{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__22-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"BLw 22/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 22/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. April 2001\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April\n\n2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und\n\nSchroth\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-\n\nschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Au-\n\ngust 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kosten\n\nder Rechtsbeschwerde und die der Beteiligten zu 4 außer-\n\ngerichtlich entstandenen Kosten.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 52.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer eines im Grundbuch von H.\n\neingetragenen Grundstücks. Das Grundstück besteht aus den Flurstücken 107,\n\n130 und 229 b der Gemarkung G. Die insgesamt 51.532 qm großen Flurstücke\n\ngrenzen nicht aneinander. Sie werden von der Agrargenossenschaft H. eG (im\n\nfolgenden: Agrargenossenschaft) aufgrund von Pachtverträgen vom 1. Oktober\n\n1992 genutzt. Die Flurstücke 107 und 130 werden nach gegenwärtigem Pla-\n\nnungsstand zum überwiegenden Teil für den Bau der Autobahn Dresden-Prag\n\nin Anspruch genommen werden.\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. März 1999 verkauften die\n\nBeteiligten zu 1 und 2 das Grundstück für 52.000 DM an den Beteiligten zu 3,\n\nder Nichtlandwirt ist. Am 8. April 1999 beantragte die beurkundende Notarin die\n\nGenehmigung der Veräußerung bei dem zuständigen Amt für Landwirtschaft in\n\nS. Mit Zwischenbescheid vom 20. April 1999 verlängerte das Amt die Entschei-\n\ndungsfrist auf drei Monate, um der S. L. M. GmbH, der Beteiligten zu 4, Gele-\n\ngenheit zu geben, sich zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts zu erklären. Mit\n\nSchreiben vom 18. Juni 1999 an das Amt erklärte die Beteiligte zu 4, das Vor-\n\nkaufsrecht auszuüben. Den Beteiligten zu 1 bis 3 wurde diese Entscheidung\n\nam 25. bzw. 26. Juni 1999 zugestellt.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 halten die Ausübung des Vorkaufsrechts für\n\nunwirksam. Sie haben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 10 RSG\n\ngestellt. Der Beteiligte zu 3 ist dem Antrag beigetreten. Das Landwirtschaftsge-\n\nricht hat die Ansicht vertreten, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt,\n\nweil die Genehmigung zum Erwerb des Grundstücks durch das Amt für Land-\n\nwirtschaft als erteilt gelte. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten\n\nsofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 4 stattgegeben und den Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht meint, die Frist zur Genehmigung des Vertrages\n\nvom 29. März 1999 sei durch den Zwischenbescheid vom 20. April 1999 wirk-\n\nsam auf drei Monate verlängert worden, weil alle drei Flurstücke landwirt-\n\nschaftlich genutzt würden und die Größe des Grundstücks insgesamt die nach\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsAGGrdstVG (SächsGVBl. 1994, 1252), § 2 der Verord-\n\nnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz\n\nund der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterlie-\n\ngenden Grundstücke (SächsGVBl. 1994, 689), in Sachsen geltende Mindest-\n\ngröße von 0,5 ha übersteige. Der Ausübung des Vorkaufsrechts stehe auch\n\nnicht entgegen, daß die Flurstücke 107 und 130 zum größeren Teil für den Bau\n\nder Autobahn in Anspruch genommen werden. Der Erwerb des Grundstücks\n\ndurch den Beteiligten zu 3 sei nicht genehmigungsfähig, weil die Agrargenos-\n\nsenschaft und andere Landwirte durch den Bau der Autobahn im Bereich von\n\nH. erhebliche Flächeneinbußen erlitten, die die Beteiligte zu 4 durch die Über-\n\nlassung der nach dem Bau der Autobahn verbleibenden Restfläche der Flur-\n\nstücke an die Agrargenossenschaft oder andere Landwirte teilweise ausglei-\n\nchen wolle.\n\nDas hält der Rechtsbeschwerde stand.\n\nIII.\n\nDie Frist zur Genehmigung des Kaufvertrags und der Auflassung vom\n\n29. März 1999 ist durch die Verfügung vom 20. April 1999 auf drei Monate\n\nverlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat die Beteiligten zu 4 das\n\nihr zustehende Vorkaufsrecht an dem Grundstück wirksam ausgeübt.