{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__29-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"BLw 29/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 29/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nBeteiligte:\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April\n\n2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und\n\nGose\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren au-\n\nßergerichtlich entstandenen Kosten.\n\nBeschwerdewert: 42.237,55 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war seit 1977 Mitglied einer LPG. Am 23. Juli 1991\n\nbeschlossen die Mitglieder die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin.\n\nDen Mitgliedern, die anläßlich der Umwandlung aus der Genossenschaft aus-\n\nscheiden wollten, wurde im Beschluß eine Quote von 20 % ihres Geschäfts-\n\nguthabens als Abfindung angeboten, wobei sich die Höhe des Abfindungsgut-\n\nhabens aus \"den gegenwärtigen Verkehrswerten des vorhandenen Grund- und\n\nUmlaufvermögens des umgewandelten Unternehmens\" ergeben sollte. Die\n\nEintragung der Umwandlung wurde am 18. März 1992 im Bundesanzeiger be-\n\nkannt gemacht.\n\nMit Schreiben vom 17. März 1992 verlangte der Antragsteller sein \"an-\n\nteiliges Vermögen an der ehemaligen LPG ... in Form der 20 %igen Abfindung\"\n\nund kündigte sein \"Mitgliedschaftsverhältnis\".\n\nDie Antragsgegnerin errechnete das Geschäftsguthaben des Antrag-\n\nstellers mit 129.685,62 DM. Am 18. Mai 1992 einigten sich die Beteiligten auf\n\neine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller von 25.937,12 DM\n\n(20 % aus 129.685,62 DM). Weitere Ansprüche sollten nicht bestehen.\n\nDer Antragsteller hat sein Geschäftsguthaben auf 121.516,86 DM be-\n\nrechnet. Er verlangt von der Antragsgegnerin - nach Abzug geleisteter Zahlun-\n\ngen von insgesamt 38.907,12 DM - restliche 82.609,74 DM zuzüglich Zinsen,\n\nhilfsweise, die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung auf diesen\n\nBetrag zu bestimmen, und höchst hilfsweise die Zahlung desselben Betrags als\n\nbare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die soforti-\n\nge Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Anträge weiter.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht verneint einen Anspruch des Antragstellers. Es\n\nläßt offen, ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 LwAnpG vorliegen. Es\n\nmeint, jeglicher Anspruch des Antragstellers wegen seiner Mitgliedschaft in der\n\numgewandelten LPG sei durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ausge-\n\nschlossen. Diese sei weder nach § 138 BGB nichtig noch nach den Grundsät-\n\nzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen eines Verstoßes gegen\n\ndas AGB-Gesetz unwirksam.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nIII.\n\nBei der Entscheidung der Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob\n\ndie Kündigung des Antragstellers vom 17. März 1992 im Hinblick auf die Ein-\n\ntragung der Umwandlung der Antragsgegnerin zu einem Abfindungsanspruch\n\ngemäß § 44 LwAnpG führen konnte (vgl. Senat, BGHZ 125, 166, 169; Senats-\n\nbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, WM 1993, 1019, 1020, insoweit in\n\nBGHZ 120, 349 ff nicht wiedergegeben), ob durch den am 23. Juni 2000 der\n\nAntragsgegnerin zugestellten Antrag die Frist zur Bestimmung einer angemes-\n\nsenen Barabfindung durch das Gericht eingehalten wurde (vgl. Senatsbeschl.\n\nv. 9. November 2001, BLw 7/01, WM 2002, 34) und ob für einen Anspruch auf\n\nbare Zuzahlung überhaupt Raum ist. Mit der Einigung über den von der An-\n\ntragstellerin zu zahlenden Betrag ist zwischen den Parteien sowohl über das\n\nAusscheiden als auch über die dem Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft\n\nin der LPG zustehenden Zahlungsbetrag ein Einvernehmen erzielt worden, das\n\neinen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschließt (vgl. Senats-\n\nbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, in NL-BzAR 1997, 277, 278).\n\nDie Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ist entgegen der Auffassung des\n\nAntragstellers wirksam.