{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__22-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"LwZR 22/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 591 Verkündet am: 16. Juni 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Geht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbe- pflanzungsrecht nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dann steht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung von § 591 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts zu (Anschluß an BGHZ 115, 162 ff zur Milchreferenzmenge). Der Pächter hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden Mehr- werts für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm pachtvertraglich sowohl eine ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nLwZR 22/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\nnein\nja\n\nBGB § 591\n\nVerkündet am:\n16. Juni 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGeht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbe-\npflanzungsrecht nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dann\nsteht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung\nvon § 591 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts\nzu (Anschluß an BGHZ 115, 162 ff zur Milchreferenzmenge).\n\nDer Pächter hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden Mehr-\nwerts für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerland\nin eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm pachtvertraglich sowohl\neine ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 22/99 - OLG Koblenz\n\nAG Alzey\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Siebers und Gose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten wird unter deren Zurückwei-\n\nsung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschafts-\n\nsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1999\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der mit der Wider-\n\nklage verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Aufwuchsentschädi-\n\ngung in Höhe von 13.098 DM nebst Zinsen abgewiesen worden\n\nist und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -\n\nAlzey vom 13. Juli 1998 in gleichem Umfang abgeändert.\n\nDie Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 13.098 DM nebst\n\n4 % Zinsen seit 16. April 1998 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, der\n\nBeklagte 80 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte pachtete von dem inzwischen verstorbenen Vater der Klä-\n\ngerin mit Vertrag vom 12. März 1973 auf 25 Jahre ab 1. Januar 1973 eine\n\nTeilfläche von 11.800 qm und zwar \"zur weinbaulichen bzw. ackerbaulichen\n\nNutzung\". Der Pächter hatte das Grundstück nach den Grundsätzen einer ord-\n\nnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bebauen und durfte ohne vorherige\n\nschriftliche Einwilligung der Verpächters keine Veränderungen der Bewirt-\n\nschaftung des Pachtgrundstücks vornehmen. Als Pachtzins war zunächst ein\n\nBetrag von 140 DM pro Morgen und für die Folgezeit von 250 DM pro Morgen\n\nvereinbart. Der erhöhte Pachtpreis sollte bezahlt werden, gleichgültig ob die\n\ngepachtete Gesamtparzelle \"ackerbaulich oder weinbaulich\" genutzt wurde.\n\nAuf der im unbestockten Zustand übergebenen Pachtfläche baute der Beklagte\n\nseit 1976 Wein an.\n\nDie Klägerin, die aufgrund einer Erbauseinandersetzung Alleineigentü-\n\nmerin der Pachtgrundstücke wurde, kündigte den Pachtvertrag zum 31. De-\n\nzember 1997. Als der Beklagte ankündigte, er werde die Pachtfläche roden und\n\nin unbestocktem Zustand zurückgeben, erwirkte die Klägerin eine einstweilige\n\nVerfügung, durch welche die Rodung untersagt wurde. Im folgenden Rechts-\n\nstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Rodung in Anspruch\n\ngenommen, der Beklagte hat hilfsweise Widerklage auf Zahlung von\n\n54.398 DM nebst Zinsen erhoben, mit der er Ersatz für den Wert des Wieder-\n\nbepflanzungsrechts in Höhe von 41.300 DM und eine Aufwuchsentschädigung\n\nin Höhe von 13.098 DM beansprucht. Nach Klageerhebung wurden die Grund-\n\nstücke bestockt an die Klägerin zurückgegeben.