{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__24-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"BLw 24/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 24/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2002\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April\n\n2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und\n\nGose\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats\n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen\n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2001 wird auf Ko-\n\nsten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch et-\n\nwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nzu erstatten hat, zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n\n281.385 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 22. April 1999 kaufte der Beteiligte zu 3, ein\n\nVollerwerbslandwirt, von dem Beteiligten zu 2 im Grundbuch von S. , Blatt\n\n0043, eingetragene landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von rund 48 ha,\n\ndarunter Flächen in einer Größe von 13,7585 ha, an denen dem Beteiligten\n\nzu 1 ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt ist.\n\nMit Schreiben vom 1. September 1999 übte der Beteiligte zu 1, der\n\nselbst nicht Landwirt ist, das Vorkaufsrecht an diesen Flächen mit der Erklä-\n\nrung aus, daß er sie für seinen Schwiegersohn, den Landwirt H. K. , und\n\nseine Tochter erwerbe, an die er das Land verpachten wolle.\n\nDie Genehmigungsbehörde, das Amt für ländliche Räume L. , ver-\n\nlängerte mit Zwischenbescheid vom 14. September 1999 die Entscheidungs-\n\nfrist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG bis zum 8. November 1999 und teilte mit Be-\n\nscheid vom 3. November 1999 mit, daß die Schleswig-Holsteinische Landge-\n\nsellschaft mbH in ihrer Eigenschaft als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen\n\nmit Erklärung vom 29. Oktober 1999 ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssied-\n\nlungsgesetz ausgeübt habe, um die Flächen sodann an den Beteiligten zu 3\n\nweiterzuveräußern. Es führte weiter aus, daß die Genehmigung des durch die\n\nAusübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 zwischen diesem und\n\ndem Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Grundstückskaufvertrages nach\n\n§ 9 Abs. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen.\n\nGegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung gestellt mit dem Ziel der behördlichen Genehmigung des durch\n\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Vertrages. Das\n\nLandwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Urteil abgewiesen. Die als soforti-\n\nge Beschwerde behandelte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zuge-\n\nlassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren wei-\n\nter.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hält die Einwendungen des Beteiligten zu 1 ge-\n\ngen das von der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft mbH ausgeübte\n\nVorkaufsrecht nach § 10 RSG nicht für begründet. Der durch Ausübung des\n\nVorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 1 zwischen ihm und dem Beteiligten\n\nzu 2 angestrebte Grundstückskaufvertrag hätte nämlich nicht genehmigt wer-\n\nden können, da dies eine ungesunde Bodenverteilung zur Folge haben würde\n\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG).\n\nDies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.\n\n1. Soweit der Beteiligte zu 1 anmerkt, daß ein Kaufvertrag zwischen ihm\n\nund dem Beteiligten zu 2 mangels Genehmigung des Ursprungsvertrages zwi-\n\nschen den Beteiligten zu 2 und 3 nach § 2 GrdstVG noch gar nicht zustande\n\ngekommen gewesen sei, als die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft\n\nmbH ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausgeübt habe, vermag dies - die Rich-\n\ntigkeit unterstellt - der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\na) Unklar ist schon die Zielrichtung dieses Einwands. Denn das vorlie-\n\ngende Verfahren betrifft lediglich Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche\n\nVorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmi-\n\ngung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung\n\nnach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (§ 10 RSG). Eine solche Einwen-\n\ndung stellt das Vorbringen indes nicht dar.\n\nb) Im übrigen ist der Einwand aber auch in der Sache nicht berechtigt.\n\nWeder die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 noch die\n\nAusübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesell-\n\nschaft mbH setzen voraus, daß der Ursprungsvertrag zwischen den Beteiligten\n\nzu 2 und 3 zuvor nach § 2 GrdstVG genehmigt wurde.\n\nZwar erlangt der Vertrag erst durch diese Genehmigung die volle Wirk-\n\nsamkeit. Der Vorkaufsberechtigte kann jedoch bereits vorher von seinem Vor-\n\nkaufsrecht mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt Gebrauch machen\n\n(BGH, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 89/97, NJW 1998, 2352). Infolgedessen\n\nkonnte der Beteiligte zu 1 sein rechtsgeschäftliches Vorkaufsrecht ausüben.\n\nDie Wirksamkeit hing allerdings davon ab, daß sowohl der Vertrag zwischen\n\nden Beteiligten zu 2 und 3 als auch der nach § 505 Abs. 2 BGB zustande ge-\n\nkommene Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 genehmigt wurden.