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde nimmt die Verneinung einer Nichtigkeit der\n\nVereinbarung vom 18. Mai 1992 durch das Beschwerdegericht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt von § 138 BGB hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersicht-\n\nlich. Die Tatsache, daß der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf 80 % des\n\nBetrages, auf den die Antragsgegnerin sein Geschäftsguthaben errechnet hat,\n\nverzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der\n\nVerzicht auf eine Forderung oder ihr Erlaß sind nur dann nach § 138 Abs. 1\n\nBGB nichtig, wenn der Verzicht oder der Erlaß sich nach der Würdigung von\n\nInhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den\n\nguten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99,\n\nWM 2000, 1762, 1763; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR\n\n1998, 590). Hieran fehlt es. Dem Antragsteller war die Höhe seines Geschäfts-\n\nguthabens bekannt. Er wußte, auf welchen Betrag er durch den Abschluß des\n\nVertrages vom 18. Mai 1992 verzichtete. Daß die im Beschluß vom 23. Juli\n\n1991 angebotene Abfindung weit hinter einer angemessenen Abfindung im\n\nSinne von § 36 Abs. 1 LwAnpG zurückblieb (vgl. Senat, BGHZ 131, 260 ff),\n\nführt nicht dazu, daß die dem Angebot entsprechende Vereinbarung sittenwid-\n\nrig wäre. Der angebotene Betrag entsprach nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts dem Verkehrswert der Beteiligung des Antragstellers an der\n\nAntragsgegnerin. Daß ein weitaus höherer Betrag anzubieten war, hatte die\n\nRechtsprechung im Jahr 1992 noch nicht entschieden.\n\n2. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 1992 ist auch\n\nnicht nach § 779 BGB oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage unwirksam.\n\nEine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen der Vertragsparteien bei\n\nAbschluß eines Vertrags oder den einer Partei erkennbar gewordenen Vor-\n\nstellungen der anderen Partei, auf denen der Geschäftswille beruht, und der\n\nbestehenden tatsächlichen Situation oder deren spätere Entwicklung kann zu\n\neiner Anpassung der vereinbarten Pflichten oder der Unwirksamkeit der ge-\n\ntroffenen Vereinbarung führen, sofern das Festhalten an der vertraglichen Ver-\n\neinbarung einer oder beiden Parteien nicht zugemutet werden kann. So verhält\n\nes sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts\n\nnicht. Ist der Beschluß zur Umwandlung einer LPG wegen Fehlens eines Ab-\n\nfindungsangebots oder deshalb nicht wirksam, weil die angebotene Abfindung\n\nnicht berechenbar oder das Angebot nicht angemessen ist, erfolgt die Korrek-\n\ntur dadurch, daß die anzubietende Abfindung gerichtlich bestimmt wird (§ 37\n\nAbs. 2 LwAnpG). Diesen möglicherweise langwierigen Weg hat der Antrag-\n\nsteller nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerde-\n\ngerichts im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der umgewandelten LPG nicht\n\nbeschritten; vielmehr hat er seinen Austritt aus der Antragsgegnerin erklärt und\n\neine Abfindung akzeptiert, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit\n\ndem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 1991 angeboten hat.\n\nDamit war der Beschluß zwar Kalkulationsgrundlage, deren Wirksamkeit aber\n\nnicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 18. Mai 1992. Das Beschwer-\n\ndegericht hat vielmehr fehlerfrei festgestellt, daß mit dieser Vereinbarung gera-\n\nde auch eine Unsicherheit der Beteiligten über die Rechtsgrundsätze der Be-\n\nmessung der Abfindung des Antragstellers beseitigt werden sollte. Damit ist die\n\nVereinbarung weder nach § 779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.\n\n3. Ob das AGB-Gesetz auf die Vereinbarung Anwendung findet (vgl.\n\n§ 23 AGB-Gesetz), kann dahingestellt bleiben. Die darin liegende Verzichts-\n\nklausel ist nämlich in jedem Fall wirksam, denn sie ist weder nach §§ 3, 9\n\nAGBG noch nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen überraschend\n\nund benachteiligt den Antragsteller auch nicht entgegen dem Gebot von Treu\n\nund Glauben unangemessen. Anders wäre es nur dann, wenn es um den Ver-\n\nzicht gegenüber Dritten ginge (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984,\n\nVII ZR 95/83, NJW 1985, 970 f). Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\n Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-29-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:54.920217+00:00"}}