{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__23-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"LwZR 23/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 23/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. November 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamt-\n\nlichen Richter Ehlers und Böhme\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Schlußurteil des Landwirtschaftssenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 1999 wird\n\nauf Kosten der Beklagen zu 2 zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu 2 (im fol-\n\ngenden: Beklagte) zum Abschluß eines Pachtvertrages über landwirtschaftliche\n\nNutzflächen.\n\nDurch Vertrag vom 8. Februar 1994 verpachtete die Beklagte dem Klä-\n\nger in den Gemarkungen D. und Da. für den Zeitraum vom\n\n1. Oktober 1993 bis zum 30. September 2005 landwirtschaftliche Nutzflächen.\n\nIm Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Rückübertragungsan-\n\nsprüchen wegen der verpachteten Grundstücke trafen die Parteien im Pacht-\n\nvertrag folgende Regelungen:\n\n\"§ 2\n\nZusätzliche Vereinbarungen zur Pachtsache\n\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter den verpach-\nteten Flächen auch solche sein können, die Gegenstand angemelde-\nter Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz sind\nund deshalb der Anmelder unter den Voraussetzungen des Vermö-\ngensgesetzes deren Rückübertragung verlangen kann. ...\n\n2. ...\n\n3. Sind Ansprüche auf Rückübertragung bestimmter Flächen zugunsten\ndes Anmelders entschieden, steht diesem vom Zeitpunkt der Be-\nstandskraft der Entscheidung ab ein außerordentliches Kündigungs-\nrecht zum Ende des laufenden Pachtjahres zu. Das Kündigungsrecht\nkann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden\nPachtjahres ausgeübt werden.\n\n4. Nach Maßgabe des ihr Möglichen und Zulässigen wird die Verpächte-\nrin dem Pächter Flächen zum Ersatz anbieten, die den dem Anmelder\nzurückzuübertragenden nach Qualität und Umfang vergleichbar sind.\nWeitergehende Rechte stehen dem Pächter nicht zu.\n\n5. Kann die Verpächterin dem Pächter keine Flächen nach Maßgabe\ndes Absatzes 4 anbieten und ist dem Pächter die Erhaltung seines\nBetriebes mit den ihm nach der Rückübertragung an den Anmelder\nverbleibenden verpachteten Flächen nicht möglich, steht ihm inner-\nhalb einer Frist von 2 Monaten ein außerordentliches Recht zur Kün-\ndigung dieses Vertrages zum Ende des laufenden Pachtjahres zu.\n\n6. ...\n\n7. ...\n\n§ 2a\n\nZusätzliche Vereinbarungen zur Pachtsache\nim Falle des Vorliegens von Restitutionsansprüchen der Länder,\nKommunen und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts\n\n1. Die Vertragsparteien sind sich auch darüber einig, daß unter den ver-\npachteten Flächen solche sein können, die dem Zentralstaat unent-\ngeltlich zur Verfügung gestellt wurden und somit nach Art. 21 Absatz\n3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages und Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in\nVerbindung mit Artikel 21 Absatz 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages\nGegenstand von Restitutionsansprüchen von Ländern, Kommunen\nund sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.\n\n2. Sind Ansprüche auf Rückübertragung bestimmter Flächen zugunsten\neines Landes, einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft des\nöffentlichen Rechts entschieden, steht diesen vom Zeitpunkt der Be-\nstandskraft der Entscheidung ab ein außerordentliches Kündigungs-\nrecht entsprechend § 2 Abs. 3 dann zu, wenn und soweit die von Re-\nstitutionsansprüchen betroffenen verpachteten Flächen nicht der Si-\ncherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Wiederherstel-\nlung oder Schaffung von Wohnraum dienen und deshalb die Inan-\nspruchnahme der Flächen durch den Pächter nicht erforderlich ist.\n\n3. § 2 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.\"\n\nVerpachtet war u.a. das 13,77 ha große Flurstück 26 der Flur 2 der Ge-\n\nmarkung D. (im folgenden: Grundstück). Das Eigentum an diesem\n\nGrundstück war durch Bescheid vom 1. Dezember 1993 gemäß § 7 a VZOG\n\n(1992) der Gemeinde D. zugeordnet worden. Mit Schreiben vom 9. Mai\n\n1995 ließ die Beklagte den Kläger hiervon unterrichten und bat wegen der Zu-\n\nordnung um Änderung des Pachtvertrages. Dieser Bitte kam der Kläger nach.