{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR___4-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"LwZR 4/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 174 Satz 1 Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertre- tungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Wil- lenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Ge- sellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 4/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. November 2001\nRiegel,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 174 Satz 1\n\nEine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertre-\ntungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Wil-\nlenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen\nwerden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Ge-\nsellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus\nder sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der\nGesellschaft ergibt.\n\nBGH, Urt. v. 9. November 2001- LwZR 4/01 - OLG Dresden\n\n AG Oschatz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 wird auf Ko-\n\nsten der Kläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Land-\n\npachtvertrages.\n\nW. K. war Eigentümer eines aus mehreren Flurstücken bestehenden\n\nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Durch Vertrag vom 28. September\n\n1996 verpachtete er den Beklagten einen Teil des Grundstücks bis zum\n\n28. September 2008. In der Folgezeit wurde das Grundstück zwangsverstei-\n\ngert. Das Pachtverhältnis wurde im Versteigerungsverfahren nicht offenbar. Am\n\n2. Dezember 1998 wurde das Grundstück den Klägern als Gesellschaftern ei-\n\nner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zugeschlagen. Nach dem Gesell-\n\nschaftsvertrag sind beide Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt.\n\nMit Schreiben vom 28. März 1999 kündigte der Kläger zu 1 namens der\n\naus ihm und seinem Bruder, dem Kläger zu 2, gebildeten Gesellschaft das\n\nPachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres gegenüber den Beklag-\n\nten. Mit Schreiben vom 4. April 1999 wiesen die Beklagten die Kündigungser-\n\nklärung zurück, weil der Erklärung keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt\n\nworden war. Mit Schreiben vom 5. April 1999 verwahrte sich der Kläger zu 1\n\nhiergegen unter Hinweis auf seine Befugnis zur alleinigen Vertretung nach dem\n\nGesellschaftsvertrag. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kündigungen des\n\nPachtvertrages, u.a. aus wichtigem Grund.\n\nMit der Klage haben die Kläger die Räumung und Herausgabe der\n\nPachtfläche, hilfsweise zum 28. September 2000, höchst hilfsweise zum\n\n28. September 2001 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgen sie ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist ohne Einschränkung zugelassen. Die auf § 174 BGB\n\nbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts dienen lediglich der Begrün-\n\ndung der Entscheidung in diesem Punkt und bedeuten daher keine Beschrän-\n\nkung der Zulassung.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht sieht die Beklagten aufgrund des Pachtvertrages\n\nvom 28. März 1996 als zum Besitz des Grundstücks berechtigt an. Es meint,\n\ndie Kündigungserklärung vom 28. März 1999 habe das Pachtverhältnis nicht\n\nbeendet. Die Beklagten hätten diese Erklärung nach § 174 BGB wirksam zu-\n\nrückgewiesen, weil ihr keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt gewesen\n\nsei. § 744 Abs. 2 BGB führe nicht zur Alleinbefugnis eines Gesellschafters, die\n\nGesellschaft zu vertreten. Die später zur Kündigung des Pachtvertrages abge-\n\ngebenen Erklärungen seien nicht zum ersten möglichen Termin im Sinne von\n\n§ 57 a Satz 2 ZVG erfolgt. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an\n\neinem wichtigen Grund.\n\nIII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Kläger haben keinen fälligen Anspruch auf Räumung und Heraus-\n\ngabe der Pachtfläche. Sie sind mit dem Zuschlag des Grundstücks gemäß\n\n§§ 57 ZVG, 571, 593 b BGB als Verpächter anstelle von W. K. in den zwischen\n\ndiesem und den Beklagten geschlossen Pachtvertrag eingetreten. Das Besitz-\n\nrecht aus diesem Vertrag besteht fort. Der Wirksamkeit der im Schreiben vom\n\n28. März 1999 ausgesprochenen, auf § 57 a ZVG gestützten Kündigung steht\n\nder Widerspruch der Beklagten vom 4. April 1999 entgegen.