handelsgesellschaften ist allgemein anerkannt, daß die den Vor-\n\nstandsmitgliedern obliegenden Sorgfaltspflichten allein gegenüber der Gesell-\n\nschaft, nicht gegenüber den Gesellschaftern oder den Gläubigern der Gesell-\n\nschaft zu erfüllen sind, da ein unmittelbares Rechtsverhältnis nur zwischen ih-\n\nnen und der Gesellschaft besteht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1979, II ZR 211/76,\n\nNJW 1979, 1829 [Vorstand und Aktiengesellschaft]; Urt. v. 22. Oktober 1984,\n\nII ZR 2/84, NJW 1985, 1900 [Beirat einer Publikums-KG und Kommanditgesell-\n\nschaft]; Müller, GenG, 2. Aufl., § 34 Rdn. 3, 7; Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 34\n\nRdn. 4, 5; Hopt, in Großkommentar zum Aktiengesetz, § 93 Rdn. 469, 492;\n\nGeßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 93 Rdn. 89; Scholz/Schneider,\n\nGmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdn. 211, 217). Eine Haftung wegen Verletzung dieser\n\nSorgfaltspflichten kommt daher nur der Gesellschaft gegenüber in Betracht.\n\n2. Bei der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, ebenso bei\n\nder Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (§ 68 LwAnpG), sind die für die\n\nHaftung maßgeblichen Strukturen nicht grundsätzlich anders gestaltet. Deren\n\nVorstand wird durch die Vollversammlung als Organ der Genossenschaft be-\n\nstellt (§§ 5 Abs. 2 Satz 4, 46 LPGG 1982). Eine - organschaftlich ausgestalte-\n\nte - Sonderrechtsbeziehung besteht nur zwischen dem Vorstand und der Ge-\n\nnossenschaft, nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft.\n\nAllerdings weist § 3 a LwAnpG die Besonderheit auf, daß eine Haftung\n\nder Vorstandsmitglieder bei schuldhafter Verletzung der ihnen obliegenden\n\nSorgfaltspflichten auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft be-\n\ngründet wird. Darin unterscheidet sich die Norm von den älteren Haftungsre-\n\ngelungen im Genossenschaftsrecht, im Aktienrecht und im Recht der Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung. Das bedeutet indes entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts nicht, daß den Mitgliedern, zumal wenn sie aus der Ge-\n\nnossenschaft ausgeschieden sind, auch insoweit gehaftet wird, als es um die\n\nVerfolgung persönlicher Ansprüche gegen die Genossenschaft geht. Dieses\n\nInteresse wird vom Schutzzweck des § 3 a LwAnpG nicht erfaßt. Das ergibt\n\nsich aus Folgendem.\n\naa) Aus der Verantwortung gegenüber der Genossenschaft folgt, daß\n\nsich die Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung an deren Interessen zu\n\norientieren haben (Nies, RVI, B 500, § 3 a LwAnpG Rdn. 18). Die Interessen\n\nder Genossenschaft und die Interessen der in ihr verbundenen Genossen sind\n\naber strukturell gleichgerichtet. Bei der eingetragenen Genossenschaft ergibt\n\nsich das aus § 1 Abs. 1 GenG, wonach die Gesellschaft die Förderung des Er-\n\nwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder bezweckt. Gesellschaftszweck und\n\nMitgliederinteressen stimmen überein. Nichts anderes gilt für die Landwirt-\n\nschaftliche und Gärtnerische Produktionsgenossenschaft. Nach § 1 Abs. 1\n\nLPGG 1982 besteht deren Zweck u.a. in der Verbesserung der Befriedigung\n\nder materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Mitglieder. Jedenfalls seit\n\nÜberwindung der sozialistischen Sozial- und Wirtschaftsordnung kommt die-\n\nsem Postulat inhaltliche Bedeutung zu. Auch hier besteht seitdem also eine\n\nweitgehend übereinstimmende Interessenlage der Genossenschaft und der von\n\nihr zu fördernden Genossen.\n\nbb) Infolgedessen haben die Vorstandsmitglieder in Erfüllung ihrer or-\n\nganschaftlichen Pflichten gegenüber der Genossenschaft auch und gerade die\n\ngleichgelagerten Interessen der Genossenschaftsmitglieder zu wahren (für\n\n§ 3 a LwAnpG: Schweizer, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 3 a LwAnpG\n\nRdn. 9; für § 34 GenG: Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 34 Rdn. 7; Müller, GenG,\n\n2. Aufl., § 34 Rdn. 15). Verletzen sie diese Pflichten, so treffen die Folgen nicht\n\nnur die Genossenschaft, sondern auch die in ihr verbundenen Genossen. Eine\n\nSchädigung der Genossenschaft bedeutet zugleich mittelbar eine Beeinträchti-\n\ngung der Förderinteressen aller Genossen (Beuthien aaO § 34 Rdn. 4). Hierauf\n\nberuht die Regelung des § 3 a Satz 2 LwAnpG, die im Falle einer schuldhaften\n\nPflichtverletzung des Vorstands - anders als § 34 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 GenG\n\n(und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG) - nicht nur der Genossen-\n\nschaft, sondern auch deren Mitgliedern einen eigenen Schadensersatzan-\n\nspruch gewährt. Dabei ist es eine nur technische und für die Bewertung uner-\n\nhebliche Frage, ob die Vorstandsmitglieder bereits die Einhaltung der Sorgfalt\n\nden Genossenschaftsmitgliedern schulden oder, was strukturell eher anzu-\n\nnehmen ist, ob sie kraft Gesetzes als mittelbar Geschädigte Ersatz verlangen\n\nkönnen, wenn die Pflichten gegenüber der Genossenschaft verletzt werden.