{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR__10-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"LwZR 10/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 593 a Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ih- rem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getrof- fen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 10/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. April 2002\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 593 a\n\nDie Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ih-\n\nrem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getrof-\n\nfen sind.\n\nBGH, Urt. v. 26. April 2002 - LwZR 10/01 - OLG Celle\n\n AG Dannenberg\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehren-\n\namtlichen Richter Siebers und Gose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals der Beklagte zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen\n\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen\n\ndas Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dannen-\n\nberg vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die Klägerin dem Be-\n\nklagten verschiedene \n\nlandwirtschaftliche Grundstücke zur Größe von\n\n14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.:\n\n\"Gibt der Pächter seinen Betrieb an einen anderen mit der\nVereinbarung ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintreten\nsoll, so hat er dies unverzüglich dem Verpächter mitzuteilen.\nDer Betriebsnachfolger tritt anstelle des Pächters in den\nPachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter binnen eines\nMonats nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Pächter\nwiderspricht.\"\n\nDer Beklagte nutzte die Pachtflächen zumindest teilweise zur Milchwirt-\n\nschaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt dafür eine Milchaufgabevergü-\n\ntung. Aus Anlaß der früheren Rückgabe von ca. 4 ha der Pachtfläche zahlte\n\nder Beklagte an die Klägerin 12.000 DM wegen der Aufgabe der Milchwirt-\n\nschaft auf dieser Teilfläche.\n\nMit Wirkung zum 30. Juni 1997 übertrug der Beklagte im Wege der vor-\n\nweggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich\n\nder Pachtflächen auf seinen Sohn. Davon unterrichtete er die Klägerin im\n\nHerbst 1997.\n\nDas Pachtverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin am\n\n30. September 1998 beendet; die Klägerin erhielt die Pachtflächen zurück.\n\nMit der Behauptung, die gesamte Pachtfläche habe der Milchwirtschaft\n\ngedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die\n\nMilchaufgabevergütung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die Klägerin die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Zahlung von 98.662,08 DM nebst Zinsen bean-\n\ntragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die\n\nBerufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich gewesen; das Oberlandes-\n\ngericht hat den Beklagten zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt\n\nder Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Pächter, der ohne Zu-\n\nstimmung des Verpächters die Milcherzeugung durch Beantragung und Erlan-\n\ngung der Milchaufgabevergütung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzung\n\ni.V.m. § 281 BGB a.F. zur Herausgabe der auf die Pachtflächen entfallenden\n\nVergütung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, daß diese Ver-\n\npflichtung den Beklagten als ursprünglichen Pächter trifft. Den Anspruch der\n\nKlägerin hält es für nicht verjährt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB der Verjäh-\n\nrungsbeginn an die tatsächliche Rückgabe der Pachtsache geknüpft sei; der\n\nPächterwechsel kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 BGB) ändere daran nichts.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß nämlich der Pächter, der ohne die erforderliche Zustimmung des Ver-\n\npächters eine Milchaufgabevergütung beantragt und (bestandskräftig) erhalten\n\nhat, diese Vergütung nach § 281 BGB a.F. an den Verpächter auskehren muß,\n\nsoweit die aufgegebene Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtver-\n\ntrags auf diesen übergegangen wäre (Senat, BGHZ 135, 284). Der Anspruch\n\ndarauf, daß der Pächter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtgrund-\n\nstücke in dem Zustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsge-\n\nmäßen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB),\n\nnicht nachkommt (Senat, BGHZ aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000,\n\nLwZR 18/99, WM 2000, 1970, 1971 f). Ob der Verpächter vom Pächter wegen\n\npflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevergütung Schadensersatz for-\n\ndern könnte, ist unerheblich (Senat, BGHZ aaO, 289).\n\n2. Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, daß nach der Be-\n\ntriebsübergabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundstük-\n\nke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a BGB der Überge-\n\nber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevergütung an den\n\nVerpächter verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhalten\n\nhat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß § 593 a\n\nBGB hier gar nicht anwendbar ist.\n\na) In der Vorschrift (eingefügt in das BGB durch das Gesetz zur Neuord-\n\nnung des \n\nlandwirtschaftlichen Pachtrechts \n\nvom 8. November 1985\n\n[BGBl. I S. 2065]) wird der Grundsatz, daß zu einem Wechsel in der Person\n\ndes Pächters die Zustimmung des Verpächters notwendig ist, durchbrochen.\n\nHat ein landwirtschaftlicher Betrieb Grundstücke zugepachtet, tritt der Über-\n\nnehmer kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des Übergebers ein, wenn\n\ndie zugepachteten Grundstücke mit übergeben werden. Der Pächterwechsel\n\nvollzieht sich ohne Zustimmung des Verpächters. Dieser kann ihn auch nicht\n\nverhindern; ihm steht nach § 593 a Satz 3 BGB lediglich das Recht zur vorzei-\n\ntigen Kündigung des Pachtverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen\n\nKündigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsa-\n\nche durch den neuen Pächter nicht gewährleistet ist.