\n\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische\n\nLandgesellschaft mbH bezieht sich auf den nach § 505 Abs. 2 BGB möglicher-\n\nweise wirksam werdenden Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2. Daß\n\ndie Genehmigung dieses Vertrages nicht Voraussetzung für die Ausübung ist,\n\nergibt sich schon aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 12 RSG. Doch bedarf es auch nicht\n\nder vorherigen Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 2 und\n\n3. Denn wenn man dem Beteiligten zu 1 die Ausübung seines Vorkaufsrechts\n\nvor der Genehmigung des das Vorkaufsrecht auslösenden Vertrages erlaubt,\n\nist es nur folgerichtig, wenn man für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach\n\ndem Reichssiedlungsgesetz, das wiederum an den Vertrag anknüpft, den der\n\nrechtsgeschäftlich Vorkaufsberechtigte anstrebt, keine darüber hinausgehen-\n\nden Anforderungen stellt.\n\n2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine Ge-\n\nnehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem Beteilig-\n\nten zu 1 und 2 nach §§ 9 bis 11 GrdstVG verneint hat, begegnen keinen recht-\n\nlichen Bedenken. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsbe-\n\nschwerde greifen nicht durch.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Rechtsposition, die der Beteiligte zu 1 durch\n\nAusübung des Vorkaufsrechts erworben hat, frei übertragbar ist (vgl. RGZ 163,\n\n142, 154). Das führt im konkreten Fall aber - entgegen der Auffassung der\n\nRechtsbeschwerde - nicht dazu, daß bei der Beurteilung, ob die Versagungs-\n\ngründe des § 9 GrdstVG vorliegen, auf die Verhältnisse von Schwiegersohn\n\nund Tochter des Beteiligten zu 1 abzustellen wäre. Der Beteiligte zu 1 hat die-\n\nse nämlich nicht in seine Rechtsposition als Berechtigter nach Ausübung des\n\nVorkaufsrechts einrücken lassen, sondern lediglich geltend gemacht, er wolle\n\ndie Flächen an sie langfristig weiterverpachten und/oder sich erbvertraglich\n\nverpflichten, sie ihnen zuzuwenden.\n\nRichtig ist ferner, daß der Umstand, daß der Beteiligte zu 1 nicht selbst\n\nLandwirt ist, nicht generell einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG entgegen-\n\nsteht. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht angenommen. Es hat\n\nvielmehr - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 112, 86 ff;\n\n116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249,\n\n250) - im wesentlichen darauf abgehoben, daß mit dem Beteiligten zu 3 ein\n\nerwerbsbereiter und -fähiger Inhaber eines leistungsfähigen Hofes bereit steht,\n\nder auf den konkreten Landerwerb dringend angewiesen ist, und daß demge-\n\ngenüber schützenswerte Interessen des Beteiligten zu 1 von einigem Gewicht\n\nnicht erkennbar sind. Es hat dabei auch mit zutreffender Begründung die Mög-\n\nlichkeit verneint, den Versagungsgrund des §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG durch\n\neine Auflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrdstVG auszuräumen. Das wird\n\nvon der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch hingenommen. Soweit sie in\n\ndiesem Zusammenhang hingegen wiederum darauf abstellen möchte, daß der\n\nBeteiligte zu 1 schon bei Ausübung des Vorkaufsrechts einen Vollerwerbs-\n\nlandwirt in die mit der Ausübung erlangte Rechtsstellung habe eintreten lassen\n\nwollen, so steht dem entgegen, daß dies - wie ausgeführt - gerade nicht der\n\nFall war. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht allein für wesentlich er-\n\nachtet, daß der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts\n\ndurch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH nicht einem Voll-\n\noder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden kann (vgl. auch BGHZ 116,\n\n348, 351).\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bei der\n\nAbwägung den Vortrag des Beteiligten zu 1 unberücksichtigt gelassen, daß der\n\nBeteiligte zu 3 eigene Flächen an den Sohn verpachtet habe, bleibt sie im Er-\n\ngebnis erfolglos. Das läßt nämlich die vom Beschwerdegericht festgestellte\n\nNotwendigkeit, die betriebseigenen Flächen durch Zuerwerb der hier betroffe-\n\nnen Flurstücke aufzustocken, nicht entfallen. Auch kann dem Beteiligten zu 3\n\nnicht entgegengehalten werden, er habe diese Situation durch die Verpachtung\n\nan seinen Sohn ohne Not selbst herbeigeführt. Der Beteiligte zu 3 hat nämlich\n\nfür die Verpachtung, die in keinem Zusammenhang mit dem jetzt getätigten\n\nZukauf steht, nachvollziehbare Gründe vorgebracht (gleitende Nachfolgerege-\n\nlung; enge Verzahnung mit der eigenen Bewirtschaftung).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel Krüger Lemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__24-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-24-01","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":2},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__24-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__24-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/blw-24-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2001/BLw__24-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:16.272592+00:00"}}