\n\n1. Der Kaufvertrag vom 29. März 1999 und die Auflassung des Grund-\n\nstücks bedürfen nach § 2 GrdstVG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsAGGrdstVG zu ihrer\n\nWirksamkeit der Genehmigung. Die Fläche des Grundstücks übersteigt die\n\nnach § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestim-\n\nmungen der Freigrenzen nach dem Landverkehrsgesetz und der Mindestgröße\n\nder dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke für\n\ndas Bestehen eines Vorkaufsrechts geltende Mindestgröße von 0,5 ha. Auch\n\nnach Inanspruchnahme von Teilen der Flurstücke 107 und 130 wird es nach\n\nden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts hierbei verbleiben. Schon deshalb ist die mit dem Bau der\n\nAutobahn verbundene Verkleinerung des Grundstücks für das Bestehen des\n\nVorkaufsrechts der Beteiligten zu 4 und die Wirksamkeit seiner Ausübung ohne\n\nBedeutung.\n\n2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Vorkaufsrecht\n\nder Beteiligten zu 4 erstrecke sich nicht auf das Flurstück 229 b. Für die Be-\n\nantwortung der Frage, ob verschiedene Flurstücke ein Grundstück im Sinne\n\ndes Reichssiedlungsgesetzes bilden, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff\n\nmaßgeblich (Senat, BGHZ 94, 299, 304 f). Hierzu hat das Beschwerdegericht\n\nfestgestellt, daß alle drei Flurstücke, aus denen das Grundstück besteht, als\n\nlandwirtschaftliche Nutzflächen an die Agrargenossenschaft verpachtet und\n\ndaher wirtschaftlich als ein Grundstück zu betrachten sind. Soweit die Rechts-\n\nbeschwerde ausführt, bei dem Flurstück 229 b handele es sich um eine Hang-\n\nfläche, die im Gegensatz zu den Flurstücken 107 und 130 von der Agrargenos-\n\nsenschaft nur als Schafweide genutzt werde, führt dies schon deshalb nicht\n\nweiter, weil die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 229 b hierdurch\n\nnicht in Frage gestellt ist.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich\n\ngegen die Feststellung des Beschwerdegerichts wendet, die Veräußerung des\n\nGrundstücks an den Beteiligten zu 3 sei wegen des Interesses der Beteiligten\n\nzu 4 an dessen Erwerb nicht genehmigungsfähig.\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zum Verkauf\n\neines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nur versagt werden, wenn Tat-\n\nsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde\n\nVerteilung von Grund und Boden bedeutet. Das ist regelmäßig der Fall, wenn\n\ndie Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht\n\n(§ 9 Abs. 2 GrdstVG). So verhält es sich bei der Veräußerung eines landwirt-\n\nschaftlich genutzten Grundstücks an einen Nichtlandwirt, sofern ein hauptbe-\n\nruflicher Landwirt willens und in der Lage ist, das Grundstück zu erwerben,\n\noder wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, daß der Eigentumserwerb\n\nkonkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwiderläuft, die\n\ndie zuständigen Stellen bereits unternommen haben oder beabsichtigen.\n\nSo liegt der Fall hier: Von dem Bau der Autobahn werden nicht nur die\n\nFlurstücke 107 und 130 der Gemarkung G., sondern schon in deren näherem\n\nUmfeld landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen, die insgesamt\n\num ein Vielfaches größer sind als die Flurstücke 107 und 130. Die Beeinträch-\n\ntigung der Agrargenossenschaft und weiterer landwirtschaftlicher Betriebe\n\ndurch den Bau der Bundesautobahn liegt auf der Hand. Auch wenn die\n\nRechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, daß den vorgelegten schriftlichen\n\nÄußerungen der Agrargenossenschaft nicht zu entnehmen ist, daß sie das\n\nnach dem Bau der Autobahn verbleibende Grundstück erwerben will, berührt\n\ndies das konkrete Interesse der Beteiligten zu 4 an dessen Erwerb nicht. Sie ist\n\nvom Staatlichen Amt für landwirtschaftliche Neuordnung in K. angewiesen, we-\n\ngen des mit dem Bau der Autobahn verbundenen Verbrauchs landwirtschaftli-\n\ncher Nutzflächen in größtmöglichem Umfang Ersatzflächen zu erwerben und\n\ndiese nach Abschluß der Baumaßnahmen den von dem Bau betroffenen land-\n\nwirtschaftlichen Betrieben anzudienen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.\n\nWenzel Krüger Klein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/blw-22-00","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/blw-22-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:00.132349+00:00"}}