{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__33-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"BLw 33/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 33/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April\n\n2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beteiligten zu 1, ihr nach § 78b Abs. 1 ZPO einen\n\nRechtsanwalt (Notanwalt) beizuordnen, wird als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen\n\n\"Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfah-\n\nrens 10 Lw \" AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom\n\n6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbe-\n\nhalt u.a. mit dem Aufgabenkreis \"gerichtliche Auseinandersetzungen\" einge-\n\nrichtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im\n\nHinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der\n\nNichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse bean-\n\ntragt.\n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. März\n\n2000 als unzulässig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben.\n\nDie sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-\n\nschaftssachen - ebenso zurückgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag.\n\nDagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbe-\n\nschwerde - bisher ohne Begründung - eingelegt.\n\nNunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts\n\n(§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\n\nnicht gefunden habe.\n\nII.\n\nDer Antrag ist nicht zulässig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeßfähig\n\nist. Ob sie geschäftsunfähig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu wer-\n\nden. Falls sie geschäftsunfähig sein sollte, wäre sie von vornherein nicht pro-\n\nzeßfähig. An der Prozeßfähigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die Bete i-\n\nligte zu 1 geschäftsfähig wäre. Zwar bleiben geschäftsfähige Betreute trotz Be-\n\nstellung eines Betreuers grundsätzlich prozeßfähig; sie können selbständig\n\nklagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung mit\n\nEinwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuers\n\nund des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschränkt Geschäftsfähigen\n\n(§§ 106 ff BGB) gleichgestellt und deswegen \n\ninsoweit prozeßunfähig\n\n(MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/Weth,\n\nZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8).\n\nDa die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf Bestellung\n\neines Notanwalts geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, für dessen Ge-\n\nnehmigung des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren auch nicht um die Frage ihrer Geschäftsfähigkeit geht (vgl. zur\n\neventuellen Zulässigkeit des Antrags in einem solchen Fall BGHZ 143, 122,\n\n127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeßfähigkeit. Das macht den Antrag\n\nunwirksam mit der Folge, daß er als unzulässig zurückzuweisen ist.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/blw-33-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"HöfeVfO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/blw-33-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__33-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:13.495610+00:00"}}