{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__14-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"BLw 14/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Bei der Feststellung, ob der für ein Grundstück vereinbarte Kaufpreis in einem gro- ben Mißverhältnis zu seinem landwirtschaftlichen Verkehrswert steht, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wenn der Antrag auf Genehmigung erst erhebliche Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBLw 14/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. April 2001\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nGrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3\n\nBei der Feststellung, ob der für ein Grundstück vereinbarte Kaufpreis in einem gro-\n\nben Mißverhältnis zu seinem landwirtschaftlichen Verkehrswert steht, ist auf den\n\nZeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wenn der Antrag auf Genehmigung erst\n\nerhebliche Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 27. April 2001 - BLw 14/00 - OLG Dresden\n\nAG Oschatz\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April\n\n2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und\n\nSchroth\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Mai 2000 wird\n\nauf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 449.520 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1991 verkaufte\n\nder Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 zur Bebauung ein landwirtschaftlich\n\ngenutztes Grundstück mit etwa 3,7 ha Größe \n\nin W. \n\nfür 449.520 DM\n\n(12 DM/qm). Am 25. August 1994 beantragte der Urkundsnotar die Genehmi-\n\ngung des Vertrages bei der beteiligten Behörde. Diese erließ am 1. September\n\n1994 einen Zwischenbescheid zur Verlängerung der in § 6 Abs. 1 Satz 1\n\nGrdstVG bestimmten Frist, um der Sächsischen L. GmbH die Entscheidung\n\nüber die Ausübung ihres Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz zu\n\nermöglichen. Der Zwischenbescheid wurde dem Urkundsnotar am 5. Septem-\n\nber 1994 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 erklärte die Sächsi-\n\nsche L. GmbH gegenüber dem Staatlichen Amt für landwirtschaftliche Neuord-\n\nnung Wu., von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Im Geneh-\n\nmigungsverfahren bekundeten drei Landwirte und ein Agrarunternehmen Inter-\n\nesse am Erwerb des Grundstücks zu einem Preis zwischen 1 DM und 5\n\nDM/qm.\n\nMit Bescheid vom 17. November 1994 hat die beteilige Behörde die Er-\n\nteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt. Hiergegen hat der Beteiligte\n\nzu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landwirtschaftsgericht\n\nhat die Genehmigung erteilt. Auf die Beschwerde der beteiligten Behörde und\n\ndes Regierungspräsidiums C. hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des\n\nLandwirtschaftsgerichts aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 auf\n\ngerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht meint, der Kaufvertrag vom 4. Dezember 1991\n\nsei nicht genehmigungsfähig. Es führt aus, durch den Zwischenbescheid vom\n\n1. September 1994 sei die Dauer der für das Verfahren zur Verfügung stehen-\n\nden Zeit wirksam auf drei Monate verlängert worden. Die beantragte Genehmi-\n\ngung könne nicht erteilt werden, weil der vereinbarte Kaufpreis in einem groben\n\nMißverhältnis zum Wert des Grundstücks stehe. Der angemessene Preis für\n\ndas Grundstück betrage allenfalls 1,30 DM/qm, seit die Gemeinde ihre Absicht\n\naufgegeben habe, das Grundstück als Baugebiet auszuweisen.