{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"BLw 26/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 26/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April\n\n2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und\n\nGose\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-\n\nschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 30. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beschluß des\n\nAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 19. Juni\n\n2000 teilweise abgeändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die Antrags-\n\ngegnerin (frühere Antragsgegnerin zu 2) das Vermögen der\n\nLPG i.L. \n\nschuldrechtlich \n\nund \n\ndinglich\n\nrechtswirksam übernommen hat, wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Instanzen und die\n\naußergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nund Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen werden außerge-\n\nrichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 73.000 \n\n(cid:0)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war Mitglied der LPG , in die\n\ner landwirtschaftliche Flächen und Inventarbeiträge eingebracht hat. Mit\n\nSchreiben vom 27. August 1990 kündigte er die Mitgliedschaft zum Ende des\n\nMonats.\n\nAm 2. Mai 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die Auflösung\n\nohne Abwicklung auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\n\n1990 und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mit\n\nzwei weiteren \n\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Am\n\n18. August 1991 wurde die Antragsgegnerin durch acht natürliche Personen\n\ngegründet, die die Aktien zum Teil treuhänderisch übernehmen sollten. Das\n\nGrundkapital sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten\n\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erbracht werden. Zusätz-\n\nlich wurde darüber am 14. Juli 1992 ein sogenannter Einbringungsvertrag ge-\n\nschlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 31. August 1992 in das Handelsre-\n\ngister eingetragen. Das Registergericht stellte 1994 fest, daß eine Umwand-\n\nlung der LPG nicht erfolgt ist, so daß diese mit Wirkung vom\n\n31. Dezember 1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Die eingesetzten Liqui-\n\ndatoren erstellten eine Liquidationsbilanz zum 1. Januar 1992, die kein Vermö-\n\ngen auswies. Am 16. Juni 1997 genehmigten sie den Einbringungsvertrag vom\n\n14. Juli 1992.\n\nDer Antragsteller meint, ihm stünden Abfindungsansprüche nach § 44\n\nLwAnpG zu, die er unter Verrechnung einer unstreitigen Zahlung der Antrags-\n\ngegnerin von 16.400 DM auf 177.545,77 DM beziffert hat. Da er die Antrags-\n\ngegnerin infolge unwirksamer Umwandlung nicht für passiv legitimiert hält,\n\nverlangt er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - fest-\n\nzustellen, \n\ndaß \n\ndie \n\nAntragsgegnerin \n\ndas \n\nVermögen \n\nder\n\nLPG i.L. schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksam\n\nübernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag ent-\n\nsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antrags-\n\ngegnerin zurückgewiesen und auf ihren Hilfsantrag den Antragsteller zur Rück-\n\nzahlung der erhaltenen 16.400 DM verpflichtet. Mit der - zugelassenen -\n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag wei-\n\nter.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hält die beantragte Feststellung für zulässig, da\n\nzwischen den Parteien streitig sei, ob \"eine rechtswirksame Umwandlung oder\n\nVermögensübernahme nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungs-\n\ngesetzes wirksam ist\". Der Antrag sei auch begründet, da die beabsichtigte\n\nUmwandlung nicht den nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dafür vor-\n\ngesehenen Möglichkeiten entspreche und daher nichtig sei.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung ist unzu-\n\nlässig, da der Antragsteller an der begehrten Feststellung kein schützenswer-\n\ntes Interesse (§ 256 ZPO) hat.\n\n1. Allerdings ist dem Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zuzustim-\n\nmen, daß ein ehemaliges LPG-Mitglied ein Interesse an der Feststellung haben\n\nkann, daß eine beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der LPG in eine\n\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft wirksam oder unwirksam ist, da hier-\n\nvon die Frage abhängt, gegen wen etwaige Abfindungsansprüche nach dem\n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz zu richten sind (Senat, BGHZ 137, 134,\n\n136 ff, und seitdem st. Rspr.). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfah-\n\nren jedoch nicht. Schon der Antrag ist nicht auf die Feststellung gerichtet, daß\n\ndie Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG\n\n hervorgegangen ist. Solches ist zwischen den Parteien\n\nauch gar nicht streitig. Einen ursprünglich auf diese Feststellung gerichteten\n\nAntrag hat der Antragsteller daher in erster Instanz wieder zurückgenommen.\n\n2. Für den danach gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antrags-\n\ngegnerin das Vermögen der LPG nicht übernommen habe, besteht auch kein\n\nRechtsschutzinteresse. Zwar haben die Parteien zeitweilig darüber gestritten,\n\nob die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nach § 419 BGB übernommen\n\nhat. Eine Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist jedoch für\n\nden Antragsteller ohne Bedeutung und vermag daher ein Feststellungsinteres-\n\nse nicht zu begründen. Unterstellt man nämlich die Wirksamkeit einer Vermö-\n\ngensübernahme (vgl. demgegenüber aber Senat, BGHZ 138, 371; Beschl. v.\n\n8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650), so bleibt dadurch eine etwaige\n\nHaftung der LPG unberührt (§ 419 Abs. 1 BGB). Die bean-\n\ntragte Feststellung, daß eine Vermögensübernahme nicht stattgefunden hat,\n\nbeseitigt folglich nicht die nach Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen-\n\nde \"Unklarheit über den 'wahren' Schuldner etwaiger Abfindungsansprüche\".\n\nSoweit die Beteiligten in den Vorinstanzen zunächst auch über die Frage\n\ngestritten haben, ob die Antragsgegnerin die Schulden der LPG möglicherwei-\n\nse mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB übernommen hat, so würde\n\neine Entscheidung hierüber zwar klären, ob die LPG oder die Antragsgegnerin\n\npassiv legitimiert ist. Doch hat sich dieser Streit nach den Feststellungen des\n\nBeschwerdegerichts erledigt. Sowohl der Antragsteller als auch die Antrags-\n\ngegnerin sind zuletzt davon ausgegangen, daß der Antragsteller das Angebot\n\nder Antragsgegnerin, die Schulden zu übernehmen, nicht angenommen hat\n\n(§ 414 BGB) und auch einem Schuldübernahmevertrag mit der LPG nicht zu-\n\ngestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat ohnehin nie etwas an-\n\nderes behauptet. Aber auch die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsansicht - wie\n\ndas Beschwerdegericht nicht verkennt - darauf gestützt, daß der Antragsteller\n\nkein Interesse an der Feststellung haben könne, wenn sie, die Antragsgegne-\n\nrin, bereit sei, die Schuld zu übernehmen; es sei rechtsmißbräuchlich, wenn er\n\ndarauf nicht eingehe. Nicht anders stellt sich der Sach- und Streitstand nach\n\ndem beiderseitigen Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz dar. Ange-\n\nsichts dessen fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Be-\n\nteiligten, zu dessen Klärung die beantragte Feststellung etwas beitragen\n\nkönnte.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-26-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-26-01","retrieved":"2026-07-10 13:04:19.120781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-26/blw-26-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2002-04-26","dockets":["BLw 26/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 26/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-26-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-\n\nschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 30. 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