{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__23-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"BLw 23/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 23/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2001\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März\n\n2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats\n\n- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n\n29. August 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den üb-\n\nrigen Beteiligten die eventuellen außergerichtlichen Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n50.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1999 veräußerten die Beteiligten\n\nzu 1 ein insgesamt 3,702 ha großes landwirtschaftliches, überwiegend bewal-\n\ndetes Grundstück an den Beteiligten zu 2. Mit Bescheid vom 15. April 1999\n\nlehnte die Beteiligte zu 3 die Genehmigung des Vertrages nach § 9 Abs. 1\n\nNr. 1 GrdstVG ab. Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entschei-\n\ndung ist ebenso erfolglos geblieben wie seine sofortige Beschwerde. Mit der\n\nRechtsbeschwerde verfolgt er das Ziel, die Genehmigung des Vertrages zu\n\nerreichen, weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie\n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2\n\nNr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sin-\n\nne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).\n\nSoweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Ge-\n\ngensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in der Entschei-\n\ndung vom 3. Januar 1989, AgrarR 1989, 44, scheitert die Rechtsbeschwerde\n\nschon daran, daß das Beschwerdegericht dasselbe Gericht ist, ein Abweichen\n\nvon einer Entscheidung \"eines anderen Oberlandesgerichts\" (§ 24 Abs. 2 Nr. 1\n\nLwVG) also nicht in Betracht kommt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht\n\nkeinen anderen Rechtssatz als in der damaligen Entscheidung aufgestellt,\n\nnämlich, daß es gerade nicht (wie aber der Antragsteller unzutreffend vorträgt)\n\nfür die Annahme des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausrei-\n\nchend ist, wenn der Staatsforst ein eigenes Erwerbsinteresse bekundet, son-\n\ndern daß vielmehr als weitere Voraussetzung zu fordern ist, daß der vom Fis-\n\nkus angestrebte Erwerb im konkreten Fall der Verbesserung der Forststruktur\n\ndienen soll. Dieser Rechtssatz weicht damit offensichtlich auch nicht von der\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1966, RdL 1966, 204, ab,\n\nwonach eine Gleichstellung von Fiskus und privatem Forstwirt nicht schon\n\ndann zulässig ist, wenn der Fiskus ein Erwerbsinteresse lediglich zur Arrondie-\n\nrung seines Staatsforstes geltend macht.\n\nSoweit der Antragsteller hilfsweise \"Nichtzulassungsbeschwerde\" erho-\n\nben hat, verkennt er, daß das Gesetz im vorliegenden Verfahren eine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht vorsieht. Der Senat ist vielmehr daran gebunden,\n\ndaß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl.\n\nSenatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither\n\nständige Rechtsprechung).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht\n\nkeine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-\n\ndeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-\n\nche des Beteiligten zu 2 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hier-\n\nvon nicht berührt.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/blw-23-00","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/blw-23-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:13.364764+00:00"}}