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Ohne Bedeutung ist, ob die Sächsische L. GmbH bei Abschluß des\n\nKaufvertrages als rechtsfähige Gesellschaft bestand. Gegenstand des Kauf-\n\nvertrages ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Verkauf und Auflas-\n\nsung des Grundstücks sind daher gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungs-\n\npflichtig. Da das Grundstück mehr als 0,5 ha groß ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2\n\nSächsAGGrdstVG [SächsGVBl. 1994, 1252], § 2 der Verordnung über die Be-\n\nstimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz und der Min-\n\ndestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grund-\n\nstücke [SächsGVBl. 1994, 689]), hatte die beteilige Behörde gemäß § 6 Abs. 1\n\nSatz 2, § 12 GrdstVG die Entscheidung der Siedlungsbehörde, des Staatlichen\n\nAmts für landwirtschaftliche Neuordnung Wu., über die Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts einzuholen. Siedlungsunternehmung im Sinne von § 1 Abs. 1\n\nRSiedlG ist die Sächsische L. GmbH. Ob diese bei Abschluß des Kaufvertra-\n\nges am 11. Dezember 1991 in das Handelsregister eingetragen war, ist für die\n\nWirksamkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist durch den Zwischenbe-\n\nscheid vom 1. September 1994 ohne Bedeutung.\n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch insoweit nicht zu\n\nbeanstanden, als sie zwischen dem heutigen Wert des Grundstücks und dem\n\nvereinbarten Kaufpreis ein grobes Mißverhältnis feststellt und daher den Ver-\n\ntrag vom 4. Dezember 1991 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG als nicht geneh-\n\nmigungsfähig ansieht.\n\na) Ein Mißverhältnis liegt vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Wert\n\ndes Grundstücks erheblich übersteigt. Übersteigt der vereinbarte Vertragspreis\n\nden landwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50 %, ist in der Regel von\n\neinem groben Mißverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auszuge-\n\nhen (Senat, Beschl. v. 2. Juli 1968, V BLw 9/68, NJW 1968, 2057, 2058; OLG\n\nFrankfurt, RdL 1955, 309; Lange, GrdstVG, § 9 Anm. 5 a; Pikalo/Bendel,\n\nGrdstVG, § 9, S. 605). Zur Feststellung des Mißverhältnisses ist der Kaufpreis\n\ndem landwirtschaftlichen Verkehrswert gegenüberzustellen. Landwirtschaftli-\n\ncher Verkehrswert ist der Wert, der bei einem Verkauf von einem Landwirt an\n\neinen anderen Landwirt durchschnittlich erzielt wird (Senat, Beschl. v.\n\n2. November 1957, V BLw 30/57, RdL 1958, 14). Handelt es sich bei dem ver-\n\nkauften Grundstück um Bauerwartungsland, ist eine hierdurch bewirkte Wert-\n\nsteigerung auch bei einem Verkauf unter Landwirten zu berücksichtigen, weil\n\nauch unter Landwirten eine absehbare Möglichkeit, ein Grundstück als Bau-\n\ngrundstück zu nutzen, zu einer Preissteigerung führt (Senat, Beschl. v. 2. Juli\n\n1968, aaO; OLG Oldenburg, AgrarR 1996, 224, 225; Pikalo/Bendel, § 9\n\nGrdstVG, S. 599).\n\nHierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß bei Abschluß des\n\nVertrages der landwirtschaftliche Verkehrswert des Grundstücks nicht erheb-\n\nlich hinter dem vereinbarten Kaufpreis zurückblieb, weil die Gemeinde W., der\n\ndie Planungshoheit zukam, seinerzeit beabsichtigte, das Grundstück in einem\n\nFlächennutzungsplan als Bauland auszuweisen. Damit kam dem Grundstück\n\nbei Abschluß des Kaufvertrages die Qualität von Bauerwartungsland zu. Ein\n\nFlächennutzungsplan mit diesem Inhalt wurde jedoch nicht beschlossen. Im\n\nGegenteil, die Gemeinde hob im September 1992 ihre Beschlüsse zur Aufstel-\n\nlung eines Flächennutzungsplans dieses Inhalts auf. Folge hiervon ist, daß\n\ndem Grundstück seither die Qualität von Bauerwartungsland nicht mehr zu-\n\nkommt und sein Verkehrswert nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen des Oberlandesgerichts auf allenfalls 1,30 DM/qm gesunken ist.\n\nb) Hierauf ist für die Entscheidung abzustellen. Ziel des Grundstückver-\n\nkehrsgesetzes ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen (BT-\n\nDrucks. 