{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZB___3-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"LwZB 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nLwZB 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. November 2001\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November\n\n2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die eh-\n\nrenamtlichen Richter Andreae und Kreye\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nfür das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß\n\ndes 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Versäumnisurteil des Landwirtschaftsgerichts vom 23. Februar\n\n2001 ist der Beklagte zur Zahlung von 10.959,10 DM nebst Zinsen und zur\n\nHerausgabe von Pachtflächen verurteilt worden. Sein hiergegen gerichteter\n\nEinspruch ist durch zweites Versäumnisurteil vom 25. Mai 2001 verworfen wor-\n\nden. Dieses Urteil ist ihm durch Niederlegung am 19. Juli 2001 (nicht am\n\n12. Juni 2001, wie das Oberlandesgericht angenommen hat) zugestellt worden.\n\nMit einem als Beschwerde bezeichneten und am 31. Juli 2001 bei dem Land-\n\nwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er sich gegen die Verurteilung\n\ngewandt und geltend gemacht, er sei am 8. März 2001 wegen eines Schlag-\n\nanfalls in eine Klinik eingeliefert worden. Auf den Hinweis der Vorsitzenden des\n\nLandwirtschaftsgerichts vom 7. August 2001, daß gegen das zweite Versäum-\n\nnisurteil lediglich das beim Oberlandesgericht einzulegende Rechtsmittel der\n\nBerufung (unter den Einschränkungen des § 513 Abs. 2 ZPO) zu Gebote ste-\n\nhe, hat der Beklagte mit einem am 22. August 2001 bei dem Oberlandesgericht\n\neingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und gerügt, daß ein Fall der\n\nSäumnis nicht vorgelegen habe. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom\n\n23. August 2001, daß die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur durch ei-\n\nnen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, hat\n\nder Beklagte zwar mit Schreiben vom 27. August 2001 reagiert, einen Wieder-\n\neinsetzungsantrag und ein Prozeßkostenhilfegesuch jedoch erst mit Schriftsatz\n\nvom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, gestellt.\n\nMit Beschluß vom 27. September 2001 hat das Oberlandesgericht den\n\nWiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die\n\nBerufung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist zunächst formlos be-\n\nkannt gemacht worden, am 8. Oktober 2001 aber auch förmlich zugestellt wor-\n\nden. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde zu wertende, am\n\n5. Oktober bei dem Oberlandesgericht eingegangene Rechtsmittel des Be-\n\nklagten, für das er mit am 18. Oktober eingegangenem Schreiben Prozeßko-\n\nstenhilfe beantragt.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der\n\nsofortigen Beschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des\n\nLandwirtschaftsgerichts vom 25. Mai 2001 zu Recht als unzulässig verworfen,\n\nweil sie weder frist- noch formgerecht eingelegt worden ist.\n\n1. Die von dem Beklagten selbst eingelegte Berufung ist am 22. August\n\n2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Da das angefochtene Urteil\n\ndem Beklagten durch Niederlegung am 19. Juli 2001 zugestellt worden ist, ist\n\ndie Berufungsfrist nicht gewahrt (§ 516 ZPO). Die Zustellung war auch wirksam\n\nund hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar setzt eine - hier vorliegende -\n\nErsatzzustellung nach § 182 ZPO voraus, daß die Benachrichtigung über die\n\nNiederlegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das ist hier indes der Fall. Die Be-\n\nnachrichtigung ist in den Hausbriefkasten am Wohnort des Beklagten eingelegt\n\nworden. Durch den am 8. März 2001 angetretenen Klinikaufenthalt hat dieser\n\nOrt die Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. Unabhängig davon, daß auch\n\nein längerer Klinikaufenthalt nicht ohne weiteres dazu führt, daß der Betroffene\n\nseinen Lebensmittelpunkt von seiner bisherigen Wohnung in die Klinik verlegt\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, IVb ZB 71/84, NJW 1985, 2197), ist hier\n\nschon deswegen davon auszugehen, daß die Zustellung an der dem Gericht\n\nallein bekannten Anschrift erfolgen durfte, weil jedenfalls am 19. Juli 2001 der\n\nBeklagte hier wieder seinen ständigen Aufenthaltsort hatte. Er hat selbst nur für\n\neinen früheren Zeitraum auf seine klinikbedingte Ortsabwesenheit verwiesen\n\nund u.a. geltend gemacht, am 6. Juni 2001 erst die Ladung zu dem Termin vom\n\n25. Mai 2001 vorgefunden zu haben. Er hat auch auf die Zustellung des zwei-\n\nten Versäumnisurteils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, mit Schrei-\n\nben vom 29. Juli 2001, reagiert.\n\n2. Im übrigen ist die Berufung auch nicht formgerecht eingelegt worden,\n\nda sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsan-\n\nwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Der Verwerfung der Berufung als unzulässig steht auch nicht das\n\nWiedereinsetzungsgesuch des Beklagten, verbunden mit einem Antrag auf\n\nProzeßkostenhilfe, entgegen. Das Berufungsgericht hat nämlich dem Wieder-\n\neinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Ergebnis zu\n\nRecht nicht entsprochen.\n\nEine Wiedereinsetzung kam jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil\n\nkein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. Der Beklagte hatte das am 19. Juli\n\n2001 zugestellte zweite Versäumnisurteil, wie sein Schreiben vom 29. Juli 2001\n\nbelegt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Händen. Krankheitsbedingte Umstän-\n\nde, die ihn gehindert hätten, innerhalb der Berufungsfrist das zulässige\n\nRechtsmittel einzulegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das\n\nfolgt auch daraus, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit mit dem Berufungs-\n\ngericht korrespondiert hat (Schreiben vom 15., 27. und 28. August 2001). Daß\n\nder Beklagte sich über das zulässige Rechtsmittel und die Formerfordernisse\n\nnicht im klaren war, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch von einer\n\nnicht juristisch geschulten Partei muß erwartet werden, daß sie sich über Mö g-\n\nlichkeiten, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln rechtzeitig infor-\n\nmiert (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989).\n\nDas galt hier um so mehr, als der Beklagte zusätzlich von der Vorsitzenden des\n\nLandwirtschaftsgerichts mit Schreiben vom 7. August (abgegangen am\n\n8. August) 2001 darüber informiert wurde, daß er nicht Beschwerde beim\n\nLandwirtschaftsgericht einlegen könne, sondern nur Berufung beim Oberlan-\n\ndesgericht und daß die Frist von einem Monat seit der Zustellung laufe und\n\ndurch den Beschwerdeschriftsatz nicht gehemmt werde.\n\nSelbst wenn man dem Beklagten aber zugute halten wollte, daß er\n\n- entschuldbar - davon ausgegangen ist, daß er die Berufung selbst einlegen\n\nkönne, so ist ihm mit Schreiben vom 23. August 2001 von dem Vorsitzenden\n\ndes Berufungsgerichts mitgeteilt worden, daß er die Berufung innerhalb der\n\nBerufungsfrist nur durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt einlegen könne. Auf dieses Schreiben hat er zwar unter dem\n\n27. August 2001 reagiert, einen Wiedereinsetzungsantrag aber erst mit Schrei-\n\nben vom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, und da-\n\nmit verspätet (§ 234 ZPO) gestellt. Auch ein Prozeßkostenhilfeantrag für das\n\nBerufungsverfahren ist erst in diesem Schreiben enthalten.\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZB___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/lwzb-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZB___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZB___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/lwzb-3-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/LwZB___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:57.365364+00:00"}}