{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__24-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"BLw 24/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 24/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November\n\n2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 12. Juni 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die der\n\nAntragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 12.800 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1999 kaufte die Antragstellerin\n\nvon M. Sch. drei landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Zwecke des\n\nKiesabbaus. Die Urkundsnotarin reichte den Vertrag am 30. November 1999\n\nmit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Genehmigung bei der Beteiligten zu 2\n\nein, die mit Zwischenbescheid vom 2. Dezember 1999, zugestellt am\n\n13. Dezember 1999, die Frist zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2\n\nGrdstVG um zwei Monate verlängerte, um den Vertrag der Beteiligten zu 4 zur\n\n(cid:0)\n\neventuellen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen.\n\nDiese übte das Vorkaufsrecht aus, um die Flächen an ein landwirtschaftliches\n\nUnternehmen weiterzuveräußern. Dies teilte die Beteiligte zu 2 der Antragstel-\n\nlerin mit Schreiben vom 22. Februar 2000, zugestellt am 25. Februar 2000 mit,\n\ndie daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat festgestellt, daß der notarielle Vertrag vom 20. Oktober 1999\n\nals genehmigt gilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbe-\n\nschwerde der Beteiligten zu 3 (vorgesetzte Behörde der Beteiligten zu 2), mit\n\nder sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts\n\nerstrebt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen verkennt die Rechtsbeschwer-\n\ndeführerin nicht. Sie hält sie jedoch zu Unrecht für gegeben.\n\n1. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der Senatsrechtspre-\n\nchung (Beschl. v. 14. Februar 1974, V BLw 1/73, WM 1974, 539; BGHZ 94,\n\n299) davon aus, daß die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ein-\n\ngreift, da der Zwischenbescheid der Beteiligten zu 2 keine Verlängerung der\n\nFrist des § 6 Abs. 1 GrdstVG um zwei, sondern nur um einen Monat bewirkt\n\nhabe, weil kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestanden habe. Eines der\n\nverkauften Grundstücke erreiche nämlich nicht die nach den landesrechtlichen\n\nVorschriften erforderliche Größe, um von dem siedlungsrechtlichen Vorkaufs-\n\nrecht erfaßt zu werden. Da das Vorkaufsrecht indes nur einheitlich ausgeübt\n\nwerden könne, schade die Mindergröße des einen Flurstücks nur dann nicht,\n\nwenn alle drei Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit bildeten.\n\nDas sei jedoch nicht der Fall. Da andererseits auch die Möglichkeit einer Tei-\n\nlung des Vertrages und des Genehmigungsantrags nach den konkreten Um-\n\nständen ausscheide, entfalle ein Vorkaufsrecht ganz.\n\n2. Diese Ausführungen lassen eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG nicht erkennen.\n\na) Die Rechtsbeschwerdeführerin erblickt einen Abweichungsfall zu der\n\nSenatsentscheidung vom 14. Februar 1974 (V BLw 1/73, WM 1974, 539) und\n\nzu einer inhaltlich vergleichbaren Entscheidung des OLG Koblenz (AgrarR\n\n1997, 226) darin, daß diese Entscheidungen den gemeinsamen Verkauf von\n\nlandwirtschaftlichen Flächen und Forstflächen (nach § 4 Abs. 1 RSG nicht vom\n\nVorkaufsrecht erfaßt) zum Gegenstand hätten. Das Berufungsgericht stelle ab-\n\nweichend von diesen Entscheidungen den Rechtssatz auf, die Grundsätze je-\n\nner Entscheidungen gälten auch für die Veräußerung mehrerer landwirtschaft-\n\nlicher Grundstücke, von denen eines nicht dem Vorkaufsrecht unterliege.\n\nLetzteres ist richtig. Der darin liegende Rechtssatz widerspricht aber nicht den\n\nEntscheidungen, an die das Beschwerdegericht anknüpft. Zum einen enthalten\n\ndiese Entscheidungen zu der jetzt zu beurteilenden Konstellation gar keine\n\nAussage, und zum anderen befindet sich das Beschwerdegericht im Einklang\n\nmit den Grundsätzen, auf denen die Senatsentscheidung BGHZ 94, 299 be-\n\nruht.\n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde gerade auch eine Abweichung zu die-\n\nser letzteren Entscheidung (BGHZ 94, 299) geltend macht, ist ihr ebenfalls\n\nnicht zu folgen. Die Abweichung soll sich daraus ergeben, daß das Beschwer-\n\ndegericht annehme, das auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gestützte\n\nsiedlungsrechtliche Vorkaufsrecht bei mehreren eine wirtschaftliche Einheit\n\nbildenden Grundstücken sei \"ausnahmsweise\" gewährt. Damit verschärfe das\n\nBeschwerdegericht die Voraussetzungen gegenüber den sich aus BGHZ 94,\n\n299 ergebenden Rechtssätzen. Das verkennt, daß es sich hierbei nur um eine\n\nFrage der sprachlichen Darstellung handelt. Ohne, daß damit Einschränkungen\n\nverbunden sind, hat das Beschwerdegericht die Erstreckung des Vorkaufs-\n\nrechts auf das an sich nicht erfaßte Grundstück als Ausnahme von dem Grund-\n\nsatz behandelt, daß jedes Grundstück einzeln zu betrachten ist. Im übrigen\n\nzeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, daß ein etwaiger Unterschied im\n\nkonkreten Fall entscheidungserheblich geworden wäre. Das ist, da das Be-\n\nschwerdegericht eine wirtschaftliche Einheit im konkreten Fall verneint hat,\n\nauch nicht der Fall.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/blw-24-02","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/blw-24-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2002/BLw__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:17.686911+00:00"}}