\n\n1. Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenom-\n\nmen, gewährt § 174 BGB dem von dem Geschäft Betroffenen vor der mit der\n\nBehauptung der Bevollmächtigung verbundenen Unsicherheit der Wirksamkeit\n\ndes Handelns des Vertreters dadurch Schutz, daß dem Betroffenen das Recht\n\neingeräumt ist, die Erklärung des Vertreters zurückzuweisen, es sei denn, der\n\nVertreter weist die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch\n\ndie Vorlage einer Vollmacht nach (§ 174 Satz 1 BGB), oder die Bevollmächti-\n\ngung ist dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gege-\n\nben worden (§ 174 Satz 2 BGB).\n\nBeruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht\n\ndurch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zu-\n\nrückweisung aus (RGZ 74, 263, 265; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 470;\n\nMünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 174 Rdn. 10; Soergel/Leptien, BGB,\n\n13. Aufl., § 174 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [1995], § 174 Rdn. 6). Die\n\ngesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des\n\nVertretenen. Sie kann nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen wer-\n\nden. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung\n\nverbundene Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bestehens der behaupte-\n\nten Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger zu.\n\nDas Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftli-\n\nchen Vertretung grundsätzlich nicht (MünchKomm-BGB/Schramm, aaO; Soer-\n\ngel/Leptien, aaO; Staudinger/Schilken, aaO). Die organschaftliche Vertre-\n\ntungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristi-\n\nschen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann.\n\nDer Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertre-\n\ntungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters\n\nals Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich die\n\nPerson des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. § 67 BGB,\n\n§ 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Abs. 1 GenG).\n\nSo verhält es sich bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht. Soweit\n\nihre (Teil-)rechtsfähigkeit anzuerkennen ist (BGHZ 146, 341 ff), beruht diese\n\nnicht auf einer Eintragung. Die Vertretungsverhältnisse können keinem öffentli-\n\nchen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den Gesell-\n\nschaftern - möglicherweise formlos - geschlossenen Gesellschaftsvertrag. So-\n\nweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch\n\nbei der Teilnahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am Rechtsver-\n\nkehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht. Der Empfänger einer\n\nfür die Gesellschaft abgegebenen Erklärung hat vielfach weder Kenntnis von\n\nder Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhältnissen. Ein\n\nRegister steht nicht zur Verfügung. Handelt der Geschäftsführer der Gesell-\n\nschaft allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine\n\nVollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem\n\nGesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen\n\nVorlage oder die Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter\n\nüber eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der\n\nGesellschaft zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklä-\n\nrung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB zu-\n\nrückgewiesen werden. Dem entspricht es, daß ein Recht zur Zurückweisung\n\nnicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorge-\n\nlegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer\n\nErmächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertre-\n\ntungsmacht abweicht (BAG LM BGB § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck).