{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__34-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"BLw 34/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 34/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2003\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003\n\ndurch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der An-\n\ntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 20.385,86 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgänge-\n\nrin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied\n\nder LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-\n\nsetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat \n\nihrem auf Zahlung von\n\n39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene -\n\nRechtsbeschwerde der Antragstellerin.\n\n(cid:0)\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu\n\nnäher BGHZ 89, 149 ff).\n\nDas Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfin-\n\ndungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der\n\nUmwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem\n\nAusscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44\n\nAbs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,\n\nBLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,\n\nes liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das\n\nBeschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, in-\n\nhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September\n\n1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß\n\nnicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde\n\nnach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen\n\nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht\n\naufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des\n\nBundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht\n\ndas Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Über-\n\neinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April\n\n2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammen-\n\nschlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfin-\n\ndungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mit-\n\ngliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht\n\nfestgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R. war, kann sie nur an deren\n\nVermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erst\n\nnach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R. verschmol-\n\nzen wurde.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__34-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/blw-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__34-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__34-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/blw-34-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__34-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:18.643982+00:00"}}