{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___5-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"LwZR 5/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nLwZR 5/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Novem-\n\nber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und\n\ndie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter\n\nEhlers und Böhme\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für\n\nLandwirtschaftssachen - vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zu 3 zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n29.232 \n\nGründe:\n\nI.\n\nNachdem der Versuch der Mutter der Kläger, mehrere landwirtschaftli-\n\nche Grundstücke kaufweise an den Vater des Beklagten zu 3 zu übertragen, an\n\nder nicht erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gescheitert war, schlos-\n\nsen die Kaufvertragsparteien am 16. Mai 1986 einen notariellen Erbvertrag, in\n\ndem die Mutter der Kläger dem Beklagten zu 3 hinsichtlich der Grundstücke ein\n\nVermächtnis aussetzte. Den Besitz an den Grundstücken erhielt der Beklagte\n\nzu 3 sogleich übergeben. Er verpachtete die Flächen zunächst an den Be-\n\n(cid:0)\n\nklagten zu 1 und stimmte später einer Vertragsübernahme durch den Beklagten\n\nzu 2 zu.\n\nIm Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug die Mutter der Kläger\n\nmit notariellem Vertrag vom 25. April 1997 ihren gesamten Grundbesitz je zur\n\nideellen Hälfte auf die Kläger, die ihn unterdessen weiterverkauft haben.\n\nDie Kläger verlangen u.a. von dem Beklagten zu 3 Räumung und Her-\n\nausgabe der Grundstücke, deren Besitz dem Beklagten zu 3 im Zusammen-\n\nhang mit der Vermächtnisaussetzung übertragen worden war. Der Beklagte\n\nzu 3 beruft sich auf ein Besitzrecht und auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er\n\nauf einen Rückzahlungsanspruch stützt, den er daraus herleitet, daß sein Vater\n\nden Kaufpreis aus dem nicht zur Durchführung gelangten Kaufvertrag an die\n\nMutter der Kläger gezahlt und im Hinblick auf die Vermächtnisaussetzung nicht\n\nzurückerhalten habe.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-\n\ngericht hat ihr stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen\n\nrichtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 3.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hat\n\naber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3\n\nist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Grund-\n\nsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu,\n\nwenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig\n\nund entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit\n\nan der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,\n\nBeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812 und V ZB 16/02,\n\nWM 2002, 1896, 1897, vorgesehen für BGHZ). Diese Voraussetzungen sind\n\nhier nicht erfüllt.\n\n1. Daß die Vereinbarung über die Besitzeinräumung in dem Erbvertrag\n\nvom 16. Mai 1986, auch unter Berücksichtigung der Zahlung des Vaters des\n\nBeklagten zu 3, kein Rechtsverhältnis darstellt, das dem Beklagten zu 3 in di-\n\nrekter oder entsprechender Anwendung der §§ 593b, 566 BGB (§ 571 BGB\n\na.F.) ein Recht zum Besitz gegenüber den Klägern als jetzigen Grundstücksei-\n\ngentümern einräumen könnte, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der\n\nRechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 29. Juni 2001,\n\nV ZR 215/00, NJW 2001, 2885), und der Literatur verneint. Die Beschwerde\n\nzeigt nicht auf, daß im konkreten Fall gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht.\n\nDie Umstände des Falles enthalten keine Besonderheiten, die einer höchst-\n\nrichterlichen Beurteilung bedürften.\n\n2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung für die Frage re-\n\nklamiert, ob der Beklagte zu 3 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 404 BGB\n\nauch den Klägern gegenüber geltend machen kann, fehlt es schon an einer\n\nDarlegung der Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn - wovon revisions-\n\nrechtlich auszugehen ist - der Vater des Beklagten zu 3 an die Mutter der Klä-\n\nger 60.000 DM gezahlt hat und der Rechtsgrund hierfür weggefallen sein sollte,\n\nkann hieraus der Beklagte zu 3 keinen Rückzahlungsanspruch herleiten. Mö-\n\ngen auch die Einzelheiten des Bereicherungsausgleichs bei Unwirksamkeit\n\neines Vertrages zugunsten Dritter höchstrichterlich ungeklärt sein (vgl. dazu\n\nMünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 110 ff), so unterliegt es keinem\n\nZweifel, daß dem Dritten kein Bereicherungsanspruch zusteht, wenn der Ver-\n\nsprechensempfänger ohne Rechtsgrund an den Versprechenden geleistet hat.\n\nUnabhängig davon wird die vorliegende Konstellation von § 404 BGB\n\nnicht erfaßt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt entgegen\n\nder Auffassung der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Der\n\nGläubigerwechsel hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hat\n\nsich nicht im Wege der Abtretung nach § 398 BGB ergeben, sondern durch\n\nÜbertragung des Eigentums. Der Anspruch aus § 985 BGB ist auch isoliert gar\n\nnicht abtretbar (s. nur MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 20). Beim\n\nEigentumswechsel vollzieht sich der Schutz des auf Herausgabe in Anspruch\n\ngenommenen Besitzers vielmehr nach § 986 Abs. 2 BGB (bei beweglichen Sa-\n\nchen) und nach §§ 566 ff (§§ 571 ff BGB a.F.), 581 Abs. 1, 999 Abs. 2 BGB,\n\n57 ff ZVG (bei unbeweglichen Sachen). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß\n\ndieses gesetzliche Konzept regelungswidrige Lücken enthält, die durch eine\n\nanaloge Anwendung des § 404 BGB geschlossen werden könnten. Sie ver-\n\nweist auch nicht auf Literatur oder Rechtsprechung, in der solche Ansätze ver-\n\ntreten würden.\n\n3. Auch unter dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt der\n\nVermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. stellen sich keine Fragen rechts-\n\ngrundsätzlicher Bedeutung. Zum einen verweist die Beschwerde nicht auf tat-\n\nbestandliche Feststellungen, auf die die Annahme einer Vermögensübernahme\n\ndurch die Kläger gestützt werden könnte. Zum anderen fehlt es auch hier an\n\nder Darlegung eines Gegenanspruchs des Beklagten zu 3, auf den ein Zurück-\n\nbehaltungs- oder Besitzrecht gestützt werden könnte (s.o.).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/lwzr-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/lwzr-5-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/LwZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:25.619562+00:00"}}