\n\nDie Beklagten konnten daher die Erklärung vom 28. März 1999 zurück-\n\nweisen, weil ihr weder eine Vollmacht beigefügt war, aus der sich die Befugnis\n\ndes Klägers zu 1 zur Vertretung des Klägers zu 2 ergab, noch eine Erklärung\n\nbeider Gesellschafter oder des Klägers zu 2, nach welcher der Gesellschafts-\n\nvertrag den Kläger zu 1 zur alleinigen Vertretung berechtigte, noch der Gesell-\n\nschaftsvertrag selbst. Die in § 174 Satz 1 BGB bestimmte Frist ist durch die\n\nErklärung vom 4. April 1999 gewahrt. Insoweit erhebt die Revision auch keine\n\nRügen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 744 Abs. 2 BGB. Dabei kann\n\ndahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf eine Gesellschaft, deren Mit-\n\nglieder nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt\n\nsind, überhaupt Anwendung findet und ob § 744 Abs. 2 BGB die Kündigung\n\neines Vertrages als Verfügung über ein Recht der Gesellschaft durch einen\n\nGesellschafter ermöglicht. Eine aus § 744 Abs. 2 BGB begründete gesetzliche\n\nBefugnis des Klägers zu 1, am 28. März 1999 allein für die Gesellschaft zu\n\nhandeln, scheitert schon daran, daß die Kläger nicht behaupten, die Kündigung\n\ndes Pachtvertrages vom 28. März 1996 sei eine zur Erhaltung des Grundstücks\n\nnotwendige Maßnahme (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1981, I ZR 81/79, NJW\n\n1982, 641). Die Kündigung beruht nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens\n\nauf der Absicht der Kläger, das Grundstück selbst zu bewirtschaften. Von der\n\nVerwirklichung dieser Absicht muß der Bestand des Grundstücks nicht abhän-\n\ngen. Das liegt sogar eher fern. Daß der wirtschaftliche Wert des Grundstücks\n\nnur so realisiert werden kann, ist nicht dargelegt.\n\n3. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Räumungs- und Her-\n\nausgabeansprüche sind ebenfalls nicht begründet. Denn auch die späteren\n\nKündigungserklärungen haben nicht zu einer Beendigung des Pachtverhältnis-\n\nses geführt.\n\na) Soweit die Kündigungen auf § 57 a ZVG gestützt werden (Kündigun-\n\ngen vom 5. April und 28. September 1999) gilt folgendes:\n\nDas Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG ist nach\n\nSatz 2 der Norm ausgeschlossen, wenn die Kündigung nicht zum ersten Ter-\n\nmin erfolgt, für den sie zulässig ist. Der (nach dem Zuschlag am 2. Dezember\n\n1998) erste zulässige Termin war hier der 28. September 1999. Die Kündigung\n\nmußte spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erklärt werden, mit\n\ndessen Ablauf die Pacht enden sollte (§ 594 a Abs. 2 BGB). Das war der\n\n31. März 1999. Die Kündigungen vom 5. April und 28. September 1999 sind\n\ndaher verspätet.\n\nAllerdings setzt die Einhaltung des ersten möglichen Kündigungstermins\n\nnach dem Eigentumserwerb durch Zuschlag voraus, daß der Ersteher von dem\n\nBestehen des Pachtvertrages Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall, so wird ihm\n\nab Erlangung der Kenntnis ein Kündigungsrecht zu dem dann nächstmöglichen\n\nTermin zugebilligt (RGZ 98, 273, 274; Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsge-\n\nsetz, 16. Aufl., § 57 a Anm. 5.2; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und\n\nZwangsverwaltungsrecht, § 19 I 2 b; Teufel, in: Steiner, Zwangsversteigerung\n\nund Zwangsverwaltung, 9. Aufl., §§ 57-57 c ZVG Rdn. 46; Storz, Praxis des\n\nZwangsversteigerungsverfahrens, 8. Aufl., B 1.3.2.). Das führt im vorliegenden\n\nFall nicht dazu, daß die Kläger noch nach dem 31. März 1999 das Pachtver-\n\nhältnis hätten kündigen können. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt,\n\ndaß die Kläger jedenfalls am 28. März 1999 die für die Kündigung ausreichen-\n\nde Kenntnis vom Bestehen des Pachtvertrages hatten. Es ist revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstanden, daß es diese Feststellung der Tatsache entnommen hat,\n\ndaß sich der Kläger zu 1 in der Lage sah, den Pachtvertrag durch die Erklärung\n\nvom 28. März 1999 nach § 57 a ZVG zu kündigen. Diese Kündigung wäre ohne\n\ndie Zurückweisung durch die Beklagten auch wirksam gewesen und hätte das\n\nRechtsverhältnis zum Ablauf des 28. September 1999 beendet. Angesichts\n\ndessen ist kein schutzwürdiges Interesse der Kläger erkennbar, eine weitere\n\nKündigungsmöglichkeit zu eröffnen.\n\nb) Soweit die Klage auf eine mit Schreiben vom 6. September 1999 er-\n\nklärte außerordentliche Kündigung gestützt wird, fehlt es – wie das Berufungs-\n\ngericht ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen dargelegt hat\n\n– an einem Kündigungsgrund.\n\nKrüger Klein Gaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/lwzr-4-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":10},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":4},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/lwzr-4-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:11.843205+00:00"}}