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-\n\nklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen mit der Feststellung, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage\n\nin der Hauptsache erledigt ist. Dagegen richtet sich die Revision des Beklag-\n\nten, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als sie die Widerklage be-\n\ntrifft. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im angenommenen Umfang teilweise Erfolg. Der Be-\n\nklagte hat Anspruch auf Zahlung eines Mehrwerts (§ 591 Abs. 1 BGB Auf-\n\nwuchsentschädigung).\n\n1. Das Berufungsgericht hat im schriftlichen Verfahren entschieden. Da-\n\nzu kam es, weil das Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhand-\n\nlung eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Klage und eine Zustimmung\n\nnach § 128 Abs. 2 ZPO anregte. Letztere wurde von den Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Parteien auf telefonische Anfrage mündlich erteilt. Soweit die Revisi-\n\non rügt, die Zustimmung könne außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht\n\nmündlich, sondern nur schriftlich erklärt werden (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO,\n\n22. Aufl., § 128 Rdn. 24) und es hätten auch die Voraussetzungen einer\n\nschriftlichen Entscheidung gefehlt, bleiben diese Rügen im Ergebnis ohne Er-\n\nfolg. Dazu muß der Senat die Frage der Formbedürftigkeit einer außerhalb der\n\nmündlichen Verhandlung erklärten Zustimmung nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nnicht abschließend entscheiden. Geht man nicht schon davon aus, daß die Be-\n\nrufung auf den angeblichen Formmangel ohne Streit um den Inhalt der Zu-\n\nstimmung bereits treuwidrig ist (vgl. BVerwG NJW 1981, 1852, 1853), so fehlt\n\nes jedenfalls an der Kausalität des insoweit gerügten Verfahrensmangels\n\n(BGH, Urt. v. 28. April 1992, XI ZR 165/91, NJW 1992, 2146, 2147). Im übrigen\n\nsieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 565 a ZPO).\n\n2. Der Beklagte will seine mit der Hilfswiderklage verfolgten Zahlungs-\n\nansprüche nunmehr unbedingt geltend machen. Grundsätzlich kann in der Re-\n\nvisionsinstanz zwar ein Hilfsantrag nicht zum Hauptantrag erhoben werden\n\n(BGHZ 28, 131 ff). Hier ist dies jedoch schon deshalb zulässig, weil die wider-\n\nklageweise verfolgten Ansprüche wegen Eintritts der innerprozessualen Bedin-\n\ngung (= Begründetheit der Klage; insoweit rechtskräftig beendet durch den\n\nNichtannahmebeschluß des Senats) ohnehin zu prüfen wären.\n\nDas Berufungsgericht bejaht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über\n\ndie Widerklage, obwohl es insoweit (auch) um einen verwendungsbedingten\n\nMehrwert geht (§ 591 Abs. 3 BGB; BGHZ 115, 162). Diese Entscheidung hat\n\nder Senat nicht mehr zu überprüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG entsprechend; vgl.\n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, BGHR GVG § 17 a Abs. 5, Land-\n\nwirtschaftsgerichte 1 = WM 1996, 1198, 1199).\n\na) Ohne Erfolg bleibt die Revision im Hinblick auf den geltend gemach-\n\nten Wertersatzanspruch für das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beru-\n\nhende und auf die Klägerin übergegangene Wiederbepflanzungsrecht. Es geht\n\ninsoweit nicht um den Ersatz von Verwendungen, sondern allein um die Ab-\n\nschöpfung des entsprechenden Mehrwerts, der aus der nach Abschluß des\n\nPachtvertrages eingetretenen Kontingentierung der Anbaufläche (vgl. Art. 6 VO\n\nEWG Nr. 822/87) folgt. Zum ähnlichen Fall des Übergangs einer sog. Milchre-\n\nferenzmenge hat der Senat bereits entschieden, daß sich ein Anspruch auf\n\nMehrwertersatz weder aus unmittelbarer noch analoger Anwendung von § 591\n\nBGB begründen läßt (BGHZ 115, 162, 166 ff = NJW 1991, 3279 ff). Diese Ent-\n\nscheidung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Faßbender/\n\nHötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 Rdn. 17; Lange/Wulff/Lüdtke-\n\nHandjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 590 b Rdn. 10; MünchKomm-BGB/\n\nVoelskow, 3. Aufl., § 591 Rdn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 591\n\nRdn. 5; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB 1996, § 591 Rdn. 13). Mit Recht hat\n\ndas Berufungsgericht sie auf das ebenfalls betriebsakzessorisch ausgestaltete\n\nWiederanpflanzungsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Unterabschn. 