\n\nAls Anlage zu seinem Schreiben vom 27. Dezember 1995 übersandte er eine\n\nVertragsurkunde, aufgrund deren das Grundstück aus der Pachtfläche mit Be-\n\nginn des Wirtschaftsjahres 1994/1995 herausgenommen wurde. Nach seinem\n\nAnschreiben \"erwartete\" er im Hinblick auf die Verminderung der Pachtfläche\n\nAusgleich gemäß §§ 2, 2 a des Pachtvertrages vom 8. Februar 1994. Der Än-\n\nderungsvertrag wurde \n\nfür die Beklagte gegengezeichnet und auf den\n\n16. Januar 1996 datiert.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte verfüge im Bereich von D. \n\nüber umfangreiche unverpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen, die der\n\nQualität des Grundstücks entsprächen. Er hat beantragt, die Beklagte zu ver-\n\nurteilen, an ihn 13,77 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit durchschnittlich 50\n\nBodenpunkten pro Hektar bis zum 30. September 2005 in der Gemarkung\n\nD. oder einer benachbarten Gemarkung zu ihren üblichen Bedingungen an\n\nihn zu verpachten. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Im\n\nBerufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm\n\nbis zum 30. September 2005 13,77 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit\n\ndurchschnittlich 50 Bodenpunkten pro Hektar in den Gemarkungen D. \n\noder L. oder in einer benachbarten Gemarkung zu den Bedingungen\n\ndes Vertrages vom 8. Februar 1994 zu ihren bzw. der Beklagten zu 1 aktuellen\n\nPachtzinssätzen zu verpachten.\n\nDas Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Es hat\n\ndie Beklagte verurteilt, an den Kläger ab Rechtskraft 7,5335 ha landwirtschaft-\n\nlicher Nutzfläche mit durchschnittlich bis zu 47 Bodenpunkten pro Hektar in den\n\nbezeichneten Gemarkungen zu den Bedingungen des Pachtvertrags vom\n\n8. Februar 1995 zu ihren aktuellen Pachtzinssätzen bzw. den aktuellen Pacht-\n\nzinssätzen der Beklagten zu 1 zu verpachten. Hiergegen wendet sich die zu-\n\ngelassene Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Beklagte zum Abschluß eines Pachtver-\n\ntrages mit dem Kläger für verpflichtet. Es führt aus: Die im Pachtvertrag vom\n\n8. Februar 1994 für den Fall der Restitution getroffenen Regelungen seien auf\n\ndie zuvor erfolgte Zuordnung des Grundstücks an die Gemeinde D. ent-\n\nsprechend anzuwenden. Durch den Abschluß des Änderungsvertrages vom\n\n16. Januar 1996 habe der Kläger nicht auf seine wegen der Zuordnung des\n\nGrundstücks an die Gemeinde nach dem Vertrag vom 8. Februar 1994 begrün-\n\ndeten Ansprüche verzichtet. Soweit die Beklagte über landwirtschaftlich ge-\n\nnutzte Flächen entsprechender Qualität verfüge, habe sie diese an den Kläger\n\nzu verpachten. Ohne Bedeutung sei insoweit, daß es sich hierbei um Splitter-\n\nflächen handele.\n\nDie zugelassene Revision hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ab-\n\nschluß eines Pachtvertrages über landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Klage ist\n\nauf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, nämlich auf die Abgabe eines\n\nAngebots auf Abschluß eines Pachtvertrages. Der Antrag ist auch ohne kon-\n\nkrete Bezeichnung der Ersatzgrundstücke bestimmt genug, weil er eine Be-\n\nstimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Fall mit umfaßt,\n\ndaß die Beklagte die grundsätzlich ihr überlassene Bestimmung nicht noch\n\nvornimmt. Da die Beklagte diese unterlassen hat, hat das Berufungsgericht die\n\nGrundstücke zulässigerweise in den Entscheidungsgründen bestimmt. Dies ist\n\nzur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen, so daß das Urteil vollstrek-\n\nkungsfähig ist. Zur Höhe der Pacht verweisen Klageantrag und Tenor zulässig\n\nauf die von den Beklagten allgemein für die Verpachtung landwirtschaftlicher\n\nNutzflächen verlangten Sätze.\n\n2. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen durch das Beru-\n\nfungsgericht läßt keinen Fehler erkennen. Die für die Fälle der Restitution und\n\nZuordnung getroffenen Regelungen erfassen nach ihrem Wortlaut den Fall\n\nnicht, daß die Restitution oder die Zuordnung eines verpachteten Grundstücks\n\nschon vor Abschluß des Pachtvertrages erfolgt ist. Das Berufungsgericht legt\n\nden Vertrag jedoch zu Recht ergänzend dahin aus, daß die für die Restitution\n\noder Zuordnung nach Abschluß des Vertrages vereinbarten Regelungen auch\n\nden Fall erfassen, daß die Zuordnung schon vorher erfolgt ist. Ohne Bedeu-\n\ntung ist dabei, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag von den\n\nBeklagten im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorformuliert ist.