\n\nJedenfalls gründet die Haftung allein auf eine Verletzung solcher Interessen,\n\ndie der Genossenschaft und ihren Mitgliedern gemeinsam sind.\n\ncc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte. Mit der Einfügung des\n\n§ 3 a LwAnpG durch das Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpas-\n\nsungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1410) wollte\n\nder Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß sich nach der Wieder-\n\nvereinigung die Beschwerden über tatsächlich oder vermeintlich unkorrekte\n\nVerhaltensweisen der nicht mehr der Kontrolle durch Staats- und Parteiorgane\n\nunterliegenden Vorstandsmitglieder Lanwirtschaftlicher Produktionsgenossen-\n\nschaften mehrten, während weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch\n\ndas LPG-Gesetz eine umfassende Regelung der Organhaftung enthielten (vgl.\n\nFeldhaus, LwAnpG, 1991, S. 9 f; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftli-\n\nchen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl.,\n\nRdn. 202). Die Novelle sollte die Möglichkeit einer Kontrolle der Geschäftstä-\n\ntigkeit der Vorstandsmitglieder eröffnen und weiteren unkorrekten Verhaltens-\n\nweisen vorbeugen (BT-Drucks. 12/161, S. 7). Die Vorschrift bezweckt damit,\n\nnicht anders als die Haftungsregelungen in § 34 GenG, § 93 AktG und § 43\n\nGmbHG, eine Begrenzung der mit der Übernahme der Organstellung verbun-\n\ndenen Organmacht (vgl. Müller aaO § 34 Rdn. 2, 10; Hopt, in Großkommentar\n\nzum Aktiengesetz, § 93 Rdn. 15). Sie begründet eine Verantwortlichkeit der\n\nVorstandsmitglieder gegenüber denjenigen, deren Vermögensinteressen sie im\n\nRahmen ihrer Leitungsfunktion treuhänderisch zu verwalten haben (vgl. für die\n\nGmbH BGHZ 129, 30, 34). Das ist die Genossenschaft, auf deren Vermögen\n\nder Vorstand durch Handlungen und Unterlassungen rechtsgeschäftlicher oder\n\ntatsächlicher Art unmittelbar einwirken kann, und das sind mittelbar die Genos-\n\nsenschaftsmitglieder, soweit es um ihre Beteiligung am Genossenschaftsver-\n\nmögen geht. Sie sind es aber nicht, wenn ihre individualrechtlichen Ansprüche\n\ngegen die Genossenschaft in Rede stehen. Dieses Vermögen unterliegt nicht\n\nder treuhänderischen Verwaltung des Vorstands. Rechte daraus sind von den\n\nMitgliedern selbst geltend zu machen. Daß solche Rechte dem Schutz des\n\n§ 3 a LwAnpG unterstellt werden sollten, widerspräche dem Gesetzeszweck\n\nund ist den Materialien auch nicht zu entnehmen.\n\n3. Gemessen daran liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für\n\neine Haftung der Beklagten schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin nicht\n\nin ihrem genossenschaftlich gebundenen Vermögen verletzt ist. Es geht ihr\n\nvielmehr um den Ausgleich des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß\n\nsie ihr persönlich zustehende Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft\n\nnicht realisieren kann. Das verletzte Interesse stimmt insoweit nicht mit den\n\nVermögensinteressen der Genossenschaft überein, steht ihnen vielmehr sogar\n\nentgegen.\n\nDieses persönliche Interesse der Klägerin hatte der Vorstand der GPG\n\nnicht zu wahren. Zwar ist es Aufgabe des Vorstands, ein beendetes Mitglied-\n\nschaftsverhältnis sachgerecht abzuwickeln und Abfindungsansprüche zu erfül-\n\nlen. Die dabei zu beachtende Sorgfalt schuldet der Vorstand aber nicht im Inte-\n\nresse der Durchsetzung der Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder, son-\n\ndern im Interesse der Genossenschaft und der in ihr verbleibenden Mitglieder,\n\num sie nämlich vor etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen nicht ord-\n\nnungsgemäßer Erfüllung zu bewahren. Dieses Interesse deckt sich nicht mit\n\ndem individualrechtlichen Interesse des ausscheidenden Mitglieds. Jenes un-\n\nterliegt daher nicht dem Schutz des § 3 a LwAnpG.\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Klägerin im Zeitpunkt des der\n\nBeklagten angelasteten Fehlverhaltens nicht mehr Mitglied der Genossen-\n\nschaft war, so daß es ohnehin nur noch um nachwirkende Pflichten des Vor-\n\nstands ihr gegenüber gehen könnte. Hier liegt eine Übereinstimmung der Inte-\n\nressen der Genossenschaft und der - ausgeschiedenen - Mitglieder noch fer-\n\nner.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/lwzr-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":14},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/lwzr-8-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:10.066150+00:00"}}