1 i.V.m. Anh. V\n\nBuchst. e der EWG VO 822/87) im Weinbau übertragen. Das stellt auch die\n\nRevision nicht mehr ernsthaft in Frage.\n\nSoweit das Berufungsgericht außerdem einen entsprechenden Anspruch\n\nim Wege ergänzender Vertragsauslegung verneint, bekämpft die Revision dies\n\nebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der\n\nRevision durch eine Verweisung auf seine Ausführungen zur Klage eine Ver-\n\ntragslücke verneint. Gegen diese tatrichterliche Feststellung erhebt die Revisi-\n\non keine durchgreifenden Rügen. Es genügt nicht, daß die derzeit geltende\n\nRegelung zum Wiederanpflanzungsrecht bei Pachtvertragsabschluß im Jahre\n\n1973 noch nicht bestand und die Vertragsparteien sie deshalb noch nicht be-\n\nrücksichtigen konnten. Soweit die Vertragspartner keine vom Gesetz abwei-\n\nchende Regelung treffen, überlassen sie in der Regel die Ausgestaltung des\n\nVertrages den gesetzlichen Vorschriften (BGHZ 40, 91, 103; 77, 301, 304; 90,\n\n69, 75). Diese geben dem Pächter aber im vorliegenden Fall gerade keinen\n\nWertersatzanspruch; die Vorteile aus dem Wiederanbaurecht sind nach Pacht-\n\nvertragsende dem Verpächter zugeordnet. Durch die nach Vertragsabschluß\n\neingeführte Anbaukontingentierung stehen sich nach Vertragsende die Interes-\n\nsen der Parteien auf Erhalt des Wiederanpflanzungsrechts unvereinbar gegen-\n\nüber. Es läßt sich deshalb gerade nicht annehmen, es bestehe eine Vertrags-\n\nlücke, die redliche Vertragspartner durch eine Regelung im Sinne des Beklag-\n\nten geschlossen hätten. Es greift vielmehr die pachtrechtliche Zuordnung (vgl.\n\nBGHZ 115, 167, 168). Demgemäß hat der Senat auch im Zusammenhang mit\n\ndem Übergang der Milchreferenzmenge eine ergänzende Vertragsauslegung\n\nnicht in Erwägung gezogen.\n\nVor diesem Hintergrund hat der Beklagte auch keinen bereicherungs-\n\nrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin, die das Wiederanpflanzungsrecht\n\ngerade nicht ohne rechtlichen Grund erhalten hat (vgl. auch BGHZ 115, 169),\n\nweil die pachtrechtliche Zuordnung entscheidend ist (vgl. z.B. Senatsurt. v.\n\n6. Juli 1990, LwZR 8/89, NJW-RR 1991, 75, 76).\n\nb) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber einen Ersatzan-\n\nspruch des Beklagten hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts für die durch-\n\ngeführte Bestockung mit Weinreben (§ 591 Abs. 1 BGB). Es führt zutreffend\n\naus, daß die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Ackerland in eine\n\nWeinbaufläche vorgenommene Anpflanzung den typischen Fall einer nützli-\n\nchen Verwendung darstellt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,\n\n2. Aufl., § 591 Rdn. 20; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl.,\n\n§ 591 Rdn. 4/5; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB 1996, § 591 Rdn. 12). Eine\n\nErsatzpflicht verneint es aber deshalb, weil der Beklagte zur Bestockung ver-\n\npflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung folge zwar nicht unmittelbar\n\naus dem Vertrag, weil der Beklagte die Pachtfläche sowohl weinbaulich wie\n\nackerbaulich habe nutzen dürfen. Nach seiner Entscheidung, die Nutzung der\n\nPachtfläche auf Weinbau umzustellen, ergebe sich aber eine Anpflanzungs-\n\nverpflichtung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.