{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"BLw 2/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zu- kunftsorientiertheit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nBLw 2/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1\n\nDas Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie\n\nzeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was\n\nzeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zu-\n\nkunftsorientiertheit.\n\nBGH, Beschluß vom 26. April 2002 - BLw 2/02 - OLG Hamm\n\nAG Ahaus\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April\n\n2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und\n\nGose\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche\n\nVerhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Beschluß des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der\n\nAntragsteller zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der Beteiligte\n\nzu 1, der einen Schweinemastbetrieb unterhält, dem Beteiligten zu 2 die im\n\nGrundbuch von H. , Blatt 355, verzeichnete Fläche der Gemarkung H. ,\n\nFlur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist kein\n\nLandwirt. Mit Vertrag vom 8. Juni 2000/Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte daher\n\nder Beteiligte zu 1 die anschließend verkaufte Fläche für die Dauer von zehn\n\nJahren, davon die ersten fünf Jahre pachtfrei, zurückgepachtet, um sie wie bis-\n\nher bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu 1 fer-\n\nner eine Verlängerung der Pachtzeit nach deren Ablauf um weitere zehn Jahre\n\nzu ortsüblichem Pachtzins an.\n\nIm Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zeigte der\n\nLandwirt H. W. , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerbs-\n\nbetrieb mit rund 42 ha Eigenland und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, Interesse\n\nan einem Erwerb der Fläche an.\n\nAufgrund dessen übte die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. Januar\n\n2001 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten von\n\nH. W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den Grund-\n\nstückskaufvertrag zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit der\n\nVorkaufsrechtsausübung festzustellen.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückge-\n\nwiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Antrag\n\nauf Genehmigung des Grundstückskaufvertrages weiter.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hält den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1\n\nGrdstVG für gegeben. Die Veräußerung der Fläche an den Beteiligten zu 2\n\nhabe nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt W.\n\n an dem Erwerb der Fläche ein dringendes Interesse habe. Der Um-\n\nstand, daß die verkaufte Fläche an den Beteiligten zu 1 für zehn Jahre rück-\n\nverpachtet sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert sei\n\nund langfristig der Sicherung des Betriebes diene.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.\n\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann die Genehmigung einer Grund-\n\nstücksveräußerung gemäß § 2 GrdstVG versagt werden, wenn dies eine unge-\n\nsunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge hätte. Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein land-\n\nwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, ob-\n\nwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benö-\n\ntigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufver-\n\ntrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Diese\n\nVoraussetzungen hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht be-\n\njaht.\n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand,\n\ndaß H. W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde H. \n\nverkauft hat, der Annahme eines Aufstockungsbedarfs nicht entgegen. Der\n\nVerkauf an die Gemeinde beruhte darauf, daß die Fläche als Gewerbegebiet\n\nausgewiesen worden war. Daß H. W. sie an sich weiter be-\n\nnötigte, zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglosen - Bemühun-\n\ngen um Tauschflächen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf\n\nauch dadurch als gesteigert angesehen, daß W. zwischenzeitlich sei-\n\nnen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde keiner näheren Feststellungen zu der zeitlichen\n\nAbfolge und zu dem Verhältnis von Viehbestand und Grundstücksbestand.\n\nDenn der Grundstücksbestand ist nach den Feststellungen des Beschwerdege-\n\nrichts im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften Flächen durch An-\n\npachtungen ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des Viehbestan-\n\ndes unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von W. , seinen\n\nBetrieb weiter zu vergrößern, um sich auf dem Markt behaupten und entwickeln\n\nzu können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht\n\nhieraus gefolgert hat, daß der von W. angestrebte Erwerb der Verbes-\n\nserung der Agrarstruktur dient und daß angesichts dessen eine Veräußerung\n\nan einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9\n\nAbs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt.\n\nb) Der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dahin zu folgen, daß die von\n\ndem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs\n\nmit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rückver-\n\npachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht in\n\nerster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde - nicht darum, daß der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig sein\n\nmüsse, daß er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff \"dringend\"\n\nim Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur zu\n\nsehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG\n\nan (BVerfGE 21, 73, 86). Das bedeutet, daß der Zuerwerb für den Betrieb des\n\nLandwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein\n\nmuß. Das schließt zeitliche Erwägungen zwar nicht aus, läßt aber Raum für die\n\nvon dem Beschwerdegericht berücksichtigte Überlegung der Zukunftsorien-\n\ntiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht dem\n\nUmstand Rechnung getragen hat, daß W. ein besonderes Interesse an\n\neiner mittel- bis langfristigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. Das\n\nvergebliche Bemühen, Tauschflächen zu erhalten, die mittelfristige Kompensa-\n\ntion des Verkaufs an die Gemeinde durch Pachtflächen machen hinreichend\n\ndeutlich, daß der Erwerb der Flächen des Beteiligten zu 1 auch mit Rücksicht\n\nauf die zehnjährige Rückverpachtungspflicht eine sinnvolle und für die Ent-\n\nwicklung des Betriebes notwendige Maßnahme darstellt, die der Verbesserung\n\nder Agrarstruktur dient.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daß der Vertrag dem\n\nBeteiligten zu 1 die Option auf eine Verlängerung der Pacht um weitere zehn\n\nJahre gewährt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der kon-\n\nkreten Umstände durch das Beschwerdegericht dahin, daß es völlig offen sei,\n\nob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwer-\n\ndegericht der bloßen Möglichkeit einer Pachtverlängerung für die Frage der\n\nNotwendigkeit des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur\n\nkeine erhebliche Bedeutung beigemessen hat.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:28.244047+00:00"}}