{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___3-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"BLw 3/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 3/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April\n\n2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2002 wird\n\nauf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die\n\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\nerstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 3.446,62 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller macht einen Vermögensauseinandersetzungsanspruch\n\nnach § 44 LwAnpG geltend.\n\nSeit Ende des Jahres 1968 war der Antragsteller Mitglied der LPG \"Am\n\nG.\" G., deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller\n\nschied Ende Februar 1991 aus der LPG aus. Diese errechnete einen ihm zu-\n\nstehenden Auseinandersetzungsanspruch von 34.706,17 DM.\n\nDer Antragsteller unterschrieb am 3. Juli 1992 ein Schriftstück, welches\n\ndie Berechnung des Anspruchs enthielt, und ein weiteres Schriftstück, in wel-\n\nchem das \"Einverständnis mit der Auseinandersetzung\" und die Feststellung\n\nenthalten waren, daß \"durch die Anwesenden und die durch sie vertretenden\n\nPersonen keine Forderungen mehr an die Landhof H. e.G. bestehen\".\n\nSpäter berechnete die Antragsgegnerin die Vermögensauseinanderset-\n\nzungsansprüche neu. In einer Personifizierungsliste vom 30. Januar 1993 wies\n\nsie einen Anspruch des Antragstellers von 41.447,02 DM aus.\n\nDer Antragsteller hält seine Erklärung vom 3. Juli 1992 für nichtig; er\n\nverlangt deswegen von der Antragsgegnerin die Zahlung von 6.741 DM nebst\n\nZinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofor-\n\ntige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zu-\n\ngelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiter die Durchset-\n\nzung seines Antrags.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt\n\n(dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.\n\n1. Der Antragsteller macht geltend, die angefochtene Entscheidung wei-\n\nche von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom\n\n10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591, aufgestellt habe; der\n\nRechtssatz gehe dahin, daß bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Er-\n\nlaßvertrags das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht\n\nnicht erforderlich seien, es vielmehr genüge, wenn der Handelnde die Tatsa-\n\nchen kenne, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergebe, wobei dem gleichste-\n\nhe, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher\n\nTatsachen verschließe.\n\nHier übersieht der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht keinen dem\n\nentgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, es hat seiner\n\nEntscheidung gerade auch diesen Rechtssatz zugrunde gelegt.\n\n2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-\n\nchung des Beschwerdegerichts von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg vom 5. August 1998, 2 Ww 38/96 und 39/96, kann schon deshalb\n\nnicht festgestellt werden, weil der Antragsteller keinen in diesen Entscheidun-\n\ngen enthaltenen Rechtssatz aufzeigt.\n\n3. Soweit der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe gegen\n\ndie gefestigte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und an-\n\nderer Oberlandesgerichte verstoßen, indem es die \"Abfindungsvereinbarung\"\n\nvom 3. Juli 1992 als wirksam angesehen habe, vermag auch dies die Zulässig-\n\nkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Denn dafür ist es ohne Belang,\n\nob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Senatsrspr.,\n\nvgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht\n\nkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-\n\ndeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-\n\nche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-\n\nvon nicht berührt.\n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/blw-3-02","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/blw-3-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:50.998841+00:00"}}