\n\nDamit verkennt das Berufungsgericht den Umfang der Bewirtschaftungs-\n\npflicht (§ 586 Abs. 1 Satz 3 BGB). Den Beklagten war eine Ackerbaufläche\n\nüberlassen worden. Er hätte diese schon bestehende Art der Nutzung fortset-\n\nzen können. Ordnungsgemäß wäre die entsprechende Bewirtschaftung dann\n\ngewesen, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen\n\nRegeln substanzschonend und erhaltend durchgeführt worden wäre (vgl. Faß-\n\nbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 586 Rdn. 36; Lange/Wulff/\n\nLüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 586 Rdn. 37; Staudinger/Pikalo/\n\nv. Jeinsen, BGB 1996, § 586 Rdn. 35). Etwa notwendige Aufwendungen zum\n\nBeispiel für Aussaat und Anpflanzung hätte er dann im Rahmen ordnungsge-\n\nmäßer Weiterbewirtschaftung gemacht. Anders verhält es sich jedoch mit den\n\nKosten der Umwandlung in eine Weinbaunutzung, die - wovon das Berufungs-\n\ngericht nach einem Sachverständigengutachten ausgeht - den Wert der\n\nPachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöht. Daß dem Beklagten vertraglich\n\nauch diese Nutzung gestattet war, bedeutet nur die schon vorweg erteilte Zu-\n\nstimmung zu den erforderlichen Verwendungen im Rahmen der Nutzungsum-\n\nwandlung, ändert aber nichts am grundsätzlich gegebenen Ersatzanspruch des\n\nPächters nach § 591 Abs. 1 BGB. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts\n\nzutreffend, dann müßte praktisch jeder Ersatzanspruch des Pächters für wert-\n\nverbessernde Aufwendungen im Rahmen einer Nutzungsumwandlung (mit\n\nfreiwillig erteilter oder erzwungener (§ 593 Abs. 2 BGB) Zustimmung des Ver-\n\npächters) scheitern. Das ist ersichtlich mit dem Gesetzeszweck von § 591 BGB\n\nnicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht verkennt, daß eine ordnungsge-\n\nmäße Bewirtschaftung eine bestimmte Nutzungsart der Pachtfläche zum Aus-\n\ngangspunkt hat und der Verpächter den im Rahmen einer Nutzungsumwand-\n\nlung eingetretenen und weiterbestehenden Mehrwert, den der Pächter durch\n\nseine Aufwendungen geschaffen hat, nicht ersatzlos soll behalten dürfen. Der\n\nBeklagte wird - womit das Berufungsgericht auch argumentiert - damit weder\n\nschlechter noch besser gestellt als ein Pächter, der sich die erforderliche Zu-\n\nstimmung des Verpächters nach Beginn des Pachtvertrags besorgt. Im übrigen\n\nhat der Senat gerade im Zusammenhang mit der Verneinung eines Werter-\n\nsatzanspruchs für eine übergegangene Milchreferenzmenge ausdrücklich be-\n\ntont, daß der Pächter für seine Verwendungen im Rahmen der §§ 590 b, 591\n\nBGB Ersatz erhalte (BGHZ 115, 168). Ebenso liegt es hier. Es gibt keinen\n\nsachlichen Grund dafür, daß die Klägerin den aus dem Wiederanpflanzungs-\n\nrecht folgenden Wert für sich beanspruchen kann, gleichzeitig aber auch dieje-\n\nnigen Verwendungen (im Rahmen des weiterbestehenden Mehrwerts) nicht soll\n\nersetzen müssen, mit denen der Pächter die Grundlage des Wiederanpflan-\n\nzungsrechts geschaffen hat.\n\nDie Vertragsparteien hätten zwar eine abweichende Vereinbarung tref-\n\nfen können. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nzum Vertragsinhalt gerade nicht geschehen.\n\nDie Ersatzpflicht der Klägerin nach § 591 Abs. 1 BGB muß andererseits\n\nunterschieden werden von ihrer Berechtigung, die Pachtsache in ungerodetem\n\nZustand zurückzuerhalten, weil nur dies einer bis zur Rückgabe fortgesetzten\n\nordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprach (§ 596 Abs. 1 BGB). Nach Be-\n\nendigung des Pachtvertrages war der Beklagte nur noch zur Rückgabe ver-\n\npflichtet, nicht mehr nutzungsberechtigt und mußte die bestehende Nutzung\n\nordnungsgemäß fortsetzen. Er durfte sie nicht mehr ändern, d.h. nur noch zum\n\nZwecke der Rückgabe die Weinstöcke roden. Insoweit war auch sein Weg-\n\nnahmerecht eingeschränkt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,\n\n2. Aufl., § 591 a Rdn. 9 m.w.N.; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 591 a\n\nRdn. 6). Daraus läßt sich aber nicht folgern, es habe auch eine Vertragspflicht\n\nzur Anpflanzung von Weinstöcken bestanden.\n\nDie Höhe des Anspruchs hat die Klägerin in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat ausdrücklich unstreitig gestellt. Damit war die Sache zur\n\nEndentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Krüger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/lwzr-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591","ref_norm":"591","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-16/lwzr-22-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/1999/LwZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:25.055936+00:00"}}