{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"BLw 22/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 22/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober\n\n2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die\n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne\n\nZuziehung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats\n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der\n\nder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 128.436 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin, die Mutter des Antragstellers, ist testamentarische\n\nErbin ihres Mannes, der in R. einen Hof im Sinne der Höfeordnung bewirt-\n\nschaftet hat. Der Antragsteller, der den Hof seit 1981 zunächst von seinem\n\nVater, nach dessen Tod von der Antragsgegnerin gepachtet hatte, hält das\n\nHoffolgezeugnis, in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausgewiesen ist, für\n\nunrichtig. Seinem Antrag auf Kraftloserklärung und Einziehung des Hoffolge-\n\n(cid:0)\n\nzeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung\n\ndes Landwirtschaftsgerichts.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2\n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.\n\nSoweit der Antragsteller auf der Grundlage von § 574 Abs. 2 ZPO n.F.\n\nargumentiert und meint, der Sache komme rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu,\n\nverkennt er, daß sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein nach § 24\n\nLwVG richtet. Diese Norm eröffnet nicht die Möglichkeit, geltend zu machen,\n\ndaß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an\n\ndie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ge-\n\nbunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66,\n\nund seither st. Rspr.).\n\nAuch die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen\n\nRechts eröffnet nicht die Rechtsbeschwerde (st. Senatsrspr., vgl. schon\n\nBeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).\n\nSoweit der Antragsteller meint, es lägen die Voraussetzungen des § 24\n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG vor, verkennt er diese zwar nicht grundsätzlich (dazu näher\n\nBGHZ 89, 149 ff), sieht sie im konkreten Fall aber zu Unrecht als gegeben an.\n\nDas Beschwerdegericht hat nicht einen abstrakten Rechtssatz aufge-\n\nstellt, der im Widerspruch stünde zu einem solchen, den der Senat in der Ent-\n\nscheidung BGHZ 101, 57, 61 aufgestellt hat. Allerdings hat der Senat dort aus-\n\ngeführt, daß ein Hofübergabevertrag den Hofeigentümer daran hindere, einen\n\nanderen Hoferben einzusetzen, daß aber der durch Erbvertrag gebundene\n\nHofeigentümer nicht gehindert sei, den Hof durch Rechtsgeschäft unter Leben-\n\nden zu übertragen. Das Beschwerdegericht hat dies schon deswegen nicht in\n\nFrage gestellt, weil es keine Ausführungen zur Bindungswirkung einer erbver-\n\ntraglichen Erbeinsetzung gemacht hat. Es ging allein um eine testamentarische\n\nVerfügung.\n\nAuch die von dem Antragsteller geltend gemachte Divergenz zu der Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AgrarR 1985, 114) besteht nicht. Es\n\ntrifft schon nicht zu, daß das Oberlandesgericht Köln den abstrakten Rechts-\n\nsatz aufgestellt hätte, daß eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1\n\nNr. 1 HöfeO \"einem Testat gleich zu erachten\" sei. Der von der Rechtsbe-\n\nschwerde konstruierte Gegensatz zwischen dieser Entscheidung und der an-\n\ngefochtenen Entscheidung kommt daher nicht in Betracht.\n\nSchließlich steht der von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechts-\n\nsatz, daß die Nutzungsüberlassung keine Verfügung von Todes wegen sei und\n\nzur Begründung der Widerrufswirkung nach § 2254 BGB einer solchen nicht\n\ngleichgestellt werden könne, auch nicht im Gegensatz zu den angeführten Ent-\n\nscheidungen zur formlos bindenden Vereinbarung über die Hofnachfolge. Im\n\nübrigen ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn es\n\nsich um eine Verfügung von Todes wegen handeln sollte, kommt ein Widerruf\n\nder testamentarischen Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nur unter den hier\n\nnicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 2254, 2229 ff BGB in Betracht. Nur\n\ndarum geht es dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/blw-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2254","ref_norm":"2254","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/blw-22-02","retrieved":"2026-07-10 13:41:22.507256+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-17/blw-22-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2002-10-17","dockets":["BLw 22/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – BLw 22/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/blw-22-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. 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