\n\nDie Regelungslücke durch Heranziehung der Grundsätze über die Lei-\n\nstungsstörung zu schließen, widerspräche dem mutmaßlichen Parteiwillen, weil\n\neine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mit ihrem Auftrag, die Grund-\n\nstücke auch bei unübersichtlichen Eigentumsverhältnissen zu verpachten, nicht\n\nvereinbar wäre. Die ergänzende Auslegung der für den Fall nachträglicher Re-\n\nstitution oder Zuordnung vereinbarten Regelungen bewahrt die Beklagte hier-\n\nvor und gewährt dem Kläger zum Ausgleich einen Anspruch auf das Angebot\n\nvon Ersatzflächen.\n\nDies ist interessengerecht, weil die Beklagte zum Angebot von Ersatz-\n\nflächen nur insoweit verpflichtet ist, als die Verpachtung der Ersatzflächen mit\n\nihren Pflichten und ihrem Privatisierungsauftrag zu vereinbaren ist. Soweit sie\n\nüber keine in diesem Sinne freien Flächen verfügt, ist sie auch nicht verpflich-\n\ntet. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens die in den Gründen\n\ndes Berufungsurteils bezeichneten Grundstücke als der Verpachtung zugäng-\n\nlich benannt. Konkrete Umstände aus ihrem Aufgabenbereich, die deren Ver-\n\npachtung an den Kläger entgegen stehen, hat sie nicht dargelegt. Ihrer Ver-\n\npflichtung, dem Kläger einen Pachtvertrag über diese Grundstücke anzubieten,\n\nsteht auch nicht entgegen, daß sie im Hinblick auf den derzeitigen Pachtbesitz\n\ndes Klägers Splitterflächen sind. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Angebot\n\nder Beklagten anzunehmen. Es ist ihm überlassen abzuwägen, ob der Ab-\n\nschluß eines Pachtvertrages über die anzubietenden Grundstücke trotz ihrer\n\nEigenschaft als Splitterflächen für ihn sinnvoll ist.\n\n4. Ein Teil der von der Beklagten benannten Grundstücke war bis zum\n\n30. September 2000 anderweit verpachtet. Das steht der Aufrechterhaltung des\n\nBerufungsurteils schon deshalb nicht entgegen, weil die Verpflichtung der Be-\n\nklagten, dem Kläger diese Grundstücke zur Pacht anzubieten, nach dem Tenor\n\ndes Berufungsurteils - im Hinblick auf die Zulassung der Revision - an den\n\nEintritt der Rechtskraft des Urteils geknüpft und der 30. September 2000 inzwi-\n\nschen verstrichen ist.\n\n5. Eine zeitliche Beschränkung, innerhalb derer der Anspruch auf das\n\nAngebot von Ersatzland gerichtlich geltend zu machen wäre, ist Wortlaut und\n\nSinn der getroffenen Regelung entgegen der Meinung der Revision nicht zu\n\nentnehmen. Die Beendigung des Besitzrechts an einzelnen Grundstücken auf-\n\ngrund Rückübertragung oder Zuordnung kann dazu führen, daß die verblei-\n\nbenden Flächen nicht hinreichen, den Betrieb des Pächters zu ermöglichen. In\n\ndiesem Fall hat er nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht, den Pacht-\n\nvertrag außerordentlich zu kündigen. Der Anspruch auf das Angebot von Er-\n\nsatzflächen entfällt nur, wenn der Pachtvertrag aus diesem Grund vom Pächter\n\ngekündigt wird.\n\n6. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie geltend macht,\n\nder Kläger habe auf die Verpflichtung zum Angebot von Ersatzflächen verzich-\n\ntet. Aus dem Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 1995 ergibt sich, daß\n\ndas Einverständnis des Klägers, das der Gemeinde zugeordnete Grundstück\n\naus dem Pachtvertrag zu entlassen, gerade nicht bedeutete, auf den Anspruch\n\nauf das Angebot von Ersatzflächen zu verzichten. Im Hinblick auf dieses\n\nSchreiben kann ein derartiger Verzicht auch nicht der Tatsache entnommen\n\nwerden, daß er die Erstattung der auf dieses Grundstück in der Vergangenheit\n\nentfallenden Pacht entgegengenommen hat.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__23-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/lwzr-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__23-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__23-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/lwzr-23-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__23-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:27.783014+00:00"}}