3/119 S. 14; Ehrenforth, RSiedlG und GrdstVG, Teil B, Einl. VII 1; Pi-\n\nkalo/Bendel, Einl. GrdstVG, S. 15; Vorwerk/v. Sprekelsen, GrdstVG, Einl. S. 2;\n\nWöhrmann, GrdstVG, Vorbem. Rdn. 31). Die zur Veräußerung landwirtschaft-\n\nlich genutzter Grundstücke notwendige Genehmigung kann daher nicht erteilt\n\nwerden, wenn der vereinbarte Preis den Ertragswert des Grundstücks weit\n\nübersteigt und der Mehrpreis nicht durch die Erwartung gerechtfertigt ist, das\n\nGrundstück werde in absehbarer Zeit bebaubar werden. Zu einem derartigen\n\nPreis einen Kaufvertrag zu schließen, ist kein Landwirt bereit. Steht fest, daß\n\ndie der Preisvereinbarung im Kaufvertrag zugrundeliegende Annahme, das\n\nGrundstück werde in absehbarer Zeit bebaubar sein, fehl geht, scheidet daher\n\neine Genehmigung des Vertrages aus, wenn der vereinbarte Kaufpreis in ei-\n\nnem groben Mißverhältnis zum landwirtschaftlichen Verkehrswert des Grund-\n\nstücks steht.\n\nDaran ändert sich nicht dadurch etwas, daß bei zeitnaher Antragsstel-\n\nlung die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, weil innerhalb des der Be-\n\nhörde für die Entscheidung zustehenden Zeitraums (§ 6 Abs. 1 GrdstVG) das\n\nAusbleiben der Bebaubarkeit nicht bekannt geworden wäre (Pikalo/Bendel, § 9\n\nGrdstVG, S. 549, 569; ferner OLG Stuttgart, Justiz 1984, 184, 185). Bei der\n\nPrüfung der Frage, ob der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis\n\nim Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zum landwirtschaftlichen Verkehrswert\n\nsteht, ist nach dem Beschluß des Senats vom 2. Juli 1968 (V BLw 10/68, RdL\n\n1968, 205, 206) zwar grundsätzlich von dem Preis auszugehen, der für Grund-\n\nstücke gleicher Art und Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezahlt wird.\n\nOb hieran festzuhalten ist, kann dahin gestellt bleiben. Wird der Genehmi-\n\ngungsantrag erst lange nach Abschluß des Vertrages gestellt (hier 2 3/4 Jahre)\n\nund hat sich zwischenzeitlich das Preisgefüge wesentlich geändert, kann zur\n\nFeststellung eines Mißverhältnisses zwischen dem vereinbarten Preis und dem\n\nlandwirtschaftlichen Verkehrswert nicht auf einen nicht mehr realisierbaren\n\nWert abgestellt werden. Einen derartigen Wert zum Kriterium der Frage zu ma-\n\nchen, ob die Genehmigung zu erteilen ist, läuft dem Ziel des Grundstücksver-\n\nkehrsgesetzes zuwider, die Agrarstruktur zu schützen. Zumindest im Falle ver-\n\nzögerter Antragstellung findet der allgemeine Grundsatz Anwendung, daß nach\n\ndem Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw.\n\nder letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts zu befinden ist (vgl. Senat,\n\nBeschl. v. 4. Juli 1957, V BLw 66/56, RdL 1957, 241, 243; KG OLGE 43, 382;\n\nKG Recht 1923 Nr. 1357; BVerwGE 1, 291, 295; 29, 304, 305 f; 64, 218, 222;\n\n78, 243, 244; MünchKomm-BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 16; Soer-\n\ngel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 8; Eyermann/Schmidt, VwGO,\n\n11. Aufl., § 113 Rdn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 217). Die\n\ngegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte zur Folge, daß ein\n\nRechtsgeschäft wirksam würde, das mit dem Zweck der vom Grundstücksver-\n\nkehrsgesetz angeordneten Genehmigungsbedürftigkeit offensichtlich nicht zu\n\nvereinbaren ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.\n\nWenzel Krüger Klein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/blw-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"RSiedlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/blw-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2000/BLw__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:22.059820+00:00"}}