\n\nb) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinba-\n\nrungen getroffen werden; § 593 a BGB ist nämlich abdingbar (MünchKomm-\n\nBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, [1995],\n\n§ 593 a Rdn. 26; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieser\n\nMöglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des Pachtver-\n\ntrags haben sie die Wirksamkeit des Pächterwechsels durch Übergabe des\n\nBetriebs davon abhängig gemacht, daß der Verpächter nicht innerhalb eines\n\nMonats nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsübergabe dagegen Wi-\n\nderspruch erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut für jeden Fall der\n\nBetriebsübergabe; die Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge\n\nist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn auf\n\ndie Mitteilung des Beklagten über die Betriebsübergabe an seinen Sohn hat die\n\nKlägerin ihr Einverständnis damit erklärt.\n\nDer Umstand, daß die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkraft-\n\ntreten des § 593 a BGB vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift sei\n\nabbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die Überleitungsvorschrift\n\nzum Gesetz zur Neuordnung des \n\nlandwirtschaftlichen Pachtrechts vom\n\n8. November 1985, daß Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die - wie\n\nhier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach der\n\nneuen Fassung der §§ 581 bis 597 BGB richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1\n\nEGBGB). Aber das bedeutet nicht, daß frühere vertragliche Vereinbarungen,\n\ndie zulässigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkraft-\n\ntreten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter der\n\nGeltung des neuen Rechts vereinbarte Abweichungen.\n\n3. Findet § 593 a BGB keine Anwendung, läßt sich die Frage, ob bei\n\nBeendigung des Pachtverhältnisses der ursprüngliche Pächter oder der Über-\n\nnehmer für die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevergütung haftet, nicht\n\nanhand einer Auslegung des § 593 a BGB, sondern nur anhand der Regelun-\n\ngen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus seiner\n\nSicht folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten\n\nund auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vorneh-\n\nmen (BGHZ 65, 107). Sie ergibt, daß sich der Anspruch der Klägerin nur gegen\n\nden Sohn des Beklagten richtet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.\n\nNach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der Betriebsnachfol-\n\nger anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter\n\ninnerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Hier hat die Klägerin der Über-\n\ngabe des Betriebs an den Sohn des Beklagten und damit seinem Eintritt in den\n\nPachtvertrag nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mitteilung des Beklag-\n\nten hin ihr Einverständnis mit der Betriebsübergabe erklärt. Damit schied der\n\nBeklagte schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als Pächter aus; sein\n\nSohn wurde der neue und alleinige Vertragspartner der Klägerin. Nur er mußte\n\nvon da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfüllen. Wenn daneben auch\n\nder Beklagte wenigstens für solche Verbindlichkeiten haften sollte, die während\n\nseiner Pachtzeit begründet worden waren, hätte das in der Übergabeklausel\n\nzum Ausdruck kommen müssen. Die Formulierung \"anstelle des Pächters\" läßt\n\nes jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des Beklagten anzu-\n\nnehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wie\n\nhier - Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorwegge-\n\nnommenen Erbfolge will sich der Übergeber üblicherweise auf sein \"Altenteil\"\n\nzurückziehen; die mit dem Betrieb zusammenhängenden wirtschaftlichen und\n\nrechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf den\n\nÜbernehmer übergehen. Eine fortbestehende Haftung des Übergebers für bis\n\nzu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten ist regelmäßig nicht ge-\n\nwollt. Das Interesse des Verpächters an der Beibehaltung eines ordnungsge-\n\nmäß wirtschaftenden und solventen Pächters ist ausreichend gewahrt, wenn\n\n- wie hier - die Wirksamkeit der Übergabe - ähnlich wie bei der befreienden\n\nSchuldübernahme nach §§ 414 ff BGB - von seinem Willen abhängt. Er hat\n\ndann nämlich die Möglichkeit, den Pächterwechsel zu verhindern. Für den vor-\n\nliegenden Fall bedeutet das, daß die Klägerin den Beklagten durch ihr Einver-\n\nständnis mit der Betriebsübergabe auch aus der Haftung für Verbindlichkeiten,\n\ndie vor der Übergabe begründet worden waren, entlassen hat. Für diese Aus-\n\nlegung spricht überdies der Umstand, daß die Klägerin beim Erhalt der Mittei-\n\nlung des Beklagten von der Betriebsübergabe wußte, daß er 1991/1992 seine\n\ngesamte Milchreferenzmenge freigesetzt und die Milchaufgabevergütung er-\n\nhalten hatte; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher hatten sich die Parteien über die\n\nZahlung eines Teils der Vergütung an die Klägerin geeinigt. Wenn sie nach der\n\nBetriebsübergabe vom Beklagten einen weiteren Teil der Vergütung hätte ver-\n\nlangen wollen, dann hätte nichts näher gelegen, als das mit ihrer Zustimmung\n\nzu verbinden.\n\n4. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Deswegen ist die Berufung\n\nder Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts\n\n- Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auch\n\ninsoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung\n\nverurteilt hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/lwzr-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593a","ref_norm":"593a","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591b","ref_norm":"591b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/lwzr-10-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZR__10-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:13.232396+00:00"}}