{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___8-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"BLw 8/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 8/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002\n\ndurch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats\n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beteiligten\n\nzu II 1, die dem Beteiligten zu I 10 auch etwa entstandene außer-\n\ngerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten\n\nhat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 172.200 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nH. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommener\n\nErbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines im\n\nGrundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986.\n\nSeiner Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zur\n\nAlleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie als\n\nHoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grund-\n\nbuch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer\n\nGeschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und deren\n\nAbkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.\n\nUnter anderem hat der Beteiligte zu I 10 beantragt, daß das E. K. \n\nerteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hoferbe\n\nnach H. K. geworden sei. Den Feststellungsantrag die-\n\nses Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat auf dessen sofortige Beschwerde das Landwirtschaftsgericht\n\nangewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unbe-\n\nschränkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Fest-\n\nstellung getroffen, daß H. K. aufgrund der an ihn erfolgten Übertra-\n\ngung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. gebundener,\n\ninsbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes geworden sei.\n\nWegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es die Entschei-\n\ndung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurück-\n\nverwiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Be-\n\nteiligte zu II 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsge-\n\nrichts.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.\n\nDie Beteiligte zu II 1 macht - unter verschiedenen Gesichtspunkten -\n\ngeltend, daß der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei, weil er mit der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe. Darauf kann\n\neine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes allein nicht ge-\n\nstützt werden (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,\n\nAgrarR 1977, 327, 328). Statthaft ist das Rechtsmittel vielmehr nur, wenn der\n\nRechtsbeschwerdeführer darlegt, daß das Beschwerdegericht in der ange-\n\nfochtenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem\n\nRechtssatz einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten\n\nGerichte entgegensteht (vgl. näher BGHZ 89, 149 ff). Solches ist der Rechts-\n\nbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen.\n\nSoweit das Beschwerdegericht den schuldrechtlichen Teil des Übertra-\n\ngungsvertrages zwischen H. K. und seinem Vater in einen\n\nErbvertrag umgedeutet hat (§ 140 BGB), legt es die von der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs dazu entwickelten Grundsätze seiner Beurteilung zu-\n\ngrunde, insbesondere den Grundsatz, den die Rechtsbeschwerde als verletzt\n\nrügt, daß nämlich die Umdeutung nicht über das von den Parteien in dem nich-\n\ntigen Geschäft Gewollte hinausgehen darf. Auch soweit die Rechtsbeschwerde\n\neinen Verstoß gegen § 2065 BGB geltend macht, ist nicht ersichtlich, daß das\n\nBeschwerdegericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz stützt, der im Wi-\n\nderspruch zu einem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatz stünde.\n\nDie Entscheidung BGHZ 15, 199, 201 kommt in diesem Zusammenhang\n\n- unabhängig davon, ob § 2065 BGB überhaupt eingreift - schon deswegen\n\nnicht in Betracht, weil sie einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht den hier vor-\n\nliegenden Fall, daß der durch Erbvertrag Verfügende (H. K. )\n\ndie Befugnis behalten soll, den Erben später anhand bestimmter Kriterien\n\nselbst aussuchen zu dürfen.\n\nHinsichtlich des Grundsatzes, daß eine Umdeutung eines nichtigen\n\nRechtsgeschäfts auf den Schutzzweck der Regelungen Bedacht nehmen muß,\n\nauf denen die Nichtigkeit beruht, zeigt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen\n\nAbweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf. Unabhängig davon,\n\nob dieser Grundsatz hier berührt ist, sieht die Rechtsbeschwerde, daß in einem\n\nsolchen Fall die Möglichkeiten einer Umdeutung von den besonderen Umstän-\n\nden des Einzelfalls abhängen, verkennt aber, daß die angefochtene Entschei-\n\ndung gerade einzelfallbezogen ist und abstrakte Rechtssätze folgerichtig nicht\n\naufstellt. Schon deswegen kommt eine Divergenz nicht in Betracht.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe im\n\nWiderspruch zu der Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 66/93,\n\nLM HöfeO § 6 Nr. 24, nicht die zum Zeitpunkt des Erbfalls gültige Fassung der\n\nHöfeordnung angewendet, verkennt sie, daß es im konkreten Fall, anders als\n\nin der zitierten Entscheidung, um die Auslegung des Erbvertrages geht, die\n\nsich nach Auffassung des Beschwerdegerichts - naheliegend - nur an den da-\n\nmals bestehenden Regelungen der Höfeordnung orientieren konnte.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/blw-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2065","ref_norm":"2065","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/blw-8-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___8-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:50.988619+00:00"}}